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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil vom 16.11.2016 - 227 C 76/16 - Abschleppen eines Elektrofahrzeugs ohne Kabelanschluss an die Ladestation

AG Berlin-Charlottenburg v. 16.11.2016: Abschleppen eines Elektrofahrzeugs ohne Kabelanschluss an die Ladestation


Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16.11.2016 - 227 C 76/16) hat entschieden:

   Wird ein Elektrofahrzeug in einer Privatstraße ohne Ladekabelanschluss vor einer Ladestation geparkt, die mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ und „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ versehen ist, stellt sich dies als verbotene Eigenmacht dar, die das privat veranlasste Abschleppen rechtfertigt.


Siehe auch
Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge
und
Elektrofahrzeuge


Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, auf Rückzahlung einer Abschleppgebühr in Anspruch.

Der Kläger mietete am 30.4.2015 ein elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug BMW i3 für die Zeit bis zum 4.5.2015. Das Fahrzeug war von außen erkennbar als Elektrofahrzeug gekennzeichnet.

Am 2.5.2015 gegen 15:00 Uhr fuhr der Kläger zu einer Elektroladestation in der ... in Berlin, um das Fahrzeug, welches einen niedrigen Ladestand aufwies, aufzuladen. Der Straßenabschnitt wurde am 10.08.2014 zur Privatstraße umgewidmet und am 15.08.2014 entsprechend durch Beschilderung gekennzeichnet. Unter dem Schild mit der Beschriftung Privatstraße befindet sich ein Halteverbotsschuld mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Darunter befindet sich ein weiteres Schild mit dem Inhalt „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Vor der Ladestation befinden sich Stellplatzmarkierungen.

Wegen der genauen örtlichen Verhältnisse und des Inhalts der Schilder wird auf Anlage K1 (Bl. 15 f. d.A.) zur Klageschrift vom 30.06.2016 verwiesen.




Die für die Privatstraße zuständige Verwaltungsgesellschaft (im Folgenden auch: Zedentin) schloss mit der Beklagten eine Vereinbarung, nach welcher unberechtigte Nutzer der Privatstraße ... kostenpflichtig abgeschleppt werden sollten. Ansprüche der Betreibergesellschaft gegen die unberechtigten Nutzer wurden an die Beklagte abgetreten.

Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage zur Klageerwiderung vom 5.8.2016 (Bl. 29 d.A.) verwiesen.

Mit E-​Mail vom 21.8.2014 teilte die Verwaltungsgesellschaft der Beklagten mit, dass die ... ebenfalls zur Privatstraße umgewidmet wurde und sie das Hausrecht bezüglich des Halteverbots durchsetzen solle.

Der Kläger stellte den BMW i3 auf einen der Stellplätze, konnte diesen aber nicht laden, da ein freier Anschluss für den Typ seines Fahrzeugs an der Ladesäule nicht vorhanden war.

Wegen des niedrigen Ladestandes seines Fahrzeuges ließ er das Fahrzeug zunächst auf den Stellplatz stehen und verließ das Fahrzeug.

Die Beklagte schleppte das Fahrzeug des Klägers zwischenzeitlich ab und verbrachte es auf eines ihrer Betriebsgelände.

Um 18:30 Uhr kehrte der Kläger zu den Stellplätzen zurück und Stellte fest, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde.

Die Beklagte gab das Fahrzeug nur gegen Zahlung von 150,00 € an den Kläger heraus. Der Kläger zahlte 150 € an die Beklagte zum Zwecke der Wiedererlangung des angemieteten Fahrzeuges ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Mit Schreiben vom 4.5.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf den Betrag zurückzuerstatten.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.4.2016 zu zahlen,

hilfsweise,

die Berufung zuzulassen.




Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. Nach dieser Norm hat derjenige, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, das Erlangte an den Leistenden zurückzugewähren.

Unter Leistung versteht man jede ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, also auch die Zahlung des Klägers an die Beklagte bei der Abholung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten.

Es besteht indes ein rechtlicher Grund für diese Leistung. Er ergibt sich aus §§ 398 S. 1, 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte ist nach § 398 S. 2 BGB durch Abtretung der Forderung der Betreibergesellschaft der Privatstraße Forderungsinhaberin geworden.




