Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 14.03.2017 - 11 A 1582/14 - Stilllegung zweier Tandems mit 12 und 14 Plätzen mangels Erlaubnis
OVG Münster v. 14.03.2017: Straßenrechtliche Sondernutzung ohne Erlaubnis - Stilllegung zweier Tandems mit 12 und 14 Plätzen
Das OVG Münster (Beschluss vom 14.03.2017 - 11 A 1582/14) hat entschieden:
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache. Die straßenrechtliche Einstufung eines Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.
Siehe auch Spezialfahrräder und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Er bezieht sich nur auf die beiden in der ersten Instanz gestellten Hilfsanträge und nur auf die Beklagte (im erstinstanzlichen Verfahren Beklagte zu 1.). Eine derartige Beschränkung des Zulassungsantrags ist nicht zu beanstanden, weil es sich bei den weiterverfolgten Begehren um tatsächlich und rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffes handelt.
Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124a Rdnr. 39.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
Das ist nicht der Fall. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine Zweifel.
a) Mit dem ersten Hilfsantrag hatte der Kläger beantragt festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 15. September 2012 rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die mündliche Ordnungsverfügung vom 15. September 2012, mit der zwei Tandems des Klägers stillgelegt worden waren, auf § 22 Satz 1 StrWG NRW habe gestützt werden dürfen. Die Nutzung der beiden Tandems habe den Tatbestand der Sondernutzung erfüllt. Die Tandems seien nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für eine Betriebsfeier auf der Straße genutzt worden. Die Nutzer hätten Bier mitgeführt und auf dem Tandem getrunken. Der Zweck der Nutzung habe in erster Linie darin bestanden, in geselliger Runde auf der Straße eine Betriebsfeier durchzuführen. Die genutzten Fahrzeuge seien in besonderer Weise für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung geeignet, weil die Nutzer nicht hintereinander, sondern in zwei Reihen nebeneinander quer zur Fahrtrichtung säßen. Dieses Ergebnis zieht der Kläger nicht ernstlich in Zweifel.
Es liegt eine - ein Einschreiten gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW rechtfertigende - erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW und kein Gemeingebrauch vor, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass das Fahrzeug vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, NWVBl. 2013, 20 (21).
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache.
Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 -, NWVBl. 2012, 195 (196).
Die straßenrechtliche Einstufung der vom Kläger betriebenen Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 11 B 639/13 -, juris, Rdnr. 13.
Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die beiden am 15. September 2012 auf dem T. ...platz in N. stillgelegten Tandems nicht dem Gemeingebrauch unterlagen, sondern für ihren Betrieb eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich gewesen wäre.
Bei einer Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Umstände bestand der Hauptzweck der Tandems nicht darin, eine Ortsveränderung zum Zweck des Personen- oder Gütertransports zu bewirken. Sie dienten vielmehr in erster Linie als Eventfläche. Nach der Gestaltung der Tandems, ihrer Bau- und ihrer konkreten Benutzungsweise bestand ihr Hauptzweck darin, im Rahmen einer Betriebsfeier in geselliger Runde mit den Mitfahrern zu feiern, zu reden oder in sonstiger Weise beisammen zu sein. Das Gruppenerlebnis und der Eventcharakter standen hier im Vordergrund. Die Bau- und vor allem die Benutzungsweise der Tandems lässt nicht darauf schließen, dass an den Personen- und Gütertransport als vorrangiger Zweck gedacht wurde. Der Kläger weist selbst auf die "massive Bauart" hin, die Tandems sind insgesamt nicht fortbewegungsfreundlich gestaltet. Ein objektiver Betrachter wäre daher nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass es den Nutzern vornehmlich um eine Fortbewegung ging.
Vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 - 11 K 3271/13 -, juris, Rdnr. 31 f.
Hinzu kamen das Mitführen und der Verzehr alkoholischer Getränke. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden genutzten Tandems in besonderer Weise für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung geeignet sind, weil die Fahrzeugnutzer bis auf den Fahrer in zwei Reihen nebeneinander quer zur Fahrtrichtung und damit einander zugewandt sitzen. Damit fand hier eine Betriebsfeier "auf der Straße" statt. Dass die Fahrzeuge im Rahmen dieser Betriebsfeier 23 km zurückgelegt haben mögen und sich ein Museumsbesuch in N. anschloss, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Tandems im konkreten Fall auch Beförderungszwecken gedient haben mögen, reicht für die Annahme von Gemeingebrauch nicht aus.
So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, NWVBl. 2013, 20 (21).
b) Mit dem zweiten Hilfsantrag hatte der Kläger beantragt festzustellen, dass das Befahren von Straßen mit einem 15-sitzigen Tandem durch Eltern und Kinder ohne Schmuck des Tandems und ohne den Konsum von Alkohol keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die in diesem Antrag beschriebene Nutzung eines 15-sitzigen Tandems eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle. Dies hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die im Klageantrag genannten Begleitumstände seien nicht in ausreichender Weise konkretisiert, um den Charakter der Nutzung beurteilen zu können. Auch dieses Ergebnis zieht der Kläger nicht ernstlich in Zweifel.
Die straßenrechtliche Einstufung eines 15-sitzigen Tandems hängt von seinem Erscheinungsbild und nicht allein von seiner Konstruktion, sondern auch von seiner Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 11 B 639/13 -, juris, Rdnr. 13.
Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Auffassung, dass die im Klageantrag genannten Umstände nicht ausreichend konkretisiert sind, um im Rahmen einer wertenden Gesamtschau auszuschließen, dass eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW vorliegt, weil das Fahrzeug im konkreten Einzelfall vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, NWVBl. 2013, 20 (21).
So ist bei Erfüllung der im Klageantrag genannten Begleitumstände denkbar, dass etwa ein Kindergeburtstag "auf der Straße" gefeiert wird und damit ein verkehrsfremder Zweck vorliegt.
Der Kläger ist darauf zu verweisen, in einem solchen Fall einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Dabei kann die Prüfung dieses Antrags durch die Beklagte ergeben, dass eine Sondernutzung im konkreten Einzelfall nicht vorliegt.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch rechtskräftig, soweit der Kläger es angefochten hat (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).