Allein der Umstand, dass eine außerörtlliche Straße in Fahrtrichtung zum Wohnhaus eines Fahrzeugführers ein langgezogenes Gefälle mit einer Kurve aufweist, führt noch nicht dazu, dass die zuständige Gebietskörperschaft verpflichtet ist, beim Einsetzen winterlicher Witterung eine besondere Gefährlichkeit der Streckenbenutzung in Rechnung zu stellen und die Straße zu kontrollieren und abzustreuen, insbesondere wenn die Gefährlichkeit des Befahrens der Gefällstrecke bei den vorgefundenen Witterungsverhältnissen für einen aufmerksamen Straßennutzer unschwer erkennbar ist.
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