Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.10.2016 - 7 L 2189/16 - Fahrerlaubnisentzug bei Konsum harter Drogen
VG Gelsenkirchen v. 06.10.2016: Fahrerlaubnisentzug bei Konsum harter Drogen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 06.10.2016 - 7 L 2189/16) hat entschieden:
Werden im Blutserum des Betroffenen 98 ng/ml Amphetamin, 45 ng/ml Cocain und 282 ng/ml Benzoylecgonin festgesteppt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, solange die Voraussetzungen einer erfolgreichen Abstinenz - ein Jahr Konsumfreiheit mit mindestens vier unvorhersehbar, in unregelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen durch ein anerkanntes rechtsmedizinisches Institut bzw. Labor - nicht nachgewiesen sind.
Siehe auch Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht und Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
Gründe:
Der Antrag,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners vom 29. August 2016 aufzuheben,
hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris und vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 - , juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, juris.
Dies hat der Antragsgegner getan, indem er auf die Gefährlichkeit des Konsums harter Drogen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hingewiesen hat. Darüber hinaus hat er konkret auf die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain und Amphetamin Bezug genommen.
Der mit der Begründung, es "liegen Voraussetzungen vor, die insbesondere eine Aussetzung der Vollziehung begründen", sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6118/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2016 wiederherzustellen,
ist ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin und Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin und Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob - wie hier - unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin oder Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin- und Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 30. Mai 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 98 ng/ml Amphetamin, 45 ng/ml Cocain und 282 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt werden.
Darüber hinaus ergibt sich der Kokain-Konsum des Antragstellers auch aus dessen eigener Einlassung am 14. Mai 2016. Gegenüber der Polizei hat er eingeräumt, wenige Stunden zuvor Kokain konsumiert zu haben. Hieran muss er sich festhalten lassen.
Der Antragsteller hat die Eignung nicht wiedererlangt. Es fehlen der erforderliche Abstinenznachweis über ein Jahr (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und das regelmäßig zusätzlich vorzulegende medizinisch-psychologische Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, das einen stabilen Einstellungswandel des Antragstellers attestiert. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung, ausweislich der bei den zwischen dem 21. Mai 2016 und dem 16. Juli 2016 durchgeführten neun Urinuntersuchungen, keine der getesteten Substanzen, u.a. Kokain und Amphetamin, nachgewiesen wurde, ist schon angesichts des seit dem Vorfall im Mai 2016 verstrichenen Zeitraums von nur wenigen Monaten nicht geeignet, diese einjährige Abstinenz nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage keiner Klärung, ob diese Urinscreenings insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Modalitäten - in der Regel mindestens vier unvorhersehbar, in unregelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen durch ein anerkanntes rechtsmedizinisches Institut bzw. Labor (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Ziffer 3.14.1, S. 74) - den Anforderungen an den einjährigen Abstinenznachweis genügen.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris m. w. N.
Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.
Der weitere - wörtliche - Antrag,
hilfsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beschränken,
ist zulässig, aber unbegründet. Angesichts der nach summarischer Prüfung feststehenden Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers und mangels Teilbarkeit der Kraftfahrgeeignetheit im Bezug auf Konsumenten sog. harter Drogen ist eine Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung ausgeschlossen. Insbesondere sieht Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln wie Amphetamin und Kokain keine Beschränkungen oder Auflagen vor.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den insoweit erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- EUR. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren.