Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Beschluss vom 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 - Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

OLG Bamberg v. 14.11.2016: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16) hat entschieden:
  1. An die Wirksamkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Für ihre Wirksamkeit ist weder die Einhaltung einer besonderen Form oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts noch die Verwendung einer sonst verdeutlichenden Floskel oder die Zitierung des Gesetzes erforderlich. Notwendig und ausreichend ist, dass der Wille zur Bezugnahme unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht ist.

  2. Schließt sich das Tatgericht ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen eines Sachverständigen zur Ordnungsgemäßheit der Durchführung einer 'standardisierten' Messung an, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen - wenigstens in zusammenfassender, im Einzelfall auch nur 'gedrängter' Form - derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist.

Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto und Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 13.10.2014 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn fahrlässig begangenen, mit dem Lasermessgerät PoliScanSpeed festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit einem beschränkten Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge jedenfalls vorläufig als begründet, weil sich die Urteilsfeststellungen gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO als lückenhaft erweisen. Auf die weiteren sachlich-​rechtlichen Beanstandungen und die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

1. Allerdings zwingt das Rechtsmittel nicht bereits deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausführt - die Urteilsfeststellungen nicht in eindeutiger und damit in rechtlich hinreichend überprüfbarer Weise erkennen lassen, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen stützt.

a) Gründet die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betroffenen zum Tatzeitpunkt auf einer Lichtbildidentifizierung der Person des Betroffenen, muss auf ein „bei den Akten“ (vgl. dazu LR/Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 267 Rn. 20) befindliches und nicht selbst oder als Kopie in das Urteil unmittelbar aufgenommenes (hierzu schon BayObLG, Beschluss vom 04.04.1996 - 2 ObOWi 223/96 = BayObLGSt 1996, 34 = NStZ-​RR 1996, 211 = MDR 1996, 843 = NZV 1996, 330 = StraFo 1996, 171 = VRS 91, 367 [1996] = VerkMitt 1996, Nr. 126 = JR 1997, 38; ferner OLG Jena, Beschluss vom 24.03.2006 - 1 Ss 57/06 = VRS 110 [2006], 424 = ZfS 2006, 475 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2006 - 5 Ss [OWi] 199/06 = VerkMitt 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43; vgl. auch Göhler/Seitz OWiG 47. Aufl. § 71, Rn. 47b; KK-​OWiG/Senge 4. Aufl. § 71 Rn. 118; Meyer-​Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 267 Rn. 10; KK/Kuckein StPO 7. Aufl. § 267 Rn. 6 a.E.; LR/ Stuckenberg § 267 Rn. 14; Satzger/Schluckebier/Widmaier-​Güntge StPO 2. Aufl. § 267 Rn. 10; Burhoff [Hrsg.]/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-​Verfahren, 4. Aufl., Rn. 2712) Messfoto bzw. "Frontfoto" oder "Radarfoto", soll es zum Bestandteil der Urteilsurkunde werden, deutlich und zweifelsfrei nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen werden, um so über die Dokumentation und Beschreibung der Art und Weise der Beweiserhebung hinaus unmissverständlich auch den Willen zur Verweisung bei Abfassung der Urteilsgründe zum Ausdruck zu bringen. Fehlt eine entsprechende Bezugnahme, bedarf es deshalb einer ausführlichen - hier nicht erfolgten - Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität in den Urteilsgründen (st.Rspr., vgl. neben BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89 und BayObLG a.a.O. u.a. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08 = NZV 2008, 211 = VRS 114, 285 [2008]; 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08 = NZV 2008, 469; 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10 = DAR 2010, 390 = StV 2011, 717 = zfs 2010, 469 = SVR 2011, 344; 22.02.2012 - 2 Ss OWi 143/12 = DAR 2012, 215 = NZV 2012, 250 und vom 02.04.2015 - 2 Ss OWi 251/15 [bei juris]; vgl. zuletzt auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 11.04.2016 - 4 RBs 74/16 und 08.03.2016 - 4 RBs 37/16 [jeweils bei juris]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 - 53 Ss-​OWi 664/15 = DAR 2016, 282; KG, Beschlüsse vom 15.12.2015 - 121 Ss 216/15 = OLGSt StPO § 267 Nr. 29 = NJ 2016, 393 und vom 17.10.2014 - 3 Ws [B] 550/14 = VRS 127 [2015], 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2015 - 1 Ss 188/13 = StraFo 2015, 286; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 - 53 Ss-​OWi 664/15 = DAR 2016, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - 4 RBs 37/16 = DAR 2016, 399 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2016 - 2 Ss OWi 562/16 [bei juris]; vgl. auch Göhler/Seitz § 71, Rn. 47a f.; KK-​OWiG/Senge § 71 Rn. 116 f.; Meyer-​Goßner/Schmitt § 267 Rn. 8 ff.; KK/Kuckein § 267 Rn. 6; Satzger/Schluckebier/Widmaier-​Güntge § 267 Rn. 8 ff.; LR/Stuckenberg § 267 Rn. 14 ff.; Burhoff/Gübner Rn. 2704 ff., insbes. Rn. 2712 ff., jeweils m.w.N.; zur Unzulässigkeit der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium [Bezugnahme auf bei den Akten befindlicher CD-​ROM gespeicherte, bewegte‘ Videoaufzeichnung bzw. Bilddatei als solche] BGH, Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 f. = NStZ 2012, 228 f. = NZV 2012, 143 = StV 2012, 272 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 4; KK-​OWiG/Senge § 71 Rn. 116 a.E.; Burhoff/Gübner Rn. 2735 f.).

