Das Verkehrslexikon

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Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verfahrensrechtliche Einjahresfrist




Einleitung:


Zur Notwendigkeit einer nachgewiesenen Drogenabstinenz und zur zeitlichen Abfolge von Entgiftung und Entwöhnung hat der VGH München (Beschluss vom 14.07.2014 - 11 ZB 14.808) ausgeführt:

   "Im Entziehungsverfahren ist für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also beim Erlass des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken am 30. Oktober 2013, abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – VRS 91, 221). Eine Wiedergewinnung der Fahreignung bis zu diesem Zeitpunkt setzt wegen der festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass er nach einer Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Drogenabstinenz geübt hat. Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht (vgl. 3.12.1 der Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, S. 41 ff.; BayVGH, B.v. 9.1.2007 - 11 ZB 05.2087 – juris Rn 14, B.v. 9.1.2007 – 11 ZB 05.2087 – juris Rn. 14, B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 17). Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt.


2. Die Entwöhnungsbehandlung ist dabei nicht zu verwechseln mit der Entzugsbehandlung, mit der die akute Entgiftung des Körpers vom Suchtstoff bewirkt wird. Eine Entgiftungsbehandlung kann auch innerhalb relativ kurzer Zeit (Tage/Wochen) erfolgen, wohingegen eine therapeutische Entwöhnungsbehandlung in aller Regel einen längeren Zeitraum von mindestens mehreren Monaten umfasst, während derer der Betroffene gezielt die Ursachen und Mechanismen seines Suchtverhaltens aufarbeitet und Strategien zur Bewältigung erlernt (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 11 C 13.1471 – juris Rn. 12). Nach Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Betäubungsmittelabhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Laut dem psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2012 ist beim Kläger eine solche Entwöhnungsbehandlung unverzichtbar, weil es sich bei seinem Konsumverhalten im weiteren Sinn um einen Selbstheilungsversuch für seine dauerhaften Schmerzzustände handelt. Dem dabei vom Cannabiskonsum ausgehenden Antriebsverlust hat der Kläger durch die Einnahme von Amphetaminen gegengesteuert, um wieder aktiv am Leben teilnehmen zu können (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 22.11.2012, Beiakte I, Bl. 58). Nach der verständlichen und nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachterin kann bei diesem Verlauf der Abhängigkeit eine dauerhafte Abstinenzkompetenz nur durch eine langzeittherapeutische Maßnahme in Kombination mit einer schmerztherapeutischen Behandlung erreicht werden. Ohne die erforderliche Entwöhnungsbehandlung konnte folglich die erforderliche Abstinenz im Sinn der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht beginnen."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Abstinenznachweis allgemein

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

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Allgemeines:


OVG Bautzen v. 04.02.2003:
In Nr 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt.

VG Stuttgart v. 17.09.2003:
Die Regelung des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist mangels gesicherter Erkenntnisse zu den Wirkungen von Khat auf die Fahreignung von Khat-Konsumenten wohl nicht anwendbar. Die Voraussetzungen dafür, die Nichteignung des Khat-Konsumenten im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere Ermittlungen feststellen zu können, dürften bei dieser Droge generell nicht vorliegen, sodass ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 FeV die Frage mangelnder Fahreignung von Khat-Konsumenten schlechterdings nicht beantwortet werden kann.

VGH München v. 11.11.2004:
Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung, nachdem sie wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, wieder zu bejahen sein, wenn der Nachweis geführt wird, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann aber zumindest die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - erhoben werden.

VG Berlin v. 23.12.2004:
Es bestehen Zweifel, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Drogenkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers belegt. Zweifelhaft ist, wie lange vom Fehlen der Kraftfahreignung auszugehen ist, wenn schon bei einmaliger Einnahme von Drogen ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angenommen wird.

VGH München v. 03.02.2004:
Der Senat neigt dazu, die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.




VGH München v. 09.05.2005:
Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Behörde in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, das den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums zum Gegenstand hat, nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist.

BVerwG v. 09.06.2005:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs 1 Nr 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

VGH München v. 27.07.2005:
Das von der Rechtsordnung zur Klärung einer Wiedergewinnung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum zur Verfügung gestellte Instrument ist grundsätzlich das medizinisch-psychologische Gutachten. Zur Vorbereitung dieses Gutachtens muss sich der Betroffene zunächst innerhalb eines Jahres an mindestens vier für ihn unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Terminen ärztlichen Laboruntersuchungen unterziehen, die eine aussagekräftige Analyse von Körperflüssigkeiten sowie ggf. von Haaren zum Gegenstand haben; gegen Ende des Einjahreszeitraums hat sodann eine psychologische Begutachtung stattzufinden, die der Erarbeitung der Prognose dient, ob ein ggf. eingetretener Verhaltenswandel von Dauer ist, weil es zu einem tief greifenden, stabilen Einstellungswandel gekommen ist.

