Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 03.01.2017 - W 6 S 16.1300 - Aussagen gegenüber der Polizei und verfahrensrechtliche Einjahresfrist
VG Würzburg v. 03.01.2017: Verwertbarkeit der Aussagen gegenüber der Polizei und einjährige verfahrensrechtliche Jahresfrist
Das Verwaltungsgericht VG Würzburg (Beschluss vom 03.01.2017 - W 6 S 16.1300) hat entschieden:
- Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
- Ohne dass es für die Feststellung des Amphetaminkonsums des Antragstellers einer weiteren gutachterlichen Feststellung bedarf, kann die Feststellung auch im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewonnen werden. Dabei sind das Verhalten aller Beteiligten und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die vom Antragsteller früher getätigten Aussagen. Die Angaben, die der Antragsteller bei der Polizei gemacht hat, konnten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren gegen ihn verwendet werden.
- War die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen. Ob gegebenenfalls im Einzelfall eine kürzere Frist als ein Jahr angenommen und bereits früher zu einer günstigen Prognose gelangt werden kann, müsste durch besondere in der Person des Betreffenden liegende Umstände unter Berücksichtigung der konsumierten Substanz, der Häufigkeit des Konsums und des nachherigen Verhaltens des Betreffenden (auch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis) begründet werden.
Siehe auch Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht und Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Gründe:
I.
Der am 2. März 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.
Die Polizeiinspektion Würzburg Stadt teilte dem Landratsamt Kitzingen unter dem Datum vom 1. August 2016 mit, dass bei einer polizeilichen Kontrolle am 28. März 2016 gegen 07:20 Uhr im rückwärtigen Bereich einer Diskothek Betäubungsmittel (0,1 g Amphetamin) sowie ein Schnupfröhrchen im Besitz des Antragstellers gefunden worden seien. Bei der polizeilichen Vernehmung habe der Antragsteller eingeräumt, am 28. März 2016 gegen 1:00 Uhr für 15,00 EUR von einem Unbekannten „Speed“ erworben zu haben. Der Antragsteller habe weiter eingeräumt, dass er dieses Betäubungsmittel im Laufe der Nacht in Form von vier „Lines“ konsumiert habe. Der Antragsteller und sein Begleiter hätten bei der Personenkontrolle deutliche körperliche Anzeichen gezeigt, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln schließen ließen (Mundtrockenheit, ständiges Kauen, leichtes Krampfen der Kleinmuskulatur vor allem im Gesichtsbereich).
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Kitzingen dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Kitzingen abzuliefern bzw. eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein oder die Versicherung an Eides statt nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheids abliefert bzw. abgibt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die Nrn. 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei selbst angegeben, am 28. März 2016 Amphetamin eingenommen zu haben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden nicht. Durch die im polizeilichen Sachverhalt beschriebenen Auffälligkeiten sei davon auszugehen, dass es sich bei den konsumierten Substanzen tatsächlich um Betäubungsmittel gehandelt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen gehabt. Der einmalige Konsum harter Drogen lasse die Fahreignung entfallen. Harte Drogen schränkten die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise ein und machten ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 (Eingang bei Gericht: 20.12.2016) ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.1299 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die sofortige Vollziehung gemäß Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2016 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verbescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Der Antragsteller sei Auszubildender im 4. Lehrjahr. Er fahre täglich zur Arbeitsstelle sowie zu betrieblich veranlassten Schulungen und sei auch regelmäßig mit dem Firmenfahrzeug unterwegs. Er sei daher zwingend auf einen Führerschein angewiesen. Eine Güterabwägung für den Sofortvollzug dürfe nicht wie hier lediglich formelhaft oder mit der lapidaren Begründung, der Entzug der Fahrerlaubnis diene dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erfolgen. Es sei zu einem Konsum von weißem Pulver am 27./28. März 2016 in der Diskothek gekommen. Was genau der Antragsteller konsumiert habe, sei ihm im Einzelnen nicht bekannt und auch nicht untersucht worden. Auch die konsumierte Menge sei unbekannt. Weder vor noch nach diesem Vorfall habe der Antragsteller ein weißes Pulver konsumiert. Er habe auch sonst keine Drogen konsumiert. Der Verkäufer habe gesagt, dass man davon wach und fit bleibe. Der Antragsteller habe sich dazu überreden lassen, da er neugierig gewesen sei. Der Antragsteller habe an diesem Abend ziemlich viel getrunken. An eine ordnungsgemäße Belehrung bei der Polizei könne er sich nicht erinnern. Die Unterschrift unter seine Aussage sowie die Belehrung seien erfolgt, ohne dass der Antragsteller diese verstanden habe. Der Antragsteller wolle sich auch freiwillig einem Drogenscreening unterziehen. Auf die persönliche Situation und das Vorliegen einer persönlichen Härte werde nicht ansatzweise eingegangen. Hilfsweise werde beantragt, den Sofortvollzug zumindest bis Ende der Ausbildung am 28. Februar 2017 auszusetzen. Weiter werde Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung ließ der Antragsteller des Weiteren eine eidesstattliche Versicherung vom 19. Dezember 2016 vorlegen, wonach er unter anderem das erste und einzige Mal ein solches Pulver gekauft habe.