b) Hier hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen „aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 16 und 17 d.A. in Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung erschienen Betroffenen“ gewonnen, dem nicht entgegenstehe, „dass ein Teil der unteren Gesichtspartie verdeckt“ sei. Im Übrigen stehe die „Fahreridentität“ des Betroffenen „aufgrund [...] des [...] gut erkennbaren Gesichtsabschnitts [...] außer Zweifel; Gesichtsform sowie Ohr- und Nasenform stimmen überein“; ferner sei „der Schnauzbart des Betroffenen erkennbar“. Damit hat das Amtsgericht in zureichender und wirksamer Weise, nämlich durch ausdrückliche und genaue Nennung der Fundstellen in den Akten in Verbindung mit der unmittelbar anschließenden Beschreibung der als charakteristisch erachteten Merkmale der Physiognomie des Betroffenen deutlich und zweifelsfrei erklärt, über die Beschreibung des Vorgangs der Beweiserhebung als solchen hinaus auf die am genannten Ort befindlichen Messfotos gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug zu nehmen und diese so zum Bestandteil der Gründe seines Urteils zu machen. Aufgrund der prozessordnungsgemäßen Bezugnahme kann der Senat deshalb die fraglichen Abbildungen aus eigener Anschauung würdigen und selbst beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind. Da die Lichtbilder zur Identifizierung des Betroffenen auch nach der Wertung des Senats als uneingeschränkt geeignet anzusehen sind, bedurfte es weiterer Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers, insbesondere einer Auflistung der charakteristischen Merkmale oder Darlegungen zum Maß der Merkmalsübereinstimmungen, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, nicht mehr.

aa) Ob das Tatgericht seinen Willen, zur Erleichterung der Abfassung der Urteilsgründe auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug zu nehmen, um sie zum Bestandteil seiner Urteilsgründe zu machen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Die Einhaltung einer besonderen Form, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die Verwendung einer verdeutlichenden Floskel (“wegen der Einzelheiten“) oder gar die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO schreibt weder das Gesetz vor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2006 - 5 Ss [OWi] 199/06 = VerkMitt 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43), noch lässt sich diese Notwendigkeit aus übergeordneten Erwägungen, etwa aus dem Gesetzeszweck, herleiten. Entscheidend sind letztlich immer die für das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, auch sonst zu wahrenden Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit (BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/15 = StraFo 2016, 155 = NStZ-​RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5).