VG Neustadt v. 24.07.2007:
Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Verlust derselben setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Betroffene gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze kann regelmäßig ohne weiteres noch von einer Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kfz ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene weist das Gegenteil nach.




VG Gelsenkirchen v. 03.09.2009:
Bescheinigungen des TÜV über unauffällige Drogenscreenings reichen nicht aus, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.

OVG Saarlouis v. 14.04.2009:
Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein.

VGH München v. 18.05.2010:
Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbaren Konsumverhalten genügen, indem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig getrennt werden. Es ist aber zu fordern, dass ein geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein muss.

VGH München v. 17.06.2010:
Da maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, wird die Widerspruchsbehörde bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung dieser Frage im Widerspruchsverfahren nachzugehen haben. Hierfür kommt in erster Linie in Betracht, dass sie dem Betroffenen die Durchführung von 12 Drogenscreenings innerhalb eines Jahres, d.h. eines Drogenscreenings pro Monat, auferlegt, um zu klären, ob er tatsächlich keine Betäubungsmittel mehr einnimmt.

VGH München v. 31.03.2011:
Die Wiedererlangung der Fahreignung nach eignungsausschließendem Cannabiskonsum würde entweder voraussetzen, dass der Betroffene sich regelmäßig mindestens ein Jahr lang nachweislich des Konsums von Cannabis (sowie anderer illegaler Drogen) enthalten hat, und dass diese Abstinenz auf einem tiefgreifenden, dauerhaften Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht. Da der Gebrauch von Cannabis die Fahreignung nur unter den in der Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen ausschließt, wäre eine Wiedererlangung der Fahreignung zum anderen auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene zwar weiterhin dieses Betäubungsmittel einnehmen würde, er den Entscheidungsträgern bei der Antragsgegnerin und bei Gericht jedoch die Überzeugung zu vermitteln vermöchte, dass kein regelmäßiger Gebrauch dieser Droge im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch ihn stattfindet und er künftig mit Sicherheit keine der in der Nummer 9.2.2 genannten "Zusatztatsachen" verwirklichen wird.

VGH München v. 20.03.2012:
Ob eine Wiederherstellung der Fahreignung nach Cannabiskonsum vorliegt, ist von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung.




VGH München v. 05.07.2012:
Eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann nach der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung u.a. nur dann wiedergewonnen werden, wenn der Betroffene sich ein Jahr lang nachweislich des Gebrauchs von Betäubungsmitteln jedweder Art (unter gewissen Umständen mit Ausnahme von Cannabis) enthalten hat.

OVG Münster v. 26.09.2012:
Die Wiedererlangung der Fahreignung nach zuvor erfolgtem Entzug wegen Cannabiskonsums erfordert dann, wenn der Betroffene sich wie hier darauf beruft, den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt zu haben, zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

VG Saarlouis v. 27.11.2013:
Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung nach vorangegangenem Cannabiskonsum setzt neben einer in der Regel einjährigen Drogenabstinenz einen nachhaltigen und stabilen Einstellungswandel voraus; letzterer erfordert grundsätzlich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

OVG Münster v. 11.06.2014:
Nach einem drogenkonsumbedingten Wegfall der Fahreignung ist diese erst dann wieder gegeben, wenn der Betreffende - gegebenenfalls nach einer speziellen Entwöhnungsbehandlung - eine längere, in der Regel einjährige Suchtmittelabstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) nachgewiesen und darüber hinaus durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die prognostische Überzeugung herbeigeführt hat, dass er in folge eines gefestigten Einstellungswandels auch in Zukunft nicht in ein fahrerlaubnisrechtlich sanktioniertes Konsumverhalten zurückfallen wird.

VGH München v. 14.07.2014:
Eine Wiedergewinnung der Fahreignung setzt bei Betäubungsmittelabhängigkeit voraus, dass der Betroffene nach einer Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Drogenabstinenz geübt hat. Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht. Die Entwöhnungsbehandlung ist dabei nicht zu verwechseln mit der Entzugsbehandlung, mit der die akute Entgiftung des Körpers vom Suchtstoff bewirkt wird. Eine Entgiftungsbehandlung kann auch innerhalb relativ kurzer Zeit (Tage/Wochen) erfolgen, wohingegen eine therapeutische Entwöhnungsbehandlung in aller Regel einen längeren Zeitraum von mindestens mehreren Monaten umfasst, während derer der Betroffene gezielt die Ursachen und Mechanismen seines Suchtverhaltens aufarbeitet und Strategien zur Bewältigung erlernt.

OVG Bautzen v. 10.12.2014:
Wird die Fahrerlaubnis wegen nachweislichen Konsums harter Drogen entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, danach zu unterscheiden, ob der Betroffene nachweislich drogenabhängig ist oder nicht. Lässt sich eine Abhängigkeit nicht nachweisen, kann eine Entwöhnungsbehandlung nicht gefordert werden. Auch genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr. Als Nachweis der Drogenabstinenz sind ärztliche Drogenscreenings nur aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer Vereinbarung aufgrund kurzfristiger Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zur Substanzentnahme erschienen ist.

