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VerfGH Sachsen Beschluss vom 24.11.2016 - Vf. 74-IV-1 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Kfz-Steuerbescheid
VerfGH Sachsen v. 24.11.2016: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Kfz-Steuerbescheid
Der VerfGH Sachsen (Beschluss vom 24.11.2016 - Vf. 74-IV-1) hat entschieden:
Ohne Berufung auf ein in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf aufgeführtes rügefähiges Grundrecht oder Ausführungen über den Inhalt der Schutzbereiche bestimmter Grundrechte ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Kfz-Steuervergüngünstigung für behinderte Verkehrsteilnehmer unzulässig.
Siehe auch Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer und Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht
Gründe:
I.
Mit seiner am 28. Mai 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Hauptzollamtes D. vom 25. Mai 2016 zur Kraftfahrzeugsteuernummer K... über jährlich 14 Euro.
Im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdeführer beantragt, bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Kfz-Anhänger den Vergünstigungstatbestand des § 3a Abs. 1 KraftStG (Vergünstigungen für Schwerbehinderte) zu berücksichtigen. Dies lehnte das Hauptzollamt D. mit der Begründung ab, die entsprechende Steuervergünstigung sei bereits für ein anderes auf den Beschwerdeführer zugelassenes Kraftfahrzeug genehmigt worden.
Hierin sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 SächsVerf, da der KfZ- Anhänger zur Beförderung seiner schwerbehinderten Kinder benötigt werde, die auf die Mitnahme von Rollstühlen und weiteren Hilfsmitteln angewiesen seien.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie schon nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen entspricht (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
Weder beruft sich der Beschwerdeführer auf ein in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf aufgeführtes rügefähiges Grundrecht noch beschreiben seine Ausführungen dem Inhalt nach Schutzbereiche bestimmter Grundrechte, deren Verletzung möglich erscheint. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, ob er gegen den Bescheid des Hauptzollamtes die entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides eröffneten fachrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch genommen und so dem aus § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG folgenden Zulässigkeitserfordernis der Rechtswegerschöpfung Rechnung getragen hat.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).