Die Abtretungsvereinbarung bezüglich der ... wurde wirksam auf die ... erweitert. In der E-​Mail vom 21.8.2016 unterbreitete die Zedentin der Beklagten ein entsprechendes Angebot, welches diese jedenfalls schlüssig durch Durchführung der Abschlepparbeiten und annahm. Das Angebot der Zedentin war dabei so auszulegen, dass die bisherigen Auftragsbedingungen auch für die nunmehr umgewidmete Privatstraße gelten sollte, was sich unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) daraus ergibt, dass eine Neuregelung der wesentlichen Vertragsbestandteile nicht vorgenommen wurde und die Interessenlage der Parteien hinsichtlich der weiteren, umgewidmeten Privatstraße identisch ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Abtretung hier nicht gegen ein gesetzliches Verbote im Sinne von § 134 BGB.

Es handelt sich insbesondere nicht um eine genehmigungspflichtige Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. In der Abtretungsvereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass ein Regress des Abschleppunternehmers bei der Geschädigten im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht stattfindet. Das Abschleppunternehmen trägt damit das wirtschaftliche Risiko und besorgt damit kein Forderungsmanagement auf Rechnung Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011 - V ZR 30/11 -, Rn. 14, juris).

Der Anspruch der Zedentin ergibt sich hier aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

Hiernach kann Schadensersatz verlangen, wer durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht gestört wird.

Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eine Privatstraße stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 05. Juni 2009 - V ZR 144/08 -, BGHZ 181, 233-​242; BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011 - V ZR 30/11 -, Rn. 6, juris).

Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn die Besitzstörung nicht rechtswidrig war. Hierzu ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung gegen den Willen des Berechtigten - hier der Zedentin - erfolgte.

Dies ist hier der Fall. Durch die Kennzeichnung der Privatstraße mit den als Anlage K3 vorgelegten Schildern brachte die Zedentin eine antizipierte, aber inhaltlich beschränkte Einwilligung in eine Inanspruchnahme des Besitzes dahingehend zum Ausdruck, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen geduldet werden.


Die mit der Beschilderung zum Ausdruck gebrachte partielle Einwilligung in die Besitzbeeinträchtigung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auslegen, dass jegliche Elektrofahrzeuge, oder Elektrofahrzeuge, für die momentan keine freie Ladedosen verfügbar sind, auf unbegrenzte Zeit auf den speziell für den Ladevorgang gekennzeichneten Flächen stehen dürfen.

Die Auslegung führt im hiesigen Fall vielmehr dazu, dass ein Fahrzeug nur dann nicht rechtswidrig und gegen den Willen der Zedentin abgestellt wird, wenn durch Verbindung mit der Ladestation entweder der Akkustand geladen oder gehalten wird. Für die Auslegung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut, welcher den Ladevorgang als Einwilligungsvoraussetzung beinhaltet. Wenn es auf dem Schild heißt: „während des Ladevorgangs“, so bedeutet dies grundsätzlich, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich Strom beziehen muss, oder durch den Anschluss an der Ladesäule den gegenwärtigen Akkustand jedenfalls hält.

Ob die Einwilligung auch für den Fall gilt, dass ein Elektrofahrzeug geladen wurde und nach dem Ladevorgang noch mit der Ladesäule verbunden ist, muss hier nicht entschieden werden, da der Kläger den Ladevorgang zu keinem Zeitpunkt begann.

Für eine erweiternde Auslegung der antizipierte Einwilligung besteht insofern schon nach dem Wortlaut kein Raum.

Auch Sinn und Zweck der Einwilligung widersprechen hier der Auslegung, auf die sich der Kläger berufen möchte. Denn es ist erkennbar nicht das Ziel der Regelung, kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge an sich anzubieten, sondern nur für den Zweck des Ladevorgangs.