OVG Münster v. 22.12.2014:
Für die Annahme, der Wiedererlangung der Kraftfahreignung bedarf es (neben einer hier festgestellten dreimonatigen Drogenabstinenz) zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.


VG Neustadt v. 29.06.2015:
Die Rechtsordnung steht einem zeitlich unbeschränkten Rückgriff auf früheren Drogenkonsum im Zusammenhang mit fahrerlaubnisrelevanten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde entgegen. Es kann offen bleiben, ob ein Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten zwischen der behaupteten Drogenabstinenz des Antragstellers nach behauptetem einmaligem Drogenkonsum und der Anordnung zur MPU bereits für sich genommen einer Maßnahme der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV entgegensteht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass weder hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis noch bei vorgeschalteter Anordnung einer MPU ein Automatismus dergestalt greift, dass mit Ablauf eines Jahres seit der behaupteten Abstinenz (wieder) von der Fahreignung auszugehen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Dabei kommt eine generalisierende Betrachtung nicht in Frage; insbesondere besteht auch keine Verwertungsgrenze, wenn seit der behaupteten Drogenabstinenz 15 Monate vor Anordnung einer MPU verstrichen sind.

OVG Batzen v. 28.10.2015:
Lässt sich eine Abhängigkeit nicht nachweisen, genügt bei harten Drogen unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr. - Die Beurteilung hat in Fällen nicht nachgewiesener Abhängigkeit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehört neben der nachgewiesenen Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer jedoch auch der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels.

VGH München v. 03.12.2015:
Kommt ein Fahreignungsgutachten nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach jahrelangem voraufgegangenem Konsum diverser Drogen keine hinreichend stabile Verhaltensänderung erworben habe und zu einer drogenfreien Lebensweise nicht genügend motiviert sei, ist unabhängig vom Erfordernis einer einjährigen Abstinenz davon auszugehen, dass die fehlende Fahreignung nicht wiedererlangt worden ist.

VGH München v. 25.01.2016:
Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Bestehen Zweifel, ob der Eignungsmangel fortdauert, so ist die Behörde gehalten, diese Frage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Hat der Betroffene aus eigenem Antrieb im Abstand von jeweils ca. drei Monaten drei negative Haaranalysen vorgelegt, kann zwar damit ein sehr seltener Konsum nicht völlig ausgeschlossen werden. Jedoch ist das unerheblich, denn der Betroffene muss keine Abstinenz einhalten, sondern nur den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen. Es muss daher mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV - auch im Widerspruchsverfahren - noch aufgeklärt werden, ob das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wieder hergestellt ist.



VGH München v. 24.03.2016:
Wird eine nach Konsum von Heroin veranlasste Entzugsbehandlung nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern wurde der Betroffene entlassen, da er sich nicht an die Regeln gehalten hat, erfüllt er unabhängig davon, wann er das letzte Mal Heroin konsumiert hat und ob die Einnahme von Heroin oder von Pregabalin zum Abbruch seiner Entzugsbehandlung geführt hat, nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, denn der erfolgreiche Abschluss einer Entziehungsbehandlung ist nicht nachgewiesen. Ohne eine davon unabhängige Abstinenz von einem Jahr nach Abschluss einer anderweitigen fachärztliche Begleitung kann nicht von wiedererlangter Fahreignung ausgegangen werden.

OVG Batzen v. 04.04.2016:
Für die Wiedererlangung der Fahreignung bedarf es neben der nachgewiesenen Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer hinaus auch des Nachweises eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels insbesondere auch durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (Fortführung: OVG Bautzen, 28. Oktober 2015 - 3 B 289/15).

OVG Saarlouis v. 28.09.2016:
Selbst wenn der Betroffene in der Zeit nach der der Enziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegten Untersuchung keine Betäubungsmittel konsumiert hätte, führte dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmittel bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Der Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Antragsteller auch in Zukunft die nötige Abstinenz einhält. In diesem Zusammenhang ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann.

VGH München v. 09.07.2019:
Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Drogenkonsum mehr besteht. Bei fortgeschrittener Drogenproblematik ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist u.a. bei einer polyvalenten Drogenproblematik auszugehen (Konsum von Kokain und von Cannabis). Aber selbst bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann die Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten und weiteren Voraussetzungen wiederhergestellt sein.

VGH München v. 20.04.2021:
Steht aufgrund der Ermittlungen im Strafverfahren und eigener Einlassung des Betroffenen Kokainkonsum über einen längeren Zeitraum fest, kann nach vorausgegangenem Entzug der Fahrerlaubnis die für die Wiedererteilung nötige Fahreignung nur dadurch erlangt werden, dass die erforderliche Stabilität der Drogen- und Alkoholabstinenz durch eine suchttherapeutische Maßnahme, eine Psychotherapie oder einen fachlichen Beratungsprozess unterstützt wird.

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Verfahrensrechtliche Einjahresfrist:


Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

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