bb) Nach diesem Maßstab dürfen die keinem Selbstzweck dienenden Anforderungen an die Abfassung der tatrichterlichen Urteilsgründe, die nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (womöglich lückenlos) zu dokumentieren, sondern lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen sollen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.09.1997 - 1 StR 487/97 = NStZ 1998, 51 u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2012 - 3 StR 108/12 = StV 2012, 706 = NStZ-​RR 2012, 212; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.; KK-​OWiG/Senge § 71 Rn. 107), nicht grundlos überspannt werden. Hierauf liefe es jedoch gerade im auf verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung angelegten verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als Massenverfahren hinaus, eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO genügende Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen unter Ausblendung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe unterschiedslos und pauschal mit der Begründung in Frage zu stellen, dass für deren Wirksamkeit die bloße Angabe der Fundstellen in den Akten regelmäßig nicht als ausreichend anzusehen sei. Erörtert der Tatrichter - wie hier - etwa bei Nennung der Fundstellen ausdrücklich, wenn auch knapp einzelne als signifikant erachtete und mit bestimmten Merkmalen der Physiognomie des in Augenschein genommenen Betroffenen übereinstimmende Besonderheiten, kann vielmehr an seinem auch nach außen erkennbaren eindeutigen Willen, die Abbildungen durch Bezugnahme zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen, kein Zweifel bestehen. Schon nach allgemeiner Anschauung enthält die unter solchen Umständen verfasste Angabe der Fundstelle in den Akten die unmissverständliche Aufforderung an den Leser, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich bei Gelegenheit darüber hinaus durch dessen unmittelbare Betrachtung einen eigenen Eindruck zu verschaffen (treffend BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/15 = StraFo 2016, 155 = NStZ-​RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5). Der Verständniszusammenhang der Urteilsgründe wird hierdurch nicht tangiert, zumal die nur deskriptive Darlegung einiger signifikanter und vom Tatrichter wiedererkannter Gesichtspartien andernfalls als sinnlos anzusehen wäre (BGH a.a.O.). Dass das Amtsgericht diese Merkmale nicht näher als geschehen beschrieben oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht eingehender dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrzeugführer tatsächlich identisch ist, steht dem Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nicht zu und wäre ihm überdies gar nicht möglich. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr auf die durch die wirksame Bezugnahme und den hierdurch statthaften "Blick in die Akten" ermöglichte Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder beschränkt (BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89).

2. Gleichwohl unterliegt das angefochtene Urteil wegen eines anderen sachlichrechtlich erheblichen Darstellungsmangels der Aufhebung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannten Antragsschrift insoweit zutreffend ausführt, genügen nämlich die Feststellungen des Amtsgerichts zur Ordnungsgemäßheit der (standardisierten) Geschwindigkeitsmessung nicht den nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO gebotenen Anforderungen.

a) Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für sie als alleiniger Grundlage für die sachlich-​rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils prinzipiell nichts anderes gelten wie für Urteile im Strafsachen. Die Urteilsgründe müssen deshalb nach § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1, Abs. 3 StPO auch in Bußgeldsachen wenigstens so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, diese auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (st.Rspr., vgl. zuletzt u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = ZfS 2016, 116 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2016 - 2 [7] SsBs 507/16 [bei juris], jeweils m.w.N.; Göhler/Seitz § 71 Rn. 43 ff.).

b) Ausweislich der Urteilsgründe des Amtsgerichts „beruhen“ seine „Feststellungen“ zu der dem Betroffenen angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung neben dem in der mündlichen Verhandlung gem. § 78 Abs. 1 OWiG eingeführten Messprotokoll nebst einem ergänzenden Schreiben der zuständigen Verkehrspolizeiinspektion, dem Eichschein, den Schulungsnachweisen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern mit den auf diesen enthaltenen und verlesenen Eintragungen sowie dem verlesenen Messprotokoll auf „dem schriftlichen Gutachten“ des Sachverständigen vom 30.12.2015 „nebst seiner mündlichen Stellungnahme und Gutachtenerstattung im Termin vom 18.05.2016“. Aus der weiteren Urteilsbegründung ergibt sich, dass der Betroffene „die Korrektheit der Messung in Zweifel gezogen“ und „außerdem [...] in Zweifel gezogen“ wurde, „dass es sich um ein standardisiertes Verfahren“ handele.

