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OLG München Urteil vom 15.07.2016 - 10 U 4590/15 - Unfallanalytische und biomechanische Gutachten bei der Beurteilung von Schleudertraumen

OLG München v. 15.07.2016: Unfallanalytische und biomechanische Gutachten bei der Beurteilung von Schleudertraumen


Das OLG München (Urteil vom 15.07.2016 - 10 U 4590/15) hat entschieden:
  1. Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen, wieviel Energie in Deformationsarbeit umgewandelt wurde, wobei auch das Gewicht der jeweils beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist. Mittels physikalischer Gesetze lassen sich damit die erforderlichen Daten (bei Auffahrunfällen vor allem die Kollisionsgeschwindigkeit sowie die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung) rekonstruieren.

  2. Die biomechanische Begutachtung bestimmt die Belastung, der der Betroffene ausgesetzt war. Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Hilfsmittel zur fallbezogenen biomechanischen Beurteilung sind u.a. Resultate aus Freiwilligenversuchen, biomechanische Belastungsstudien, epidemiologische Unfallstatistiken und allgemeine biomechanische Grundsätze.

  3. Das Übergehen von Beweisanträgen auf Einholung unfallanalytischer oder biomechanischer Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Entstehung von Schleudersyndromen kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.

Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze und Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren


Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 04.09.2010 gegen 18.20 Uhr auf der Bundesstraße 21 von L. in Fahrtrichtung U. geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin war Beifahrerin in dem von ihrem Mann gesteuerten Fahrzeug.

Die Klägerin behauptet, bei dem Unfall schwer verletzt worden zu sein. Sie habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-​Distorsion mit traumatischen Bandscheibenprolapsen im Segment C 5/6 und C 6/7 mit Tangierung der Nervenwurzel C 6/7 links, eine Verstauchung und Zerrung der Lendenwirbelsäule, eine Kontusion des Hüftgelenks sowie einen Tinnitus erlitten. Unfallbedingt sei ein Dauerschaden in Form von ständigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen vorhanden, unfallbedingt bestünden nach wie vor Übelkeit und Schwindel sowie ein Ohrengeräusch, im Bereich der Arme und Hände sei es unfallbedingt zu einer Kraftminderung mit Taubheitsgefühlen gekommen. Unfallbedingt leide die Klägerin weiter an Schlaf-​, Seh- und Konzentrationsstörungen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.11.2015 (Bl. 112/117 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Traunstein hat nach Erholung von medizinischen Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, da die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden entweder nicht nachgewiesen oder nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 13.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 10.12.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 16.11.2015 Berufung eingelegt (Bl. 124/125 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.01.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 129/132 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen (Bl. 129/130 d. A.);

vorsorglich: die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (Bl. 139 d. A.).
Die Beklagten beantragen unter Rechtfertigung des Ersturteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 18.01.2016 (Bl. 143/144 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2016 (Bl. 147/150 d. A.) Bezug genommen.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I.

Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche verneint.

Das Landgericht hat zwar auf die Klägerin einwirkende Kräfte unterstellt, die geeignet waren, eine HWS-​Verletzung zu verursachen, hat deren Stärke und damit einen möglicherweise zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis aber offengelassen. Der orthopädische Sachverständige hat eine weitergehende Verletzung unter anderem deshalb abgelehnt, weil die „typische Konstellation“ eines HWS-​Schleudertraumas nicht vorgelegen habe (GA S. 11 = Bl. 37 d.A.).

1.) Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen, wieviel Energie in Deformationsarbeit umgewandelt wurde, wobei auch das Gewicht der jeweils beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist. Mittels physikalischer Gesetze lassen sich damit die erforderlichen Daten (bei Auffahrunfällen vor allem die Kollisionsgeschwindigkeit sowie die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung [Δv]) rekonstruieren. Zur Überprüfung der so berechneten Werte liegen inzwischen einige hundert Bilder von Crashversuchen vor, in denen die relevanten Daten mittels Präzisionsmesstechnik erfasst und dokumentiert wurden. Die berechneten und validierten Daten werden als Spanne (Minimal- und Maximalwert) angegeben, um einen realistischen Toleranzbereich zu schaffen. Darüber hinaus kann die mittlere Beschleunigung errechnet werden, die auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Der Unfallanalytiker beschreibt also Belastungen und Bewegungen von Fahrzeugen, teilweise auch Bewegungen von Personen in den Fahrzeugen (Walz/Muser, Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen, Zürich 1999, S. 2).

Die biomechanische Begutachtung bestimmt die Belastung, der der Betroffene ausgesetzt war (Senat, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris];Walz/Muser a.a.O.; Becke/Castro/Hein/Schimmelpfennig NZV 2000, 225 [226, 235]). Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Hilfsmittel zur fallbezogenen biomechanischen Beurteilung sind u.a. Resultate aus Freiwilligenversuchen, biomechanische Belastungsstudien, epidemiologische Unfallstatistiken und allgemeine biomechanische Grundsätze (Walz/Muser a.a.O.; Schnider et al., Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma [«whiplash-​associated disorder»], in: Schweizerische Ärztezeitung 81 [2000] 2218 [2220 sub 9]). Aus der Entscheidung des BGH, dass der medizinische Sachverständige sich alleine auf die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte stützen kann (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217), folgt nicht, dass biomechanische Gutachten verzichtbar sind. Die biomechanische Beurteilung baut die Brücke zwischen den vom Unfallanalytiker berechneten Fahrzeugwerten und der medizinischen Begutachtung, die die ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen usw.) zum Gegenstand hat (Senat, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; Walz/Muser a.a.O.). Der medizinischen Begutachtung kommt rechtlich die sachverständige Letztentscheidung zu (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217, wonach eine ordnungsgemäß medizinisch festgestellte HWS-​Beeinträchtigung nicht durch ein biomechanisches Gutachten widerlegt werden kann; ausdrücklich nun BGH VersR 2008, 1126 und 1133; KG VersR 2006, 1233 f.; ferner NZV 1993, 346 unter II 3 zur Notwendigkeit eines orthopädischen Sachverständigengutachtens bei widersprüchlichen Privatgutachten; vgl. aus medizinischer Sicht Schnider et al., a.a.O.).

