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BGH Beschluss vom 06.07.1999 - 1 StR 142/99 - Terminsfestsetzung und fair Trial

BGH v. 06.07.1999: Terminsfestsetzung und Grundsatz des fairen Verfahrens


Der BGH (Beschluss vom 06.07.1999 - 1 StR 142/99) hat entschieden:
Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann. Jedoch muss seitens des Gerichts ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen, um eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens zu vermeiden.


Siehe auch Grundsatz eines fairen Verfahrens und Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Dem Angeklagten war am 5. November 1998 ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit diesem hatte der Kammervorsitzende als Hauptverhandlungstermine den 13. und 14. Januar 1999 abgesprochen. Nachdem sich am 24. November 1998 ein Wahlverteidiger gemeldet hatte, erhielt dieser am 3. Dezember 1998 die Ladung zu den genannten Terminen. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte er, die Termine aufzuheben, da er an ihnen wegen im einzelnen bezeichneter anderer Gerichtstermine nicht teilnehmen könne, und bat um Durchführung der Hauptverhandlung im Februar 1999 und entsprechende Terminabsprache. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer im wesentlichen mit der Begründung ab, "eine Terminsverlegung würde ... für den Kammerbetrieb erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil die Kammer ... vorübergehend nur mit der Arbeitskraft eines Berichterstatters besetzt ist". Schriftsätze des Wahlverteidigers vom 9. Dezember 1998 und 7. Januar 1999, in denen dieser erneut - im ausdrücklich erklärten Einverständnis des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - eine Terminsverlegung beantragte, blieben ebenfalls ohne Erfolg. Die Hauptverhandlung fand an den vorgesehenen Tagen lediglich im Beisein des Pflichtverteidigers statt.

Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Sie verletzte den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312). Jedoch muss seitens des Gerichts - u.U. auch durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist. Dazu hätte - zumal bei einer auf lediglich zwei Sitzungstage angesetzten Hauptverhandlung - schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre und der Wahlverteidiger "zahlreiche Tage" im Februar als Ausweichtermin angeboten hatte. An dem Verfahrensverstoß ändert im übrigen der Umstand nichts, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht gemäß § 143 StPO aufgehoben wurde.

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben des Wahlverteidigers nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger, mit dem der Angeklagte in der Hauptverhandlung "kein einziges Wort" gesprochen hat, mit übernommen worden sind, und weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).



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