Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 26.11.2008 - 4 K 717/06 - Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
VG Freiburg v. 26.11.2008: Wiedereinsetzung und Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
Das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 26.11.2008 - 4 K 717/06) hat entschieden:
- Die Befolgung einer Gebotsverfügung führt ebensowenig wie die Ersatzvornahme ohne Weiteres zur Erledigung des Verwaltungsakts.
- Die bloße behördliche Äußerung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfügung würden für nicht mehr gegeben erachtet, ist regelmäßig nicht als erledigende Klaglosstellung zu werten.
- Auch wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar derjenige der behördlichen Erstentscheidung angesehen wird, führt die strafgerichtliche Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl zum rückwirkenden Entfallen der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit nach dem Punktsystem angesetzten Punktzahl im Verkehrszentralregister.
Siehe auch Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren und Wiedereinsetzungsantrag und Rechtskraft
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach dem Straßenverkehrsgesetz.
Am 17.09.2004 ging der Beklagten vom Kraftfahrtbundesamt ein den Kläger betreffender Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu mit dem Hinweis, die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ergebe insgesamt 16 Punkte. Daraufhin ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2004 die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG bis spätestens 07.01.2005 an. Diese Maßnahme sei, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte im Verkehrszentralregister ergäben, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zwingend zu ergreifen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung hätten nach § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung. Von einer Anhörung vor Erlass der Anordnung sei abgesehen worden, da die Anordnung zwingend sei und gemäß § 4 Abs. 3 StVG eine Bindung an die im Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bestehe. Dem Bescheid beigefügt war eine Aufstellung über die berücksichtigten Verkehrsverstöße, deren Ahndung und die jeweiligen Punktbewertungen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 15.10.2004 Widerspruch mit der Begründung, ausweislich der dem Bescheid beigefügten Aufstellung sei zu Unrecht ein Vorfall vom 23.05.2004 berücksichtigt worden. Zwar sei diesbezüglich vom Amtsgericht F.... ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen worden. Dieser Strafbefehl sei wegen eines dagegen eingelegten Einspruchs jedoch nicht rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund werde gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids beantragt. Nachdem der Kläger ergänzend eine Ladung des Amtsgerichts F.... zur Hauptverhandlung vorgelegt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2004 die Vollziehung ihrer Verfügung vom 07.10.2004 bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus und kündigte an, sie werde anschließend entscheiden, ob die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufrechterhalten werden könne.
Mit Beschluss vom 27.10.2004 gewährte das Amtsgericht F.... dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl; mit Beschluss vom 07.02.2005 stellte es das Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem der Kläger eine Auflage zur Zahlung von 200,-- EUR an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt hatte. Am 14.02.2005 ging der Beklagten eine Teilnahmebescheinigung der Fahrschule K...., F...., zu, dass der Kläger in der Zeit vom 29.01. bis 14.02.2005 an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gem. § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen habe.
Mit Schreiben vom 09.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Punktsystem lägen nicht mehr vor, nachdem das Amtsgericht F.... das Strafverfahren endgültig eingestellt habe und auch alle anderen vom Kläger begangenen Verkehrszuwiderhandlungen im Verkehrszentralregister gelöscht worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich damit sein Widerspruch erledigt habe, auch wenn von der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR nicht abgesehen werden könne. Bei ihrem Erlass sei die Anordnung vom 07.10.2004 rechtmäßig gewesen. Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren, die erst nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids erfolgt sei, habe das Kraftfahrtbundesamt erst mit Schreiben vom 18.11.2004 informiert.