Das Landratsamt Kitzingen beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte das Landratsamt Kitzingen im Wesentlichen aus: Durch die Polizei seien beim Antragsteller deutliche körperliche Anzeichen festgestellt worden, die auf einen Konsum von Betäubungsmittel hingewiesen hätten. Beim Antragsteller seien 0,1 g Amphetamin sowie ein schwarzes Metalldöschen mit Amphetaminanhaftungen und ein Schnupfröhrchen aufgefunden und sichergestellt worden. Bei einem Beratungsgespräch bei der Fahrerlaubnisbehörde am 19. Dezember 2016 habe der Antragsteller angegeben, Amphetamin konsumiert zu haben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Der Antragsgegner sei sich des Ausnahmecharakters bewusst gewesen und habe dies ausreichend zum Ausdruck gebracht. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die erhebliche Gefahr, die von drogenkonsumierenden Verkehrsteilnehmern ausgehe, rechtfertigten gerade auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner stütze sich nicht nur auf die eigenen und freiwilligen Angaben des Antragstellers. Die Polizei habe dokumentiert, dass es sich bei dem aufgefundenen weißen Pulver um Amphetamin handele. Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen gewesen. Dies habe seinen Grund darin, dass harte Drogen wie Amphetamin die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise einschränkten und ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr machten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 16.1299) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig, soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in Nr. 3 des Bescheides vom 15. Dezember 2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbare Ausspruch durch die Abgabe des Führerscheins erledigt hat. Aus Nr. 3 des Bescheides ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B.v 7.1.2014 – 11 CS 13.2427 – juris; B.v. 29.10.2009 – 11 CS 09.1968 – juris; B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris).
Der Antrag ist ebenfalls unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben. Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen und ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris).
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war, und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris; B.v. 15.6.2016 – 11 CS 16.879 – juris; B.v. 11.3.2016 – 11 CS 16.204 – juris).
Ob die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder – wie die Antragstellerseite rügt – überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorlägen bzw. die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (vgl. SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 7 CS 14.275 – juris; OVG NRW, B.v. 12.5.2014 – 16 B 330/14 – juris).
Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller als Konsument von Amphetamin („Speed“) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und seine Kraftfahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht wiedererlangt hat. Dies hat das Landratsamt Kitzingen in seinem Bescheid zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 30.8.2016 – 11 CS 16.1542 – juris; B.v. 15.6.2016 – 11 CS 16.879 – juris; B.v. 9.6.2016 – 11 CS 16.942 – juris; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris; B.v. 28.1.2016 – 11 CS 15.2616; B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – BayVBl 2016, 812 sowie SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 – 1 B 273/16 – Blutalkohol 53, 488 [2016]; B.v. 27.9.2016 – 1 B 241/16 – DV 2016, 316; VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – Blutalkohol 53, 490 [2016]; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris; B.v. 10.2.2015 – 16 B 86/15 – juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 – 2 EO 589/13 – ThürVBl 2015, 40; jeweils m.w.N.).
