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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 23.11.2016 - 1 B 113/16 - Anforderungen an eine Divergenzrüge

BVerwG v. 23.11.2016: Anforderungen an eine wirksam erhobenen Divergenzrüge


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.11.2016 - 1 B 113/16) hat entschieden:
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden.


Siehe auch Divergenzrüge - Zulässigkeit und Anforderungen und Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer auf mehrere Gründe gestützten Berufungsentscheidung die Revision nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder die Entscheidung selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 und vom 25. Mai 2007 - 1 B 203.06 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, und die von der Beschwerde hinsichtlich des zweiten Begründungsstrangs geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Verfahrensfehlerhaftigkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Berufungsgericht ist - ausgehend von der Annahme, dass die Unzulässigkeitsentscheidung sonst an keinen Rechtsfehlern leidet - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet ist. Begründet hat es dies damit, dass die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung innerhalb der Überstellungsfrist nicht vollzogen werde. Hierin sieht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Berufungsgericht unterstelle, dass die Überstellungsfrist trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits dann anlaufe und infolgedessen im Vorgriff schon von dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen sei, wenn bei der gerichtlichen Überprüfung anzunehmen sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein werde bzw. durchgeführt werden könne. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 94.16 - juris m.w.N.), wonach die Überstellungsfrist bei der zweiten Variante des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO solange herausgeschoben werde, wie die Überstellungsentscheidung wegen eines Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden dürfe, so dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren zu laufen beginne.

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt. Denn das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon aus, dass die Überstellungsfrist erst mit der Rechtskraft seiner Entscheidung zu laufen beginnt. Es unterstellt lediglich bei der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, dass der Kläger im Falle eines Unterliegens sein Begehren nicht weiter verfolgen und die Überstellungsfrist deshalb aktuell zu laufen beginnen würde (UA S. 17). Dies vermag eine Divergenz in Bezug auf den von der Beschwerde angeführten Rechtssatz des Senats, wonach die Überstellungsfrist bei der zweiten Variante des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erst mit Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt, nicht zu begründen.

2. Auch die hinsichtlich des zweiten Begründungsstrangs geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3. Hat die Beschwerde in Bezug auf den zweiten - die Entscheidung selbständig tragenden - Begründungsteil keinen Erfolg, kommt es auf die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe hinsichtlich der primären Begründung des Berufungsgerichts, dass die Zuständigkeit schon wegen systemischer Schwachstellen in Ungarn auf Deutschland übergegangen sei, nicht mehr an.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.