Auf dieses Schreiben hin bat der Kläger um einen förmlichen Abhilfebescheid, in welchem die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten für erstattungsfähig bzw. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt würden. Demgegenüber vertrat die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 29.03.2005 den Standpunkt, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 80 Abs. 1 LVwVfG stehe ihm nicht zu, weil der Widerspruch nicht erfolgreich im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Widerspruch habe sich vielmehr aufgrund der nach Erlass des Bescheids vom 07.10.2004 geänderten Sach- bzw. Rechtslage auf andere Weise erledigt, so dass nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden sei. Angesichts dessen, dass die Anordnung der Seminarteilnahme am 07.10.2004 rechtmäßig gewesen und im Strafverfahren nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nachträglich eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO erfolgt sei, könne der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch im Vorverfahren geltend machen. Es erübrige sich danach auch, die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. - Dem hielt der Kläger entgegen, es liege kein Fall der Erledigung vor. Der angegriffene Verwaltungsakt sei nach wie vor existent und zumindest aus gegenwärtiger Perspektive rechtswidrig. Er sei deshalb aufzuheben. Folglich sei auch nicht § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG anzuwenden, sondern § 80 Abs. 2 LVwVfG.
Durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Erstattung der Gebühren und Auslagen nach § 80 Abs. 2 LVwVfG für die Zuziehung eines Bevollmächtigten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung vom 07.10.2004 habe sich erledigt zum einen durch die endgültige Einstellung des Strafverfahrens, zum anderen durch die Teilnahme des Klägers an dem Aufbauseminar. Eine Aufhebung der Anordnung sei somit entbehrlich geworden. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Punktsystem aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr vorgelegen hätten. Zu dem nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 07.10.2004 sei diese rechtmäßig gewesen, da die zu fünf Punkten im Verkehrszentralregister führende Straftat zu jenem Zeitpunkt noch rechtskräftig im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen und die Punktetilgung erst mehrere Wochen später vorgenommen worden sei. Spätere Maßnahmen zur Punktetilgung seien rechtlich unbeachtlich. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG seien die Fahrerlaubnisbehörden bei Maßnahmen nach dem Punktesystem an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift bewusst verhindern wollen, dass über die Anfechtung einer der Maßnahmen im Rahmen des Punktesystems ein zweiter Instanzenweg zur Beurteilung eines bestimmten Verstoßes eröffnet werde. Die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes über die im Verkehrszentralregister aufgenommenen Eintragungen müssten deshalb von den Fahrerlaubnisbehörden nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft werden. Im Übrigen habe der Kläger ausweislich der strafgerichtlichen Akten auch erst am 13.10.2004 Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 19.07.2004 eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese Wiedereinsetzung sei ihm erst durch Beschluss des Amtsgerichts F.... vom 27.10.2004 gewährt worden, so dass bis zu diesem Tag von der Rechtskraft des Strafbefehls habe ausgegangen werden können. Auch die Gebührenentscheidung, mit welcher nach § 6a StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 sowie Gebührennummer 210 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr von 31,20 EUR erhoben worden sei, sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Erledigung der Anordnung vom 07.10.2004 habe sich der Widerspruch nur noch gegen die Verwaltungsgebühr richten können, die ihrerseits von der hier gegebenen Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden Amtshandlung abhängig sei. Der Widerspruch sei mithin unbegründet. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 80 Abs. 1 LVwVfG stehe dem Kläger nicht zu, weil der Widerspruch, anders als in dieser Vorschrift vorausgesetzt, nicht erfolgreich gewesen sei. Ein Erfolg eines Widerspruchs könne nur angenommen werden, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abhelfe, weil sie ihn für begründet halte bzw. wenn die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch stattgebe. Trete jedoch wie hier im Widerspruchsverfahren eine Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts aus anderen, nachträglich sich ergebenden Gründen ein bzw. nehme die Verwaltungsbehörde diesen deshalb wieder zurück, so sei dies auch dann nicht widerspruchsbezogen, wenn dadurch den Interessen des Widerspruchsführers entsprochen werde. Mangels Kostenerstattungsanspruchs sei auch kein Raum für die Erklärung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.
