Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln Urteil vom 08.02.2017 - 9 S 157/16 - Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens

LG Köln v. 08.02.2017: Verhalten beim nicht möglichen Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens


Das Landgericht Köln (Urteil vom 08.02.2017 - 9 S 157/16) hat entschieden:
Das Linkseinbiegen oder Wenden ist auch dann zulässig, wenn sich der Fahrer aus verkehrsbedingten Gründen nicht gem. § 9 Abs. 1 S. 2 StVO links einordnen oder wegen der Bauart seines Fahrzeugs den Linksbogen von der Fahrbahnmitte aus nicht durchführen kann. Der Abbiegende muss in solchen Fällen ganz rechts herausfahren und warten, bis der fließende Verkehr eine Lücke für seine Linksbewegung lässt. Noch während des Einbiegens hat er alles ihm Mögliche zu tun, um eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auszuschließen.


Siehe auch Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens und Anfahren vom Fahrbahnrand


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen seine nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO bestehenden Pflichten verstoßen hat, weshalb eine für den Kläger günstigere Haftungsquote nicht in Betracht kommt.

Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO - Pflicht zur Einordnung - ergibt sich nach Auffassung der Kammer allerdings nicht bereits aus der Einlassung des Klägers, er habe sich vor dem Abbiegevorgang am rechten Fahrbahnrand orientiert. Denn geht man mit dem Amtsgericht davon aus, dass ein Wenden mit dem klägerischen Gespann ansonsten an der streitgegenständlichen Stelle nicht möglich gewesen wäre, so folgt daraus nicht, dass es dem Kläger gänzlich untersagt war, an dieser Stelle zu wenden. Denn das Linkseinbiegen ist auch dann zulässig, wenn sich der Fahrer aus verkehrsbedingten Gründen nicht links einordnen oder wegen der Bauart seines Fahrzeugs den Linksbogen von der Fahrbahnmitte aus nicht durchführen kann. Der Abbiegende muss in solchen Fällen ganz rechts herausfahren und warten, bis der fließende Verkehr eine Lücke für seine Linksbewegung lässt. Noch während des Einbiegens hat er alles ihm Mögliche zu tun, um eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auszuschließen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 56).

Dafür, dass der Kläger diese besondere Sorgfaltspflicht sowie die übrigen sich aus § 9 Abs. 1, Abs. 5 ergebenden Pflichten verletzt hat, spricht - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Anscheinsbeweis.

Kommt es zu einer Kollision des Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Abbiegenden. Ob dies auch bei einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (dafür etwa KG Berlin, Beschluss vom 10. September 2009 - 12 U 216/08; LG Saarbrücken, Urteil vom 24. Januar 2014 - 13 S 168/13 -, jeweils zit. nach juris; dagegen etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2015 - I-​1 U 107/14, 1 U 107/14 -, juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, § 9 StVO, Rn. 55a).

Die Kammer schließt sich der einen Anscheinsbeweis bejahenden Auffassung an. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH, NJW 1987, 2876, 2877; NJW 2004, 3623). Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO erfüllt.

Kollidiert ein Linksabbieger mit einem ihn links überholenden Fahrzeug, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Linksabbieger die ihn nach § 9 Abs. 1 StVO treffenden Pflichten nicht erfüllt hat. Zum einen ist davon auszugehen, dass der nachfolgende Verkehr nicht zu einem Überholmanöver angesetzt hätte, wenn der Linksabbieger seine Abbiegeabsicht ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hätte. Zum anderen ist davon auszugehen, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Linksabbieger seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Denn in diesem Fall hätte ihm die Überholabsicht des nachfolgenden Verkehrs regelmäßig rechtzeitig auffallen müssen. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung der Kammer nur dann, wenn der Überholende dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne - zwei Fahrzeuge sind hierfür ausreichend - in einem Zuge überholt und dann mit einem aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeug kollidiert ist.

§ 9 Abs. 5 StVO verlangt von dem in ein Grundstück Abbiegenden/Wendenden, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Im Regelfall ist also davon auszugehen, dass der Abbiegende es durch sein Verhalten in der Hand hat - rechtzeitiges Ankündigen der Abbiegeabsicht, ordnungsgemäßes Einordnen, behutsame Verlangsamung der Geschwindigkeit, angemessene Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs sowie notfalls ein vollständiges Zurückstellen des Abbiegevorgangs, solange noch nachfolgender Verkehr vorhanden ist - einen Unfall zu vermeiden (LG Saarbrücken, aaO).

Den danach gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht entkräften. Die Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung reichen hierzu - wie das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - nicht aus. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich den Angaben schon nicht näher entnehmen lässt, wann der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Soweit er bekundet hat, er habe dies rechtzeitig getan, handelt es sich um eine Wertung, die ohne Schilderung von weiteren Tatsachen nicht überprüft werden kann. Die Beobachtungen der Zeugin U sind nicht ergiebig, da die Zeugin den Unfall selbst überhaupt nicht gesehen hat und dementsprechend "keine Angaben zu Blinker, Geschwindigkeit oder zeitliche Angaben" machen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.462,88 EUR