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VGH München Beschluss vom 23.02.2017 - 8 ZB 16.1292 - Sondernutzungsgebühren vor Grundstückserwerb

VGH München v. 23.02.2017: Sondernutzungsgebühren vor Grundstückserwerb durch den Straßenbaulastträger


Der VGH München (Beschluss vom 23.02.2017 - 8 ZB 16.1292) hat entschieden:
Dass der Träger der Straßenbaulast das zivilrechtliche Eigentum an dem Straßengrundstück noch nicht erworben hat, macht eine Erhebung von Sondernutzungsgebühren regelmäßig noch nicht unbillig.


Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015, in dem ihm eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche von 34 m² (mit Nebenbestimmungen) erteilt und eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 464 Euro für den Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 15. Oktober 2015 sowie von 696 Euro jährlich ab 2016 auferlegt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2016 abgewiesen.

Im Verfahren wegen des Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger im Wesentlichen nur noch die Erhebung der Sondernutzungsgebühr problematisiert; diese sei unbillig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Abgesehen davon ist der Antrag in weiten Bereichen wegen fehlender Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) unzulässig.

1. Unzulässig ist der Zulassungsantrag, soweit er den gesamten Bescheid vom 26. November 2011 angreift, also auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis einschließlich der zugehörigen Nebenbestimmungen. Eine den Streitstoff durchdringende Begründung hat der Kläger insoweit nicht vorgelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Am Tatbestand einer Erlaubnispflicht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kann im Übrigen nicht ernsthaft gezweifelt werden, wenn wie hier eine gewidmete Straßenfläche (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) für Freischankzwecke verwendet wird. Soweit die Beklagte das zivilrechtliche Eigentum an der Straßenfläche noch nicht erworben hat, ist dies unerheblich (Art. 13 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 BayStrWG).

2. Die Sondernutzungsgebühr wurde entsprechend dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 3 Abs. 1 Halbs. 1 AO) nach § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten (SNGebS) i.V.m. Nr. 4 der Anlage zu § 4 Abs. 1 SNGebS rechnerisch richtig berechnet. Die Frage der Erteilung der Erlaubnis spielt übrigens für den Eintritt der Gebührenpflicht keine Rolle (BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 8 ZB 14.2702 – juris Rn. 9, 12 ff.).

3. Soweit der Kläger geltend macht, die Gebührenerhebung sei nach § 7 Abs. 2 SNGebS oder auch aus sonstigen Gründen unbillig, kann dem nicht gefolgt werden.

Dass die Beklagte offenbar das zivilrechtliche Eigentum an der Straßenfläche noch nicht erworben hat, spielt auch für die Frage der Erhebung von Gebühren für eine Sondernutzung nach öffentlichem Recht wie hier (Freischankfläche) keine Rolle, weil Art. 13 Abs. 1 BayStrWG im Zuge der Widmung einen Übergang der für die Verwaltung der Straße maßgeblichen Rechte und Pflichten auf den Träger der Straßenbaulast vorsieht (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 18 Rn. 25). Die Zulässigkeit der Gebührenerhebung ist danach eine ausdrückliche Rechtsfolge der Widmung. Eine Unbilligkeit der Abgabenerhebung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) KAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) ist in diesem Zusammenhang schon deshalb auszuschließen, weil Art. 13 Abs. 2 BayStrWG eine Erwerbspflicht des Straßenbaulastträgers vorsieht und in dem zugehörigen Entschädigungsverfahren die Entschädigung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs zu verzinsen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 BayEG). Dürfte der Träger der Straßenbaulast ab dem Zeitpunkt des Eingriffs (der Widmung) keine Sondernutzungsgebühren erheben, müsste er für den Eingriff über Art. 13 Abs. 2 BayEG hinaus im Ergebnis ein zweites Mal zahlen.

Soweit der Kläger eine Zusicherung der Beklagten (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG) eines Verzichts auf Gebührenerhebung auch für ihn als Erwerber des Grundstückseigentums behauptet, hat er diesen Umstand nicht in einer Weise behauptet, den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Durchdringung des Streitstoffs erfordert. Im Übrigen ist insoweit schon strittig, ob und gegebenenfalls wie im Detail Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu Allesch, DÖV 1990, 270/277 f. m.w.N.); auch insoweit äußert er sich im Zulassungsantrag nicht.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GKG.„ Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



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