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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22.09.2016 - 1 U 231/14 - Ausfallschaden bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
OLG Frankfurt am Main v. 22.09.2016: Ausfallschaden bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für ein unfallbeschädigtes Geschäftsführerfahrzeug
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.09.2016 - 1 U 231/14) hat entschieden:
- Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hat der Geschädigte keinen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungsentschädigung für ein Geschäftsführerfahrzeug.
- Bei der Ermittlung des Normaltarifs für einen Mietwagen ist der Schwacke-Mietpreisspeigel vorzugswürdig gegenüber der Fraunhofer-Marktstudie.
Siehe auch Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen und Der Unfallersatztarif
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz für die Beschädigung ihres Geschäftsführerfahrzeugs, das durch den Versicherungsnehmer der Beklagten bei dem Unfall vom ... 2012 beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin hat für die Zeit vom Unfalltag bis zum 1.1.2013 ein Ersatzfahrzeug angemietet, wofür ihr 4.573,11 € netto berechnet wurden. Auf diese Kosten hat die Beklagte 1.745,85 € bezahlt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zunächst die restlichen Kosten des Mietwagens verlangt; später ist sie dazu übergegangen, Nutzungsausfall für 25 Tage zu je 175 €, somit 4.375 € abzüglich des geleisteten Betrags zu verlangen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin weitere 1.595,16 € zugesprochen, bezüglich der Mietwagenkosten bzw. des Nutzungsausfalls aber angenommen, dass mit der Zahlung der Beklagten dieser Teil des Schadens abgegolten sei. Die Klägerin könne, da sie einen Mietwagen benutzt habe und ihr deshalb kein Nutzungsausfall entstanden sei, keinen Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen. Mietwagenkosten beanspruche die Klägerin nicht. Selbst wenn ihr Begehren so auszulegen sei, dass sie statt des Nutzungsausfalls auch Mietwagenkosten verlange, bestehe kein weitergehender Anspruch, weil der Tarif, zu dem die Klägerin gemietet habe, mehr als das Doppelte über dem anhand der Fraunhofer-Liste ermittelten Vergleichspreis liege und die Klägerin sich daher nach einem günstigeren Vergleichsangebot habe erkundigen müssen. Danach seien nur 1.833,14 € zugrunde zu legen, wovon wegen Eigenkostenersparnis nochmals 10% abzuziehen seien, so dass sich ein geringerer als der von der Beklagten schon bezahlte Betrag ergebe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Differenz von 4.375 € und 1.745,85 €, mithin 2.629,15 €, nebst anteiliger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung (172 €) weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, dass der beanspruchte Nutzungsausfall lediglich ein Minus gegenüber den Mietwagenkosten darstelle und die fühlbare Beeinträchtigung aus der Kostentragungspflicht bezüglich der Mietwagenkosten resultiere. Die Ausführungen zur ersatzfähigen Höhe der Mietwagenkosten widersprächen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Geschädigter ein Mietfahrzeug zu einem Normaltarif gemäß Schwacke anmieten könne. Bei dem Abzug von 10% habe das Landgericht nicht geprüft, ob die Klägerin eine Wegstrecke von mehr als 1000 km zurückgelegt habe.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält den Abzug von 10% auch wegen der langen Nutzungsdauer für berechtigt.
II.
Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Nutzungen, aber noch einen restlichen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin für entgangene Gebrauchsvorteile besteht nicht. Das beschädigte Fahrzeug ist ein Geschäftsführerfahrzeug im Eigentum eines Unternehmens. Ob es von dem Geschäftsführer auch privat genutzt wird und deshalb Ersatz für entgangene private Nutzung gefordert werden könnte, ist unerheblich, weil ein solcher Anspruch dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich zustünde und von der Klägerin hier auch nicht geltend gemacht wird. Der Klägerin als Unternehmen steht dagegen nach den hier geltenden, besonderen Grundsätzen ein Anspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt offengelassen, ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden wie bei Fahrzeugen, die unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dienen, nur nach dem entgangenen Gewinn oder nach den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst. Jedenfalls komme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten sei (B. v. 21.1.2014, Az. VI ZR 366/13; U. v. 4.12.2007, Az. VI ZR 241/06). Einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil hat der Bundesgerichtshof verneint, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung gestanden hat (BGH aaO.). Desgleichen ist in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung abgesehen von Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten auch voraussetzt, dass tatsächlich die Nutzung entbehrt wurde (BGHZ 66, 239: Nutzungsausfall nur bis zum tatsächlichen Erhalt eines ersatzweise angeschafften, anderen Fahrzeugs; BGH VersR 1985, 736: Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug muss sich als fühlbarer Nachteil auswirken). Vergleichbar hat das Thüringische Oberlandesgericht angenommen, dass bei Verfügbarkeit eines Leihwagens ein fühlbarer Nachteil nicht bestehe (NZV 2009, 388 ). In BGHZ 40, 345, 353 hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung jedenfalls bestehe, wenn der Geschädigte bei Anmietung eines Ersatzwagens Anspruch auf Erstattung der dafür erforderlichen Kosten gehabt hätte. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2010, 687 ff. ) angenommen, dass bei dem Verzicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die vorrangige konkrete Schadensermittlung nicht möglich sei, deshalb ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht komme und es daher auf das Bestehen eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils ankomme, der darin liege, dass das Fahrzeug ohne die Beschädigung für repräsentative und werbliche Zwecke des Betriebs eingesetzt worden wäre. Daraus kann nach Auffassung des Senats geschlossen werden, dass ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil nicht besteht, wenn der Geschädigte sich mit einem Mietfahrzeug behilft. Der Schaden besteht dann nur in der Belastung mit den für den Mietwagen erforderlichen Kosten. Das ergibt sich insbesondere aus dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.1.2007 (nach juris, Rdn. 10), in dem einerseits ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil deshalb verneint wird, weil dem geschädigten Unternehmen ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung gestanden habe, und unabhängig davon festgestellt wird, dass ein Schaden nicht vorliege, nachdem die Mietwagenkosten zugesprochen seien. Der Umstand, dass überhaupt Mietwagenkosten aufzuwenden waren, wird also nicht selbst als fühlbarer Nachteil beurteilt. Schließlich hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug der Unternehmer, soweit Gewinn entgangen ist oder Kosten einer Ersatzbeschaffung angefallen sind, den Schaden vorrangig konkret abzurechnen hat und die Aufgabe, die reine Gebrauchsentbehrung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten, sich erst stellt, wo eine konkret bezifferbare Schadensauswirkung fehlt, z.B. wenn für einen innerbetrieblichen Direktionswagen ein Mietfahrzeug als zeitweiliger Ersatz nicht beschafft wird (BGHZ 70, 199 ff.).
Hier dient der von dem Geschäftsführer der Klägerin genutzte PKW nicht unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen, so dass eine Schadensberechnung anhand entgangenen Gewinns nicht in Betracht kommt. Der Klägerin stand dadurch, dass sie ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Dass die Klägerin Verbindlichkeiten für den Mietwagen eingegangen ist, kann nicht als fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung angesehen werden. Bei diesen Kosten handelt es sich vielmehr um die zur Vermeidung der Beeinträchtigung aufgewendeten Kosten. Eine Nutzungsentschädigung scheidet daher aus. Der Schadensersatz ist konkret anhand der für die Anmietung erforderlichen Kosten zu berechnen.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht, wie die Klägerin meint, mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2013 (Az. VI ZR 290/11) geboten. Dort hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass ein Geschädigter, der einen Mietwagen anmietet, obwohl dies wegen der geringen Nutzung (möglicherweise) unwirtschaftlich war und daher schon deshalb die Mietwagenkosten nicht zu ersetzen sein könnten, gleichwohl eine Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Es ist einzuräumen, dass diese Entscheidung von der in den vorzitierten Erkenntnissen wiederholt aufgestellten Voraussetzung einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung abzuweichen scheint, weil die Geschädigte tatsächlich einen Mietwagen angemietet hatte. Dabei bestand aber die Besonderheit, dass die Geschädigte das Mietfahrzeug wenig bzw. gar nicht benutzt hat, weil sie mit dem fremden Fahrzeug nicht zurechtkam, so dass das tatsächlich angemietete Fahrzeug den Nutzungsausfall nicht kompensiert hat. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung auch nicht beabsichtigt, von bisheriger Rechtsprechung abzuweichen; jedenfalls ist das den Gründen des Urteils nicht zu entnehmen. Insbesondere handelte es sich bei dem beschädigten Fahrzeug auch nicht um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, so dass das in der Entscheidung angenommene Wahlrecht zwischen konkreter Schadensabrechnung und (abstrakter) Nutzungsausfallentschädigung allenfalls bei privat genutzten Fahrzeugen besteht, während im Bereich gewerblich genutzter Fahrzeuge an dem Grundsatz der vorrangig konkreten Abrechnung festzuhalten ist.
