Ab 26.09.2015 können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen.
Sie können dann von der durch das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eingeführten Privilegierung beim Parken und bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen Gebrauch machen.
OLG Köln v. 12.12.2013:
Sofern sie hinreichend klar sind, können Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten. Das Zusatzzeichen "Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs" zum Zeichen 314 stellt eine wirksame Beschränkung der Parkerlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart dar.
OLG Hamm v. 27.05.2014:
Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung.
AG Lüdinghausen v. 15.06.2015:
Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbot durch erfundenes Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG handelt.
AG Berlin-Charlottenburg v. 16.11.2016:
Wird ein Elektrofahrzeug in einer Privatstraße ohne Ladekabelanschluss vor einer Ladestation geparkt, die mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ und „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ versehen ist, stellt sich dies als verbotene Eigenmacht dar, die das privat veranlasste Abschleppen rechtfertigt.