Das Verkehrslexikon

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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.08.2016 - OVG 1 S 52.16 - Keine Bindungswirkung bei Trunkenheitsfahrt eines Rafahrers

OVG Berlin-Brandenburg v. 16.08.2016: Keine Boindungswirkung des Strafverfahrens bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad


Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.08.2016 - OVG 1 S 52.16) hat entschieden:
§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nicht anwendbar, wenn die Straftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde. Ein Strafverfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 und 4 StVG muss gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichtet sein. Nur dann kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG). § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.


Siehe auch Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners verfügte Fahrerlaubnisentziehung und Untersagung zum Führen nichterlaubnispflichtiger Fahrzeuge wiederherzustellen. Das öffentliche Vollzugsinteresse sei höher zu bewerten als das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, dessen Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Da der Antragsteller die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht befolgt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV schließen dürfen, dass er zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet sei. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ergebe sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV, denn der Antragsteller habe am 3. August 2014 ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 1,6 Promille geführt. Die ihm um 18.15 Uhr entnommene Blutprobe habe eine BAK von 2,12 Promille aufgewiesen. Der Antragsgegner sei durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 8. Juli 2015 nicht gehindert, dies bei der Gutachtenanordnung zugrunde zu legen.

Hiergegen bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, der Antragsgegner sei aufgrund von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV vorausgesetzten Alkoholisierungsgrad des Antragstellers anzunehmen. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil ausgeführt, dass der vom Antragsteller behauptete Nachtrunk nicht widerlegt werden könne. Auch weil die Blutentnahme mehr als zwei Stunden nach der vermeintlichen Tat erfolgt sei, habe sich das Amtsgericht an der Annahme gehindert gesehen, dass eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille zur Tatzeit vorgelegen habe. Dies dürfe der Antragsgegner nicht unterstellen.

Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG einer Berücksichtigung der im Befundbericht des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille in der rd. zwei Stunden nach dem Unfall entnommenen Blutprobe des Antragstellers nicht entgegenstehe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist vorliegend nicht anwendbar. Die Vorschrift kommt nur zum Tragen, wenn „die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen (will), der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist ...“. Ein „Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis“ liegt nur dann vor, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG). Daran fehlt es - wie hier -, wenn die Straftat (Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) als Radfahrer begangen wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen“ wurde, voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 - 7 B 9.89 - juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 16. März 2012 - B 1 S 12.136 - juris Rn. 24). Die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 und 4 StVG greift nur dann ein, wenn auch im strafgerichtlichen Verfahren die ggf. fehlende Kraftfahreignung inmitten steht, um der Gefahr widersprechender Entscheidungen von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde vorzubeugen. Nur insoweit deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 3 Rn. 46 f.). Folgerichtig enthält das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin auch keine Ausführungen dazu, ob der Antragsteller im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Deshalb geht die Argumentation der Beschwerde, die nicht auf die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4Satz 1 StVG, sondern nur auf die Bindungswirkung der Vorschrift eingeht, ins Leere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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