Am 03.04.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Der Bescheid vom 07.10.2004 sei von Beginn an rechtswidrig gewesen. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Summe der zu berücksichtigenden Punkte im Verkehrszentralregister 16 betragen habe. Richtigerweise hätten nur elf Punkte angesetzt werden dürfen. Der mit fünf weiteren Punkten bewertete Strafbefehl des Amtsgerichts F.... sei nicht rechtskräftig gewesen, vielmehr habe das Amtsgericht das Verfahren durch Beschluss vom 07.02.2005 endgültig eingestellt. Zumindest sei der angefochtene Bescheid nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens rechtswidrig geworden. Er hätte deshalb im Anschluss an das Strafverfahren zurückgenommen werden müssen. Ausweislich des Widerspruchsbescheids habe die Beklagte dies jedoch nicht getan, sondern am Inhalt des Bescheids festgehalten, obwohl sie selbst einräume, dass die Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorlägen. Ließe man den angefochtenen Bescheid bestandskräftig werden, so hätte dies zur Konsequenz, dass die Teilnahme am Aufbauseminar weiterhin angeordnet bliebe, obwohl feststehe, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen und zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Angesichts der Schwierigkeit des Falles, welche die Beklagte zum Erlass eines fehlerhaften Widerspruchsbescheids verleitet habe, sei zu seinen Gunsten die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 aufzuheben;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat Erfolg.
Klagegegenstand ist der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 07.10.2004 in vollem Umfang, das heißt nicht nur beschränkt auf die in diesem Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr. Daran ändert es nichts, dass das Regierungspräsidium F.... (in einem Schreiben an die Beklagte vom 16.01.2006) und die Beklagte im Widerspruchsbescheid offenbar angenommen haben, der Widerspruch richte sich nur noch gegen die mit der zugrundeliegenden Anordnung zur Seminarteilnahme verbundene Verwaltungsgebühr bzw. könne sich nur noch gegen diese Gebühr richten. Denn der insoweit allein dispositionsbefugte Kläger hat sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren immer daran festgehalten, dass er die Aufhebung der Anordnung selbst (gegebenenfalls einschließlich der Verwaltungsgebühr) verfolgt. Auf dieses umfassende Klagebegehren hat sich die rechtliche Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu beziehen.
1. Die Klage ist mit diesem Inhalt zulässig, insbesondere kann dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Die angefochtene Anordnung zur Seminarteilnahme ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Rechtssinne erledigt. Weder die Mitteilung der Beklagten an den Kläger, die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Punktesystem lägen nicht mehr vor (dazu nachstehend a), noch die Befolgung der Anordnung durch Teilnahme an einem Aufbauseminar hat zur Erledigung geführt (dazu nachstehend b).
a) Eine Erledigung der Anordnung zur Seminarteilnahme in anderer Weise als durch die - von der Beklagten verweigerte - Aufhebung (vgl. §§ 43 Abs. 2 LVwVfG, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) kann nicht darin erblickt werden, dass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Punktsystem nach der Einstellung des Strafverfahrens seien nicht mehr gegeben. Sie hat den Kläger damit nicht klaglos gestellt. Vielmehr hat sie lediglich eine Rechtsauffassung zur (als entfallen angesehenen) materiell-rechtlichen Berechtigung einer Aufrechterhaltung der Anordnung kundgetan, daraus aber keine verfügende Konsequenz in Gestalt der Aufhebung der Anordnung gezogen, wie vom Kläger mehrfach gefordert. Daran muss die Beklagte sich, auch im Interesse der Rechtssicherheit, festhalten lassen, weil ansonsten ungeklärt im Raum bliebe, ob die Anordnung noch Geltung beansprucht und demzufolge bei Unterlassen einer Anfechtung in Bestandskraft erwächst. Dass die Beklagte trotz der Nichtaufhebung der Anordnung den Widerspruch als nur noch gegen die Verwaltungsgebühr gerichtet bzw. zu richten angesehen hat, vermag mithin am Bestehen des - an der vorgreiflichen Beantwortung der Frage der Erledigung zu orientierenden - Rechtsschutzinteresses nichts zu ändern.