Da die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auch auf die Kosten der tatsächlich erfolgten Anmietung stützt, kommt es auf die Höhe der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten an. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die der Klägerin berechneten Mietwagenkosten von 4.573,11 € nicht höher sind als der Preis, der dem Schwacke Mietpreisspiegel für ein solches Fahrzeug im örtlichen Bereich der Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum entnommen werden kann. Preiswertere Angebote, die der Klägerin unmittelbar ohne weiteres zugänglich gewesen wären, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hält den aus der Fraunhofer-Liste ableitbaren, niedrigeren Preis für maßgeblich. Da der Geschädigte die Kosten eines Normaltarifs ersetzt verlangen kann, wenn ihm günstigere Angebote nicht ohne weiteres zugänglich sind, hängt die Entscheidung des Streitfalls davon ab, ob der Normaltarif anhand des Schwacke Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste, anhand eines Mittelwerts oder durch Zu- und Abschläge auf die sich aus den Listen ergebenden Preise zu ermitteln ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 18.5.2010, Az. VI ZR 293/08; U. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11) kommt, weil § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt, jede dieser Schätzungsarten in Betracht, solange die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt wird, wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben und das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichtet. In diesen Grenzen können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, so dass der Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif oder anhand des Durchschnittswerts aus beiden Tabellen ermittelt werden kann.
Der Senat hält es für sachgerecht, zur Ermittlung des Normaltarifs den Schwacke Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Senat verkennt nicht, dass die Methode der offenen Preiserhebung einen Anreiz zur Angabe höherer Preise darstellen kann, als sie die Unternehmen bei einer konkreten Kundenanfrage tatsächlich anbieten. Auch mag die Auswahl der maßgeblichen Preise anhand der Modus-Methode in Einzelfällen zu einer Verschiebung führen. Diesen allgemeinen Nachteilen des Schwacke Mietpreisspiegels stehen bekanntlich Nachteile der Fraunhofer-Liste gegenüber, die in der geringeren Zahl der einbezogenen Anbieter, der Auswertung vor allem internetbasierter Angebote und der bei den Testangeboten zugrunde gelegten Vorbestellungsfrist von einer Woche bestehen. Im Hinblick auf die Lage des Geschädigten, dem nach Auffassung des Senats auch bei Einholung von Vergleichsangeboten bei Anwendung der Fraunhofer-Liste wesentlich häufiger das Risiko, auf erheblichen Teilen der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, droht, hält es der Senat aber für zweckmäßig, ein Tabellenwerk anzuwenden, das nicht primär nur die Internet-Angebote der größten Autovermieter berücksichtigt, sondern auch die auf dem regionalen Markt, in kleineren Städten und Gemeinden bzw. im ländlichen Raum und gerade bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Unfall relevanten lokalen Anbieter berücksichtigt. Der Senat hält es auch für erheblich, dass über das Internet buchbare Angebote nicht von allen Altersgruppen und Bevölkerungsschichten in gleicher Weise geschätzt und in Anspruch genommen werden und gegenüber einer Bezahlung mittels online-banking oder Kreditkarte teilweise auch Vorbehalte bestehen. Zum Schutz der Geschädigten ist die Orientierung an dem Schwacke Preisspiegel auch deshalb sachgerecht, weil sonst der Geschädigte einseitig das Risiko einer unzulänglichen Entschädigung trägt. Der Beweis, zu welchem Preis in einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich angemietet werden konnte, lässt sich im Nachhinein praktisch nicht führen. Der Senat verweist hier auf die einleuchtenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in dessen Urteil vom 29.2.2012, Az. 14 U 49/11 (zit. nach juris, Rdn. 26, 27), das unter Berücksichtigung zu dieser Frage erstellter Sachverständigengutachten die rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus für praktisch ausgeschlossen gehalten hat. Daraus folgt aber, dass ein Geschädigter, der auf die niedrigeren Preise gemäß der Fraunhofer-Liste verwiesen wird, praktisch keine Handhabe hat, den Nachweis eines höheren örtlichen Mietpreisniveaus zu führen. Dies gilt zwar umgekehrt auch für den Schädiger. Die die Schädigerseite repräsentierenden Haftpflichtversicherer sind aber typischerweise in der Lage, diesen Nachteil auszugleichen. Da den Haftpflichtversicherern aufgrund der Anzeige ihres Versicherungsnehmers oder des Geschädigten ein Unfall regelmäßig zeitnah bekannt wird, können die Versicherer den Geschädigten auf einen ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Tarif hinweisen. Dass die Versicherer derartige Angebote nachweisen und dadurch einem späteren Streit über die Verfügbarkeit günstigerer Angebote die Grundlage entziehen können, ergibt sich aus dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.4.2016, Az. VI ZR 563/15, zugrunde liegt.