c) Bei dieser Sachlage durfte sich das Amtsgericht mit Blick auf das Sachverständigengutachten jedoch nicht damit begnügen, die Ausräumung der geäußerten Zweifel nur damit zu begründen, dass der „Sachverständige [...] im schriftlichen Gutachten sowie nachvollziehbar im Rahmen seines mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zu dem Ergebnis“ gelangt sei, „dass Messfehler auszuschließen“ seien und im Übrigen „die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren [...] aus sachverständiger Sicht“ vorlägen.

aa) Nachdem die Geschwindigkeitsmessung mit dem grundsätzlich die Voraussetzungen eines amtlich anerkannten sog. standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend: BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 und vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277) erfüllenden Lasermessverfahren PoliScanSpeed durchgeführt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21 m.w.N.), wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur erforderlich gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung bestanden hätten (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]; vgl. zuletzt auch OLG Bamberg, Beschlüsse vom 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr. 8 und 05.09.2016 - 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461). Schon allein aus diesem Grund wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, näher darzulegen, weshalb es sich überhaupt zur Einholung bzw. Verwertung eines Gutachtens zur Beantwortung welcher Beweisfragen veranlasst gesehen hat.

bb) Erst recht durfte es sich jedoch nicht damit begnügen, lediglich das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist. Schließt sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen an, müssen im Urteil deshalb die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen - wenigstens in zusammenfassender, im Einzelfall auch nur "gedrängter" Form - jedenfalls derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Der jeweils gebotene Umfang der Darlegungspflicht hängt im Einzelfall von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/297 zuletzt u.a. BGH, Beschlüsse vom 02.04.2015 - 3 StR 103/15 [bei juris]; 06.05.2014 - 5 StR 168/14 = NStZ-​RR 2014, 244 und vom 17.06.2014 - 4 StR 171/14 = NStZ-​RR 2014, 305; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 Ss 386/15 = BA 53 [2016], 53; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2015 - 53 Ss-​OWi 278/15 = [bei juris]; KG, Beschluss vom 09.07.2014 - 122 Ss 97/14 = VRS 127 [2014], 86 und OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2016 - 2 Ss 98/16 [bei juris], jeweils m.w.N.; vgl. auch Göhler/Seitz § 71, Rn. 43d.; KK-​OWiG/Senge § 71 Rn. 119; Meyer-​Goßner/Schmitt § 267 Rn. 13 f.; KK/Kuckein § 267 Rn. 16 und LR/Stuckenberg § 267 Rn. 66, jeweils m.w.N.). Diesen hier schon aufgrund der vom Betroffenen angezweifelten Korrektheit der Messung und ihres standardisiertet Ablaufs gebotenen Mindestanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ein Beruhen des Urteils auf dem Darstellungsmangel ist nicht auszuschließen.

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-​rechtlichen Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO).

IV.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Für den Fall eines erneuten Schuldspruchs weist der Senat darauf hin, dass der Zeitablauf seit der Tatbegehung am 13.10.2014 Anlass zu der Prüfung geben könnte, ob von der Verhängung eines gegebenenfalls wiederum als verwirkt anzusehenden (Regel-​) Fahrverbots abzusehen ist (vgl. hierzu u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - Ss [B] 18/14 = VRS 126, 203 und OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012 - 3 RBs 364/11 = DAR 2012, 340 jeweils m.w.N.; vgl. zuletzt auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - 1 OWi Ss Bs 47/15 [bei juris] und KG, Beschlüsse vom 25.03.2015 - 162 Ss 4/15 [bei juris] und 02.10.2015 - 162 Ss 109/15 = VRS 129 [2015], Nr. 32).

V.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.