Das Ziel der Regelung würde untergraben werden, wenn jedes Elektroauto, für welches keine Ladebuchse vorhanden ist, den Parkraum dauerhaft nutzen könnte und somit aufladebedürftige Fahrzeuge an der Inanspruchnahme der Ladesäule gehindert werden. Dies leuchtet insbesondere ein, da Elektrofahrzeuge für den Ladevorgang besonders viel Zeit benötigen und damit ein besonderes Bedürfnis besteht, Plätze für eben diese zeitintensive Ladetätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - was unbestritten blieb - jedenfalls ursprünglich vorhatte, das Fahrzeug zu laden, es aber mangels freier Ladebuchse für einen i3 nicht laden konnte und dann führ mehrere Stunden an der Ladesäule stehen lies. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Sonst würde der für die Ladung von Elektrofahrzeugen bestimmte Parkraum von jeglichen Elektrofahrzeugen, die keinen passenden Anschluss für die dort befindliche Ladesäule haben, dauerhaft in Anspruch genommen werden können und ladewillige Halter von aufladebedürftigen Elektrofahrzeugen hätten das Nachsehen.

Die Elektroladesäule und der davor befindliche Parkraum ist insofern mit einer Zapfsäule für Verbrennungsfahrzeuge auf einem Tankstellengelände zu vergleichen. Es leuchtet ein, dass derjenige, der auf einem Tankstellengelände nicht den für ihn richtigen Kraftstoff oder eine freie Zapfsäule finden kann, sein Fahrzeug nicht für mehrere Stunden auf dem Gelände des Tankstellenpächters in Erwartung des Freiwerdens einer Zapfsäule stehen lassen kann. Selbst ohne Beschilderung des Tankstellengeländes muss jedem klar sein, dass der Verbleib von Fahrzeugen auf dem Privatgelände nur für die Inanspruchnahme der dort angebotenen Leistungen, vor allem den Betankungsvorgang und dessen Abwicklung geduldet wird.

Nichts anderes kann auch für privat zur Verfügung gestellte Elektroladesäulen angenommen werden.

Auch der Umstand, dass das Fahrzeug einen niedrigen Ladestand aufwies, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung auf dem Gelände der Zedentin setzt ausdrücklich voraus, dass eine angebotene Lademöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen und nicht nur mit niedrigem Ladezustand angefahren wird, um - gegebenenfalls - mehrere Stunden später mit dem Ladevorgang zu beginnen.

Anders als der Kläger meint, kommt ein Vertrag über die Parkraumnutzung zwischen der Zedenten und dem Führer eines Elektrofahrzeuges nicht zustande. Die Beschilderung des Privatgrundstücks ist - wie bereits erörtert - lediglich eine antizipiert zum Ausdruck gebrachte Äußerung des tatsächlichen Willens im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB.

Die unberechtigte Inanspruchnahme des Besitzes hätte hier vom Kläger auch durch Berücksichtigung der ausgeschilderten Regelung vermieden werden können.

Hierdurch ist der Zedentin auch ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB entstanden. Sie durfte sich veranlasst sehen, das den privaten Parkraum ohne Berechtigung in Anspruch nehmende Fahrzeug entfernen zu lassen.

Die im Rahmenvertrag zwischen der Zedentin und dem Abschleppunternehmen vereinbarte Vergütung wurde von dem Kläger der Höhe nach ausdrücklich nicht angegriffen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Der Schaden ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zedentin durch die Abtretungsvereinbarung von der Vergütungspflicht durch Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beklagten von der Zahlungspflicht befreit wird. Denn sie verliert gleichzeitig und als adäquat kausale Folge des haftungsbegründenden Ereignisses ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.

Es bedarf keiner weiteren Entscheidung, ob ungeachtet vorausstehender Erwägungen der Anspruch auch daran scheitert, dass die Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Abschleppgebühren im Dreiecksverhältnis grundsätzlich von der Zedentin geltend gemacht werden muss, da ein Abschleppunternehmen auch die bloße Zahlstelle des Geschädigten darstellen dürfte (BGH, Urteil vom 05. Juni 2009 - V ZR 144/08 -, BGHZ 181, 233-​242, Rn. 11).



Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 S. 1, Ziff. 1 und 2 ZPO zur Möglichkeit der Fortbildung des Rechts im Bereich der Elektromobilität zugelassen.

Die innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätze vom 1.11.2016 und vom 28.10.2016 rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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