Vorliegend kam es zu einer erheblichen Beschädigung des schweren Pkws, es kommt ein Anstoß schräg von vorne in Betracht. Die schiefwinklige Kollision verursacht besonders schwere Verletzungen, vgl. eingehend Elbel, Kollisionsdynamik der beteiligten Fahrzeuge als Kausalitätskriterium für Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule, Diss. Ulm 2007, S. 46 unter 4.4.3.

Die erforderlichen Gutachten wurden trotz Antrags beider Parteien (Bl. 28, 41, 33 d.A.) nicht erholt.

2.) Das Gericht muss Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch würdigen (BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; RGZ 162, 223 (226 f.); BGH NJW 1986, 1928 [1930]; BGHZ 116, 47 [58] = NJW 1992, 1817; NJW-​RR 1995, 914 [915]; 1998, 1117 [1118 unter II 2]; NJW 1999, 3408; NJW 2001, 1787 [unter II 2]; BGHZ 169, 30 = NJW-​RR 2007, 106; DS 2007, 377; WM 2007, 1901; NJW 2010, 3230; VersR 2011, 400 [402]; BayObLG NJW-​RR 1991, 1098 [1100]; FamRZ 2006, 68; OLG Frankfurt a. M. NJW-​RR 2007,19; Senat NJW 2011, 396 [397] = VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann; NJW 2011, 3729 [3730 unter I 3 b] m. zust. Anm. Kääb FD-​StrVR 2011, 318319; Walter/Küper NJW 1968, 182; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl. 1998, Rz. 686; Jauernig/Hess a.a.O.; Bayerlein, Praxis-​Handbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 22 Rz. 1; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 121 Rz. 66).

Vorliegend verneinte der Sachverständige trotz fehlender biomechanischer Begutachtung unter Hinweis darauf, dass es sich um keine „typische“ Konstellation handle, eine relevante (?) Verletzung der HWS, hält aber bei Annahme eines entsprechenden, nicht geklärten Unfallmechanismus eine Zerrung der Nackenmuskulatur für möglich und führt aus, dass es plausibel sei, dass die Schmerzen am rechten Bein auf den Unfall zurückzuführen wären.

3.) Eine Primärverletzung kommt daher durchaus in Betracht, weshalb bei Annahme von Vorschäden und einer möglicherweise verlängerten Ausheilungszeit bei Anwendung dann des Beweismaßstabes des § 287 ZPO die durch die ärztlichen Behandlungen verstärkte somatoforme Störung (psychiatrisches Gutachten S. 11 = Bl. 91 d.A.) als zumindest teilweise und vorübergehend unfallursächlich (Mitursächlichkeit genügt) angesehen werden könnte.

4.) Nach Erholung der erforderlichen unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten bedarf es nicht der vollständigen Wiederholung der bereits erholten medizinischen Gutachten, aber der ergänzenden Stellungnahme seitens der medizinischen Sachverständigen (Dr. B., Dr. G., Dr. P.), ob sich an deren fachmedizinischer Beurteilung infolge der erholten technischen Gutachten etwas ändert.

II.

Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

1. Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar (BVerfGE 50, 32; 60, 247 [249]; 69, 145; BVerfG NJW 2003, 125 [127]; NJW 2005, 1487; BGH NJW-​RR 2008, 414; Beschl. v. 28.4.2011 – V ZR 220/10 [juris Rz. 11 ff.]; v. 21.7.2011 – IV ZR 216/09 [juris]; OLG München SchiedsVZ 2011, 230 ff.) und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; NJW-​RR 2014, 1123 [1124]), einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; VersR 2011, 1392 [1394 unter Tz. 21]; Senat st. Rspr., zuletzt etwa NJW-​RR 2014, 1123 [1124] und Urt. v. 20.2.2015 – 10 U 1722/14 [juris Rz. 33]; OLG Saarbrücken NJW 1999, 719 [unter II 1]; OLG Koblenz NJW 2004, 1186 und MDR 2015, 975; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.4.2010 – 9 U 133/09 [juris Rz. 29]; NJW-​RR 2010, 1689; 2011, 1001; KG, Beschl. v. 2.8.2010 – 12 U 49/10 [juris Rz. 52]; VersR 2012, 775 f.; OLG Zweibrücken NJW-​RR 2011, 496 [4989; NZV 2012, 295 [296 a. E.]; OLG Jena NJW 2012, 2357 f.; OLG Naumburg NJW-​RR 2012, 1535 [1536]).

Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) zwingen.

Hinzu kommt weiter, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls erstmalig auch zur Höhe entschieden werden muss (vgl. Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).

2. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss hingenommen werden, wenn es darum geht, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und dass den Parteien die vom Gesetz zur Verfügunggestellten zwei Tatsachenrechtszüge voll erhalten bleiben (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-​RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

3. Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung nicht entgegengetreten.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-​RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa. VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a. a. O.).

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.