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OLG Hamm Beschluss vom 23.03.2016 - III-4 RBs 50/16 - Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens
OLG Hamm v. 23.03.2016: Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens
Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.03.2016 - III-4 RBs 50/16) hat entschieden:
Wird die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gerügt, ist eine Darlegung erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen kann.
Siehe auch Grundsatz eines fairen Verfahrens und Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beging der Betroffene am 11.06.2014 einen Geschwindigkeitsverstoß als er mit seinem PKW außerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h (nach Abzug von 5 km/h Toleranzwert) fuhr. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Messgerät ES 3.0.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und des rechtlichen Gehörs, weil ihm (bzw. seinem Verteidiger) weder vor der Hauptverhandlung noch während der Hauptverhandlung die "F-Dateien im .T-Format nebst öffentlichem Schlüssel" bzgl. der gesamten Messkampagne zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl der in der Hauptverhandlung zur Ordnungsmäßigkeit der Messung gehörte Sachverständige diese Daten angefordert und erhalten hatte. Das Amtsgericht hatte zuletzt in der Hauptverhandlung den entsprechenden Antrag des Betroffenen zurückgewiesen, weil "eine weitere Beweiserhebung zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich" gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Sie meint, eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör liege nicht vor und mit der Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens könne er nicht gehört werden. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei nicht geboten.
II.
Der Zulassungsantrag ist bereits unzulässig.
Nach § 80 Abs. 3 OWiG gelten für den Zulassungsantrag die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Dabei sind die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 StPO) zu beachten.
Hier hat der Beschwerdeführer die Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO nicht hinreichend beachtet.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat er nicht erhoben.
Die erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Danach müssen die Rügen so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt, wenn die vorgetragenen Tatsachen zutreffen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
a) Soweit der Betroffene die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens rügt, ist es erforderlich, dass dargelegt wird, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen kann (KG Berlin ZfSch 2013, 410; OLG Braunschweig ZfSch 2014, 473; OLG Celle ZfSch 2013, 412). Das ist nicht geschehen. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Tatsachen sich aus den fraglichen Dateien hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus gefolgt hätten. Die allgemeine Behauptung, es lasse sich nicht ausschließen, "dass die Überprüfung der Dokumentation der gesamten Messkampagne inklusive F-Dateien im "T-Format" nebst öffentlichem Schlüssel ergeben hätte, dass ein Messfehler vorlag, die Authentizität der Messdateien nicht gegeben war oder die Feststellungen des Sachverständigen G fehlerhaft waren" ist gerade keine Darlegung eines konkreten, sondern nur die Darlegung eines abstrakt möglichen Zusammenhangs.
Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (OLG Celle a.a.O.). Letzteres hat er ebenfalls nicht getan.
Diese Rügeanforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar zunächst für die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO entwickelt worden (vgl. z.B. BGH NJW 2005, 300, 303; BGH NStZ 2010, 530, 531; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2012 - 1 RBs 105/12) und ist dann in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls angewandt worden auf Konstellationen, in denen neben der Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung geltend gemacht wird (KG Berlin a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Celle a.a.O.). Auch nach dem Dafürhalten des Senats kann bzgl. der Rügeanforderungen nicht zwischen einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens differenziert werden, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße beide gleichermaßen ihre Ursache in einer möglichen Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung nach § 147 StPO haben. Die Schutzrichtung ist in diesen Fällen dieselbe, so dass in diesen Fällen nicht die Rügeanforderungen für eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO dadurch unterlaufen werden können, dass allein oder daneben auch die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (jedoch vor demselben tatsächlichen Hintergrund und mit gleicher Angriffsrichtung) gerügt wird.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm. a.a.O).
c) Ist aber die Rüge materiellen Rechts nicht erhoben und genügt keine der Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, so ist eine Rechtsbeschwerde - und damit auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde - insgesamt unzulässig (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdn. 32).