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller Amphetamin („Speed“) konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamtes Kitzingen ist in der Sache nicht zu beanstanden. Des analytischen Nachweises aufgrund einer Blut- oder Urinuntersuchung beim Antragsteller bzw. einer sonstigen Untersuchung des betreffenden, beim Antragsteller gefundenen Stoffes bedarf es nicht.
Für den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers spricht schon maßgeblich die eigene Einlassung des Antragstellers, wonach er „weißes Pulver“ bzw. „Speed“, also Amphetamin, in vier „Lines“ konsumiert hat.
Ohne dass es für die Feststellung des Amphetaminkonsums des Antragstellers einer weiteren gutachterlichen Feststellung bedarf, kann die Feststellung auch im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewonnen werden. Denn das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei sind das Verhalten aller Beteiligten und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die vom Antragsteller früher getätigten Aussagen (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 – 11 BV 13.1080 – KommunalPraxis BY 2014, 306; B.v. 11.6.2013 – 11 ZB 12.409 – juris; U.v. 21.4.2010 – 11 B 09.3229 – juris). Das Gericht darf die Einlassung des Antragstellers zu seinen Lasten heranziehen. Denn gerade auch das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und bei der Feststellung eines Drogenkonsums beachtlich (vgl. OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – NJW 2011, 1985). Die Angaben, die der Antragsteller bei der Polizei gemacht hat, konnten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren gegen ihn verwendet werden. Gerade wenn der Antragsteller gegenüber der Polizei in der Sache einen Amphetaminkonsum einräumt, muss er diese Angaben gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, B.v. 7.4.2014 – 10 S 404/14 – NJW 2014, 2517; VG Düsseldorf, B.v. 7.4.2014 – 14 L 586/14 – juris). Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Angaben des Antragstellers nicht herangezogen werden können. Vielmehr ist der Betroffene auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO sowie § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris; B.v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – juris; B.v. 18.4.2011 – 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 – SVR 2011, 389; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – Blutalkohol 53, 490 [2016]).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gerade die eigenen Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers auch zu seinen Lasten verwertet werden können. Aufgrund der bei der Polizei gemachten Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er entgegen seinen dort gemachten Angaben keine harten Drogen konsumiert hat (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 11 CS 16.1649 – juris; B.v. 9.6.2016 – 11 CS 16.942 – juris; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris; VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – Blutalkohol 53, 490 [2016]; SaarlOVG, B.v. 23.12.2015 – 1 B 232/15 – ZfSch 2016, 237; OVG NRW, B.v. 19.2.2015 – 16 B 1318/14, 16 E 1236/14 – juris).
Das Gericht hat keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass die vom Antragsteller gegenüber der Polizei ausdrücklich gemachten Angaben zum Konsum von Amphetamin nicht der Wahrheit entsprächen. Insbesondere vermögen die von der Antragstellerseite vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen. So gab der Antragsteller gegenüber der Polizei ausdrücklich an, von einem Unbekannten „Speed“ für 15,00 EUR erworben zu haben und dieses Betäubungsmittel im Laufe der Nacht in Form von vier „Lines“ konsumiert zu haben. Auch in den anwaltlichen Schriftsätzen ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Antragsteller das erworbene weiße Pulver konsumiert habe. Der Einwand, dass das Pulver nicht chemisch untersucht worden sei und der Antragsteller nicht genau wisse, was er im Einzelnen konsumiert habe, und auch die konsumierte Menge unbekannt sei, verfängt nicht. Für den Konsum von Amphetamin spricht schon die eigene Annahme des Antragstellers, dass er selbst von „Speed“, also Amphetamin, ausging. Er erwarb aus Neugier einen Stoff, um wach und fit zu bleiben. Der Antragsteller kannte so nicht nur den szenetypischen Namen für Amphetamin („Speed“), sondern auch die übliche Einnahmeform, indem er einräumte, vom Pulver im Laufe der Nacht vier „Lines“ „gezogen“ zu haben, also offenbar mittels eines Schnupfröhrchens durch die Nase konsumiert zu haben. Diese Einnahmeform ist gerade beim Amphetaminkonsum geläufig. Die aufputschende und wachhaltende Wirkung hat der Antragsteller angestrebt. Die Einnahme von Amphetamin aus einer Linie belegt des Weiteren, dass dem Antragsteller offenbar der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt gewesen ist, da er wusste, in welcher Menge und in welcher Weise dieses Rauschmittel eingenommen wird, zumal bei ihm neben 0,1 g Amphetamin sowie einem schwarzen Metalldöschen mit Amphetaminanhaftungen ein Schnupfenröhrchen aufgefunden und sichergestellt wurde. Er verfügte somit über szenetypisches Wissen und entsprechende Drogenutensilien (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – Blutalkohol 53, 490 [2016]; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 11 CS 16.760 – juris).