b) Die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar hat ebenfalls nicht im Rechtssinne die Erledigung der Anordnung herbeigeführt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein. Maßgebend ist insoweit, ob von der Verfügung noch Rechtswirkungen ausgehen oder mit ihr noch Vollzugsfolgen verbunden sind (vgl. dazu Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßman, VwGO, § 113 RdNr. 81; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 113 RdNrn. 76 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.01.2008 - 10 S 2350/07 -, VBlBW 2008, 305 m.w.N.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -: keine Erledigung einer Gebotsverfügung durch Ersatzvornahme). Dem entspricht es, dass allein aus der Befolgung einer Gebotsverfügung - wie hier der Anordnung zur Seminarteilnahme - ebenso wenig wie aus einer Ersatzvornahme ohne weiteres auch schon deren Erledigung im Rechtssinne abgeleitet werden kann. Die in der Verfügung enthaltene Regelung bildet den Rechtsgrund für das vom Adressaten geforderte Verhalten. Mit der Befolgung entfällt die damit verbundene Beschwer nicht, auch wenn die in der Befolgung liegende Vollziehung des Verhaltensgebots selbst - anders als möglicherweise im Wege der Folgenbeseitigung bzw. Folgenentschädigung eine mit der Gebotsverfügung (meist konkludent) verbundene Kostentragungspflicht (vgl. dazu Gerhardt, a.a.O., Vorbemerkung § 113 RdNr. 9; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 113 RdNrn. 216 ff., 219 ff. m.N. zur Rechtsprechung; Eyermann/J. Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 30) - nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. Eyermann/J. Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 81 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, str.).
Insoweit ist weiter zu bedenken, dass sich durch die Erfüllung eines Handlungsgebots nach den vollstreckungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich nichts an der Möglichkeit eines auf die Gebotsverfügung gestützten Vollstreckungsakts sowie eines Vollstreckungskostenbescheids ändert, jedenfalls - zumal bei denkbaren Zweifeln über die vollständige Befolgung des Gebots - ein entsprechender Rechtsschein erhalten bleibt (sog. Titelfunktion des Grundverwaltungsakts, vgl. Kopp/Schenke VwGO, 15. Auflage, § 113 RdNr. 102, Fußnote 184 m.w.N.). Der Rechtssicherheit entspricht es deshalb eher, wenn im Zweifel ein Fortbestehen des Aufhebungsinteresses angenommen wird. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Rechtsschutzgesichtspunkt, dass ein Kläger ansonsten in Zweifelsfällen Gefahr liefe, im Vollstreckungsverfahren bzw. in einem nachfolgenden Streit um die Vollstreckungs- oder Befolgungskosten auf die Bestandskraft des wegen vermeintlicher Erledigung nicht angefochtenen Grundverwaltungsakts verwiesen zu werden (so die Fallgestaltung in den vorstehend zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts).
c) Auch das Vorverfahrenserfordernis gem. §§ 68 ff. VwGO ist erfüllt. Soweit die Widerspruchsentscheidung eine sachliche Befassung mit der Anordnung als selbständigem Anfechtungsgegenstand vermissen lässt, ist die Klage gem. § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.
2. Die Klage ist auch begründet.
Ob die vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 07.10.2004 unterlassene Anhörung des Klägers einen durchgreifenden formellen Rechtsfehler begründet, kann auf sich beruhen. Die getroffene Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar ist jedenfalls materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die von der Beklagten genannte und allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG trägt die Anordnung nicht. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte des Punktsystems (Anlage 13 zu § 40 FeV) ergeben. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung haben sich im Falle des Klägers nicht die von der Vorschrift vorausgesetzten mindestens 14 Punkte ergeben, sondern nur elf Punkte. Dies folgt daraus, dass die für die Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts F.... vom 19.07.2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung zunächst angesetzten fünf Punkte mit Rückwirkung ersatzlos zu eliminieren sind, weil dieser Strafbefehl infolge der vom Amtsgericht F.... mit Beschluss vom 27.10.2004 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist als zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig geworden anzusehen und dies bei der Punktbewertung zu berücksichtigen ist (zu dieser Wirkung der Wiedereinsetzung vgl. Kopp, VwGO, a.a.O., § 60 RdNrn. 1, 34; Czybulka in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 RdNr. 19 m.w.N.). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde aber nur rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Punktbewertung berücksichtigen bzw. ist sie an rechtskräftige Entscheidungen gebunden.
Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei derjenige des Erlasses der Anordnung, und zu diesem Zeitpunkt sei von der Rechtskraft des Strafbefehls auszugehen gewesen, da die Wiedereinsetzung erst später - mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.10.2004 - gewährt worden sei.
Ob als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 3 StVG, abweichend von der sonstigen Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis, bereits der Zeitpunkt der behördlichen Erstentscheidung anzusehen ist, wird in der Judikatur überwiegend angenommen, ist jedoch nicht unumstritten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746; OVG NW, Beschluss vom 24.01.2008, DAR 2008, 540 m.w.N. auch zur mit beachtlichen Gründen vertretenen Gegenauffassung; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 L 460/07 -, juris, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Maßnahmen wegen des Erreichens von Punkten nach § 15b StVZO a.F.). Selbst wenn dieser überwiegend vertretenen Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt gefolgt wird, so kann dies nicht über die rückwirkende Beachtlichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der mit ihr verbundenen vollständigen rechtlichen Beseitigung des Strafbefehls vom 19.07.2004 hinweghelfen. Der Strafbefehl hat vielmehr im Rechtsverkehr als nicht ergangen zu gelten und kann dem Kläger auch außerhalb des unmittelbaren strafrechtlichen Kontextes, das heißt auch hier im Fahrerlaubnisrecht, nicht zur Last gelegt werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 24.01.2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 1874/06 -, VBlBW 2007, 479 zur Geltung des Rechtskraftprinzips für die Punktberechnung nach § 4 Abs. 3 StVG auch unter dem Gesichtspunkt rechtlicher Folgewirkungen der strafprozessualen Unschuldsvermutung).
Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf den zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.02.2005 (a.a.O.), wonach die nach Ergehen einer behördlichen Erstentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG eintretende Tilgungsreife einzelner oder aller bei der Punktbewertung berücksichtigten strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidungen als unbeachtlich anzusehen sind. Diese Rechtsprechung betrifft Fallgestaltungen, in denen mit Wirkung ex nuncdie Berücksichtigungsfähigkeit solcher rechtskräftig gewordener Entscheidungen nach Ergehen der behördlichen Erstentscheidung entfällt, in denen diese Entscheidungen und ihre Rechtskraft bis dahin also bestehen bleiben und lediglich Folgerungen aus dem Eintritt der Tilgungsreife ab einem bestimmten Zeitpunkt gezogen werden. Mit solchen Fallgestaltungen ist die vorliegende Konstellation der rückwirkenden Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung, an welche die Punktbewertung anknüpfen könnte, nicht gleichzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass es entgegen einer im Verwaltungsverfahren anklingenden Auffassung der Beklagten auch nicht etwa auf Zeitpunkt und Inhalt von Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes an die Beklagte über einen bestimmten Punktestand ankommt. Diese Mitteilungen sind, wie auch in den der Beklagten im vorliegenden Verfahren zugegangenen zutreffend angeführt, rechtlich unverbindlich und entbinden die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Behörde nicht von der selbständigen Beurteilung von Verstößen entsprechend der Anlage 13 zu § 40 FeV (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.01.2007, a.a.O.) Gebunden ist die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an rechtskräftig gewordene und gebliebene - das heißt auch nicht rückwirkend beseitigte - rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 07.10.2004 noch keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die an sich zu diesem Zeitpunkt anzunehmende Rechtskraft des Strafbefehls wieder entfallen würde, lässt die gebotene objektiv-rechtliche Beurteilung, für die Erkennbarkeits- oder Verschuldensaspekte irrelevant sind, unberührt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Unterlassung einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Anordnung mit dazu beigetragen haben kann, dass die Frage der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hinsichtlich des Strafbefehls nicht schon im Vorfeld einer Anordnung zur Seminarteilnahme in das Blickfeld geraten ist. Bei Durchführung der gem. § 28 LVwVfG gebotenen Anhörung vor Erlass des Bescheids hätte sich die Anordnung ebenso wie der anschließende Rechtsstreit möglicherweise erübrigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Durchführung des Vorverfahrens ohne rechtskundigen Beistand dem Kläger nicht zuzumuten war.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.