Die von anderen Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Celle, aaO., OLG Hamm, MDR 2016, 516) favorisierte Lösung, das arithmetische Mittel beider Tabellenwerke zugrunde zu legen, hält der Senat nicht für zweckmäßig. Diese Lösung zwingt dazu, den maßgeblichen Wert aus beiden Tabellen zu ermitteln, und erfordert einen zusätzlichen Rechenschritt. Das Oberlandesgericht Hamm (aaO.) meint, damit sei nur "etwas Mehraufwand" verbunden. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in dem oben genannten Urteil (Rdn. 30 - 72) zeigen aber, dass bei der Anwendung jedes Tabellenwerks noch weitere Einzelpunkte problematisch werden können, die keineswegs jeweils einheitlich für beide Listen beantwortet werden können, sondern weitere Überlegungen erfordern. Da die Fraunhofer-Liste für einzelne Zusatzkosten die üblichen Preise nicht aufführt, führt auch dies zur Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels. Außerdem gibt die "Fracke"-Lösung die von beiden Tabellenwerken grundsätzlich beanspruchte Orientierung an empirisch ermittelten, tatsächlich vorkommenden Preisen auf und legt mit dem arithmetischen Mittel regelmäßig Preise zugrunde, die weder in der Schwacke-Erhebung noch in der Umfrage des Fraunhofer-Instituts in dieser Form festgestellt worden sind.
Nach allem sind der Regulierung die als angemessen anzusehenden Mietwagenkosten von 4.573,11 € zugrunde zu legen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass hiervon ein Abzug für Eigenersparnisse vorzunehmen ist. Ein solcher Abzug ist angebracht, wenn der Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (BGH NJW 2010, 1945; OLG Hamm MDR 1999, 738), wobei der Bundesgerichtshof eine zu berücksichtigende Ersparnis bei einer Fahrstrecke von 1000 km angenommen hat (BGH NJW 1963, 1399 ). Hier ist unabhängig von der von der Klägerin ohnehin nicht näher dargelegten, tatsächlich mit dem Mietwagen zurückgelegten Fahrstrecke die erhebliche Dauer der Mietzeit und das noch nicht besonders hohe Alter des beschädigten Fahrzeugs (4 Jahre) zu berücksichtigen, so dass ein Abzug gerechtfertigt ist. Gegen den üblicherweise (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 249 Rdn. 36) angewendeten Satz von 10% hat die Klägerin weitere Einwände nicht erhoben.
Demgemäß ist der Betrag von 4.573,11 € um 10% auf 4.115,79 € zu kürzen. Bereits gezahlt hat die Beklagte 1.745,85 €, so dass noch 2.369,94 € zu regulieren sind.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten hat die Berufung in Höhe von 120 € Erfolg. Die von dem Klägervertreter in seiner Rechnung vom 10.6.2013 herangezogene Gebührenstufe (bis 25.000 €) trifft für den Gesamtbetrag des tatsächlich ersatzfähigen Schadens zu. Von der berechneten Gebühr (ohne MWSt.) von 1.049 € hat die Beklagte 859,80 € und 52 € bereits bezahlt. Weitere 17,20 € hat das angefochtene Urteil zuerkannt. Demgemäß sind noch 120 € zuzusprechen.
Zinsen gebühren der Klägerin - wie im angefochtenen Urteil dargelegt - wegen Verzugs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.