Hinzu kommt, dass der Antragsteller laut seinen anwaltlichen Schriftsätzen zwar angegeben hat, auch sonst keine Drogen konsumiert zu haben. Die Aussage findet sich so aber nicht in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, die dieser abgegeben hatte, nachdem er von seinem rechtskundigen Bevollmächtigten über Sinn und Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung sowie der Strafbarkeit beraten und belehrt worden ist. In der eidesstattlichen Versicherung ist lediglich die Aussage enthalten, dass es das erste und einzige Mal gewesen sei, dass der Antragsteller ein solches Pulver gekauft habe. Somit erklärt der Antragsteller – auf der Basis der eidesstattlichen Versicherung – selbst nicht, dass er nicht ein anderes Pulver oder Drogen in anderer Form gekauft hat. Der Antragsteller schließt damit erst recht nicht aus, dass er vor oder nach dem streitgegenständlichen Konsum am 28. März 2016 Betäubungsmittel zu sich genommen hat.
Der Antragsteller hat des Weiteren keine Angaben gemacht, welche sonstigen Mittel er konsumiert haben will. Aus welcher Motivation der Konsum erfolgt ist, ist ohne Belang. Der Antragsteller hat nicht angegeben, die konsumierte Substanz ohne sein Wissen zu sich genommen zu haben. Er habe die Substanz vielmehr nach erheblichem Alkoholkonsum bewusst eingenommen; es sei ihm nur nicht bekannt gewesen, um was es sich konkret gehandelt habe. Der Antragsteller ging aber beim Kauf und Konsum nach eigener Aussage bewusst von einer verbotenen Substanz mit aufputschender Wirkung aus, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und die er als „Speed“ bezeichnet hat. Der Antragsteller musste jedenfalls damit rechnen, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt; gleichwohl hat er es bewusst konsumiert (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2016 – 11 CS 16.1542 – juris).
Für den Konsum von Amphetamin sprechen weiter die vom Antragsteller gezeigten drogentypischen Auffälligkeiten. Dem polizeilichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Antragsteller deutliche körperliche Anzeichen zeigte, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln schließen ließen, wie Mundtrockenheit, ständiges Kauen und leichtes Krampfen der Kleinmuskulatur vor allem im Gesichtsbereich. Außerdem war der Antragsteller noch im Besitz von 0,1 g Amphetamin (Nettogewicht) sowie eines schwarzes Metalldöschens mit Amphetaminanhaftungen und eines Schnupfenröhrchens. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Polizei, gerade mit ihren Erfahrungen in der Drogenszene, im Polizeibericht Amphetamin ausdrücklich erwähnt, ohne dass dies zutrifft. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Amphetaminkonsum bzw. die Substanzbezeichnung Amphetamin ausdrücklich in den Polizeibericht bzw. in das Sicherstellungsprotokoll aufgenommen wurden dafür, dass auch die Polizei keine Zweifel am Vorliegen von Amphetamin hatte. Dem Polizeibericht ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht vernehmungsfähig gewesen wäre (vgl. OVG NRW, B.v. 19.2.2015 – 16 B 1318/14, 16 E 1236/14 – juris).
Die Würdigung der vorliegend skizzierten Gesamtumstände führt zur vollen Überzeugung des Gerichts zu der Feststellung, dass der Antragsteller am 28. März 2016 Amphetamin konsumiert hat. Die vom Antragstellerbevollmächtigten angesprochene theoretische Möglichkeit, dass der Antragsteller auch etwas anderes geschnupft bzw. sonst zu sich genommen haben könnte als Amphetamin, ändert nichts an der Überzeugungsgewissheit des Gerichts, da der Antragsteller – zusammengefasst – zum einen selbst angegeben hat, „Speed“ konsumiert zu haben, er selbst von einem Amphetaminkonsum ausgegangen ist, drogentypische Auffälligkeiten bei ihm festzustellen waren, er im Besitz von typischen Drogenutensilien war und auch die Polizei den Besitz des Antragstellers von Amphetamin und dessen Konsum in ihrem Bericht ausdrücklich festgehalten hat. Selbst wenn der konsumierte Stoff minderwertig gewesen sein sollte, etwa mit anderen Substanzen gestreckt, ändert dies gleichwohl nichts am Amphetaminkonsum, da es auf Menge und Qualität nicht ankommt. Dafür, dass der Antragsteller entgegen seinen eigenen Angaben überhaupt keine harten Drogen konsumiert hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, das Gegenteil konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2014 – 11 ZB 14.53; vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 – Blutalkohol 51, 196 [2014]). Der Antragsteller hat etwa keine Zeugen benannt, die bestätigen können, dass der von ihm erworbene und konsumierte Stoff kein Betäubungsmittel gewesen ist bzw. dass der Antragsteller auch sonst zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert hat (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 – 1 B 273/16 – Blutalkohol 53, 488 [2016]; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris). Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten ist nach alledem als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.
Die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei sind schließlich auch in vollem Umfang verwertbar. Selbst wenn der Antragsteller – trotz der gegenteiligen Feststellung im Vernehmungsprotokoll – zum Zeitpunkt seiner Aussage noch nicht korrekt über seine Rechte belehrt worden wäre bzw. die Belehrung nicht verstanden hätte, hindert dies nicht die Verwertbarkeit der von ihm getätigten Aussagen im vorliegenden Verfahren. Denn im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen Erkenntnisse, die in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnen worden sind, jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot. Die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung im Strafverfahren können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Im Fahrerlaubnisrecht besteht kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sind nach den Umständen des Einzelfalles die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie das Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel – und so auch vorliegend – zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während Beweisverwertungsverbote im repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch die Rechtsgüter einer unbestimmten Anzahl Dritter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde an der Berücksichtigung der (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnenen Erkenntnisse allgemein gehindert wäre bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (vgl. VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – Blutalkohol 53, 490 [2016]; BayVGH, B.v. 11.3.2016 – 11 CS 16.204 – juris; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris; OVG LSA, B.v. 9.2.2016 – 3 M 14/16 – ZfSch 2016, 715; OVG NRW, B.v. 9.10.2014 – 16 B 709/14 – juris; Rebler, JA 2017, 59).
Abgesehen davon hat der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter nachher gegenüber der Behörde bzw. im gerichtlichen Verfahren das Kerngeschehen und insbesondere den Konsum des erworbenen „weißen Pulvers“ (Amphetamin, „Speed“) bestätigt.
Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende Konsum von Amphetamin hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn eine Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Dabei ist es Sache des Betroffenen die Regelvermutung durch substanziiertes und schlüssiges Vorbringen zu entkräften (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 52; OVG NRW, B.v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris). Für eine ausnahmsweise Abweichung vom Regelfall der Ungeeignetheit sind beim Antragsteller keine relevanten Anhaltspunkte vorgebracht oder sonst ersichtlich.
Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 – 1 B 273/16 – Blutalkohol 53, 488 [2016]; BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 11 CS 16.1649 – juris; B.v. 13.9.2016 – 11 ZB 16.1565 – juris; B.v. 30.8.2016 – 11 CS 16.1542 – juris; B.v. 15.6.2016 – 11 CS 16.879 – juris; VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15 – Blutalkohol 53, 490 [2016]). Die Jahresfrist war indes bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Dezember 2016 bei weitem noch nicht abgelaufen. Soweit der Antragsteller behauptet, seit 28. März 2016 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, waren bis zum Erlass des Bescheides vom 15. Dezember 2016 erst knapp neun Monate vergangen.
Ob gegebenenfalls im Einzelfall eine kürzere Frist als ein Jahr angenommen und bereits früher zu einer günstigen Prognose gelangt werden kann, müsste durch besondere in der Person des Betreffenden liegende Umstände unter Berücksichtigung der konsumierten Substanz, der Häufigkeit des Konsums und des nachherigen Verhaltens des Betreffenden (auch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis) begründet werden. Je weniger ausgeprägt die frühere Problematik war, umso geringer werden auch die Anforderungen an die bereits zurückliegende nachgewiesene Abstinenzphase und die Tiefe der Aufarbeitung zu gewichten sein, wenn auch eine gewisse Dauer der Abstinenz gleichwohl erforderlich ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 63; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 190 und 194).
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen, da selbst bei nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt wird. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der – bislang fehlende – Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 – 1 B 273/16 – Blutalkohol 53, 488 [2016]; B.v. 27.9.2016 – 1 B 241/16 – DV 2016, 316; BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 11 CS 16.1649 juris; B.v. 9.6.2016 – 11 CS 16.942 – juris; B.v. 28.1.2016 – 11 CS 15.2616; SächsOVG, B.v. 28.10.2015 – 3 B 289/15 – juris; B.v. 12.12.2014 – 3 B 193/14 – juris; B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – VerkMitt 2015, Nr. 11). Zu einem möglichen stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandel hat der Antragsteller überhaupt nichts substanziiert, etwa auch nicht zu seinem Alkoholkonsum. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers hat gerade auch sein erheblicher Alkoholkonsum am 27./28. März 2016 mit dazu beigetragen, aus Neugier „Speed“ käuflich zu erwerben und zu konsumieren. Wie der Antragsteller die Wiederholung eines solchen Vorgangs künftig vermeiden will, hat er bislang nicht erklärt.
Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (und dort zu belassen). Ergänzend wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist des Weiteren im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller – dessen Konsum von Amphetamin am 28. März 2016 zur Überzeugung des Gerichts feststeht – bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 – 1 B 273/16 – Blutalkohol 53, 488 [2016]; BayVGH, B.v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 – 16 B 1487/14 – juris; B.v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris).
Nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin (zusammen mit Alkohol) muss der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 9.7.2015 – 16 B 660/15 – juris; B.v. 13.2.2015 – 16 B 74/15 – juris). Ausgehend davon kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Antragsteller bisher nicht negativ im Verkehr aufgefallen ist. Nicht der Fahrerlaubnisbehörde, sondern dem Antragsteller selbst ist anzulasten, dass er – wenn auch nur einmal aus Neugier (aber immerhin vier „Lines“ im Laufe der Nacht) – Amphetamin konsumiert und dadurch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers seine Kraftfahreignung verloren hat. Die Eignungsbedenken, die der Konsum harter Drogen wie Amphetamin auslöst, resultieren aus der gegebenen Unkontrollierbarkeit des Stoffes und seiner Wirkungen (Rausch- und Nachhallwirkungen) für das Verkehrsverhalten einerseits sowie dem Risiko der Entwicklung von unkontrollierten Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit andererseits. Denn harte Drogen wie Amphetamin schränken die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise ein und machen ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 169 ff., 171; BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris).
Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Vorschriften bekannt (vgl. SaarlOVG, B.v. 23.12.2015 – 1 B 232/15 – ZfSch 2016, 237).
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte die Beibringung von Drogenscreenings anspricht, sind solche allenfalls im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahreignung und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer im Regelfall einjährigen Abstinenz und einer danach erforderlichen positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung relevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Streitwertrelevant sind allein die Fahrerlaubnisklassen A1 und B, die die anderen Klassen mit abdecken (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs sind für die Fahrerlaubnis der Klasse A1 der halbe Auffangwert von 2.500,00 EUR und für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 7.500,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 3.750,00 EUR festzusetzen waren.
Schließlich war – nach den vorstehenden Ausführungen – auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO).