Das Verkehrslexikon
OLG Saarbrücken Urteil vom 01.12.2016 - 4 U 109/15 - Haftung bei Unfall zwischen Linksabbieger und Sperrfläche benutzendem Krad
OLG Saarbrücken v. 01.12.2016: Haftung bei Unfall zwischen Linksabbieger und Sperrfläche überfahrendem Krad
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 01.12.2016 - 4 U 109/15) hat entschieden:
- Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 StVO finden zumindest sinngemäß Anwendung, wenn ein nicht verkehrsbedingt haltender oder am rechten Fahrbahnrand fast zum Stillstand gekommener PKW unvermittelt zum Linksabbiegen anfährt, während ein Kraftrad über eine schraffierte (gesperrte) Straßenfläche an dem Hindernis vorbeizufahren versucht.
- Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Haftungsverteilung von 75 v.H. (PKW) zu 25 v. H. (Kraftrad) angemessen sein.
- Das Gericht ist im Verkehrsunfallprozess nicht verpflichtet, von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige zur (weiteren) Aufklärung des Unfallhergangs anzuordnen, wenn es insoweit an entscheidungserheblichem Parteivorbringen fehlt.
Siehe auch Überfahren der Mittellinie und Sperrflächen
Gründe:
A.
Der Kläger befuhr mit seinem Kraftrad Honda Hornet, amtliches Kennzeichen ... am 22.06.2014 gegen 10.50 Uhr den Weg in Richtung M. In diesem Bereich befinden sich Autobahnauffahrten und -abfahrten der Bundesautobahn 8, und in Fahrtrichtung des Klägers gilt ein Überholverbot (Zeichen 276). Die Beklagte zu 2 fuhr mit dem PKW ... pp. mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen .... Das Kraftrad kollidierte mit dem vorderen linken Kotflügel des PKW, und der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur des Beckens, eine Schlüsselbeinfraktur rechts und eine Schulterblattfraktur rechts, Schürfwunden des Unterarms sowie eine Rippenserienfraktur der dritten bis sechsten Rippe rechts. Noch am Unfalltag wurde der Kläger erstmals operiert, wobei ein sogenannter Steinmannnagel durch das Bein implantiert wurde. Am 26.06.2014 erfolgte eine zweite Operation, bei der Platten angelegt und Schrauben sowie ein keramischer Knochenersatz im Becken rechts eingefügt wurden. Vom 22. bis zum 26.06.2014 musste der Kläger auf dem Rücken liegen unter ständigem Zug auf das rechte Bein. Am 08.07.2014 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Außerdem entstand bei dem Verkehrsunfall am Kraftrad des Klägers ein Sachschaden. Da das Fahrzeug der Zweitbeklagten bei der ... pp. in Luxemburg versichert ist, schrieb der Kläger sowohl den erstbeklagten Verein als auch die ... pp. GmbH als Regulierungsbevollmächtigte an und bat ohne Erfolg um die Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat diesem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.161,83 € erstattet. Die Beklagte zu 2 ist durch nach Rücknahme des Einspruchs (Beiakte Bl. 51) rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen Cs 67 Js 851/14) vom 27.04.2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden (Beiakte Bl. 77 ff.).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 2 sei unter Missachtung der Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs von der Autobahnabfahrt auf den M. Weg gefahren. Hierbei habe sie ihren PKW an den rechten Fahrbahnrand dicht neben der Leitplanke gesteuert und verzögert. Der Kläger habe ausweichen müssen und sei zu diesem Zweck nach links gezogen, um an dem Beklagten-PKW vorbeizufahren. Plötzlich sei die Beklagte zu 2 ohne Betätigen eines Fahrtrichtungsanzeigers nach links gezogen, um erneut auf die Autobahn aufzufahren. Hierbei habe sie allerdings nicht die richtige Autobahnauffahrt benutzt, sondern diejenige, die für Fahrzeuge der Gegenfahrbahn vorgesehen sei. Die Beklagte zu 2 habe die durchgezogene Linie und die Sperrfläche sowie die Gegenfahrspur überfahren und sei hierbei gegen das in diesem Moment im Rahmen eines Ausweichmanövers links neben ihr befindliche Kraftrad des Klägers gestoßen.
Der Kläger hat weiter behauptet, er führe noch immer Reha-Maßnahmen durch. Infolge des Unfallereignisses sei im rechten Bein ein Nerv geschädigt, so dass der Kläger im gesamten rechten Bein bis zu den Zehenspitzen kein Gefühl habe und sich bis heute nur unter Zuhilfenahme von Krücken fortbewegen könne. Durch die Trümmerfraktur im Beckenbereich sei ein Dauerschaden mit vorzeitig eintretender Arthrose entstanden, und es sei fraglich, ob die volle Bewegungsfähigkeit des Beines wiederhergestellt werden könne.
Schließlich verlangt der Kläger Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.161,83 € auf der Grundlage eines Gesamtschadens von 141.000 € (= 90.000 € Schmerzensgeld + 500 € Haushaltsführungsschaden + mindestens 30.000 € Verdienstausfall) ersetzt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 22.06.2014 in ... pp. - M. Weg zwischen dem von dem Kläger geführten Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem von der Beklagten zu 2 geführten Pkw mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen ... zu ersetzen und
- die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.161,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben das Feststellungsinteresse des Klägers bezweifelt, weil der Sachschaden bereits vorgerichtlich beziffert worden sei. Weiter haben sie die Aktivlegitimation des Klägers bestritten auf Grund möglicher Anspruchsübergänge auf Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des § 116 SGB X. Ferner haben sie behauptet, die Beklagte zu 2 habe aus Richtung Saarbrücken kommend auf eine Autobahnzufahrt Richtung Saarbrücken gelangen wollen. Auf der Höhe des Unfallgeschehens habe sie das Autobahnhinweisschild „Luxemburg Saarlouis A8“ gesehen und sei etwas langsamer gefahren, um sich zu vergewissern, wo sie genau abbiegen müsse. Daraufhin sei sie auf die mittlere von drei Fahrspuren gefahren. Kurz darauf, ungefähr auf Höhe des Autobahnhinweisschildes, sei der Kläger urplötzlich aus dem Nichts aus derselben Fahrtrichtung von hinten links kommend herangefahren und in das Fahrzeug der Beklagten zu 2 geprallt. Die Beklagten sind der Auffassung, soweit die Beklagte zu 2 die Sperrfläche befahren habe, diene die Begrenzung nur dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer. Überdies habe der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, weil er nach eigenem Vortrag bemerkt habe, dass ein Kraftfahrzeug mit luxemburgischen Kennzeichen langsam gefahren sei.
Das Landgericht hat den Kläger (Bd. I Bl. 97 f. d. A.) und die Beklagte zu 2 (Bd. I Bl. 98 f. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. P. B. (Bd. I Bl. 99 ff. d. A.), A. M. (Bd. I Bl. 101 d. A.) und C. K. (Bd. I Bl. 102 d. A.). Mit dem am 07.08.2015 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 111 ff. d. A.) hat es unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 v. H. allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 22.06.2014 in F., L262 - M. Weg zwischen dem von dem Kläger geführten Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem von der Beklagten zu 2 geführten Alfa Romeo Giulietta mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen ... zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe § 17 StVG und die Regeln der Abwägung nicht richtig angewendet. Ferner habe das Erstgericht es fehlerhaft unterlassen, ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagten beantragen (Bd. I Bl. 147 d. A.),
unter Abänderung des am 07.08.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 10 O 3/15) unter Abweisung der Klage im Übrigen festzustellen, dass die Beklagten lediglich verpflichtet sind, dem Kläger auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 v. H. allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 22.06.2014 in F., L262 - M. Weg zwischen dem von dem Kläger geführten Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem von der Beklagten zu 2 geführten Alfa Romeo Giulietta mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen ... entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger geht auch im zweiten Rechtszug von einer Haftung der Beklagten zu 100 v. H. aus. Er macht geltend, ihm sei ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen. Selbst eine eventuelle Betriebsgefahr habe gegenüber dem groben Verschulden der Beklagten zu 2 und deren beiden Verkehrsverstößen zurückzutreten.
Darüber hinaus verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz auch den Klageantrag zu 2 weiter. Der Auffassung des Landgerichts, der Kläger sei nach Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer nicht mehr aktivlegitimiert, könne nicht gefolgt werden. Der Forderungsübergang trete erst nach Beendigung des Mandats ein.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger sinngemäß (Bd. I Bl. 162),
unter Abänderung des am 07.08.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 10 O 3/15)
- festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.06.2014 in F., L262 - M. Weg zwischen dem von dem Kläger geführten Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem von der Beklagten zu 2 geführten Alfa Romeo Giulietta mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen ... zu 100 v. H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, und
- die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.161,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie haben weiterhin bestritten, dass der Kläger rechtzeitig den Blinker gesetzt habe und auf seiner eigenen Fahrspur vorbeigefahren sei. Die Unfallendstellung spreche bereits dagegen. Durch das Überfahren der Sperrfläche habe die Beklagte zu 2 den nachfolgenden Verkehr nicht missachtet. Ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, weil der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG nicht erst am Ende des Mandats, sondern mit der Leistung wirke.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.07.2015 (Bd. I Bl. 95 ff. d. A.) und des Senats vom 03.11.2016 (Bd. II Bl. 217 ff. d. A.) und diebeigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 67 Js (StA) 851/14), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
B.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, einer Partei günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) und die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 11 StVG, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB und des Beklagten zu 1 gemäß §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 115 VVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 EGBGB für die auf Grund des Verkehrsunfalls vom 22.06.2014 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden bejaht, soweit kein Forderungsübergang insbesondere gemäß § 116 SGB X eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt der Erlass eines Feststellungsurteils lediglich voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können. Bei schweren Verletzungen - die hier gegeben sind, weil der Kläger eine Trümmerfraktur des Beckens, eine Schlüsselbeinfraktur rechts und eine Schulterblattfraktur rechts, Schürfwunden des Unterarms sowie eine Rippenserienfraktur der dritten bis sechsten Rippe rechts erlitt - kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen, auch immateriellen, Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGHZ 116, 60, 75; BGH NJW 1998, 160; NJW-RR 2007, 601 Rn. 12). Dies stellt die Berufung nicht in Frage.
2. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senat OLGR 2009, 394, 396; NJW-RR 2015, 223, 224 Rn. 27). Davon ausgehend hat das Landgericht richtig entschieden, dass der Kläger sich bei der Geltendmachung der Schäden gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine Mitverursachungsquote von 25 v. H. anrechnen lassen muss (Bd. I Bl. 116b d. A.), die Beklagten mithin eine Haftungsquote von 75 v. H. trifft. Die dagegen geführten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.
3. Die Berufung meint, der Kläger habe auf Grund des unklaren Fahrverhaltens und der auf Grund des luxemburgischen Kennzeichens erkennbar nicht ortskundigen Beklagten zu 2 mit einem falschen Manöver rechnen müssen. Hingegen habe die Beklagte zu 2 nicht damit rechnen müssen, dass sie auf der Sperrfläche oder ihrer Spur überholt werde (Bd. I Bl. 178 d. A.). Die schraffierte Fläche diene, anders als das Landgericht dies fehlerhaft festgestellt habe, nach allgemeiner Auffassung nur dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber anderer Verkehrsteilnehmer (Bd. I Bl. 179 d. A.).
a) Damit stellt die Berufung den vom Landgericht zutreffend bejahten Verstoß der Beklagten zu 2 gegen § 9 Abs. 1 StVO nicht in Frage, sondern geht selbst - mit Recht - von einem „falschen Manöver“ aus. Wer abbiegen will, muss dies gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass wer nach links abbiegen will, sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen hat, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4). Der Begriff erfasst jede Fahrtrichtungsänderung im Längsverkehr, bei der der Fahrzeugführer seine Fahrbahn nach der Seite verlässt oder auf ihr in einem Bogen die Gegenrichtung oder den gegenüberliegenden Straßenrand zu erreichen versucht (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 9 StVO Rn. 8). Das Abbiegen ist ein einheitlicher Vorgang, der bereits mit der gebotenen Rückschau, dem Blinken, der Einordnung und der Verlangsamung der Fahrt beginnt und nicht erst mit der Einleitung der Fahrtrichtungsänderung (Scholten in Freymann/Wellner, aaO Rn. 11). Beim Zusammenstoß des Linksabbiegers mit einem ordnungsgemäß (und: jedenfalls mit einem unmittelbar nachfolgenden, KG MDR 2010, 568; Senat r + s 2015, 93) Überholenden bzw. Vorbeifahrenden spricht in aller Regel - und so auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet (KG NZV 2006, 309, 310; OLG Naumburg NZV 2009, 227, 228). Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen (KG MDR 2010, 568; Senat MDR 2015, 647, 468).
b) Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Beklagte zu 2 diese beim Linksabbiegen geltenden Sorgfaltsanforderungen grob verletzt hat. Nach dem vom Vorderrichter zutreffend gewürdigten Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bog die Zweitbeklagte mit ihrem PKW an der Ausfahrt der BAB 8 zur L262 nach links in Richtung M. ein und orientierte sich unter Verlangsamung ihrer Geschwindigkeit an den rechten Fahrbahnrand. Sodann unternahm sie den Versuch, über die gesperrte Straßenfläche hinweg unter Benutzung der für den Gegenverkehr vorgesehenen Auffahrt wieder auf die BAB 8 aufzufahren. Dazu lenkte sie ihren PKW - unvermittelt und ohne ihre Absicht anzukündigen - nach links und kollidierte mit dem Kraftrad des Klägers (Bd. I Bl. 117 d. A.).
aa) Das Erstgericht hat mit Recht die Aussagen der Zeugen G. P. B. und A. M. als glaubhaft angesehen (Bd. I Bl. 117 d. A.).
(1) Der Zeuge G. G. P. B., der von Beruf Polizeibeamter ist (Beiakte Bl. 19), hat den Unfallhergang vom 22.06.2014 im Beweisaufnahmetermin vom 24.07.2015 vor dem Landgericht nachvollziehbar und detailliert geschildert. Der Zeuge war erkennbar um eine objektive Aussage bemüht und hat offen gelegt, an welche (auch dem Kläger erkennbar günstige) Einzelheiten er sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Vernehmung nicht mehr hinreichend erinnerte. Diese Aussage stimmt überdies im Wesentlichen mit der circa drei Wochen nach dem Unfall abgegebenen schriftlichen Aussage des Zeugen vom 13.07.2014 überein. Demnach fuhr der Zeuge G. G. P. B. circa 70 bis 100 m hinter dem Kraftrad des Klägers und der Zeugin A. M. als Beifahrerin mit seinem Kraftrad und stand der PKW der Beklagten zu 2 zunächst in der Ausfahrt der BAB 8 aus Richtung Autobahndreieck Friedrichsthal kommend. Kurz bevor die Krafträder diese Stelle erreichten, fuhr der PKW nach links auf die L262 auf, so dass der dem Zeugen G. P. B. voran fahrende Kläger relativ stark verzögern musste. Danach fuhr der PKW für einige Sekunden am äußeren rechten Fahrbahnrand langsam vor den Krafträdern her und verringerte seine Geschwindigkeit weiter. Als er fast zum Stillstand gekommen war oder sogar schon stand, betätigte der Kläger den linken Fahrtrichtungsanzeiger und setzte dazu an, den PKW zu passieren. Im selben Moment fuhr die Zweitbeklagte ohne entsprechende vorherige Anzeichen ansatzlos mit ihrem Fahrzeug scharf nach links, woraufhin der Kläger vergeblich versuchte, nach links auszuweichen (Beiakte Bl. 24a). Diese Angaben sind nachvollziehbar und überzeugend, sie stimmen auch mit den Erklärungen des Zeugen gegenüber den die Unfallaufnahme durchführenden Polizeibeamten überein (Beiakte Bl. 5).
(2) Die Angaben des Zeugen G. P. B. stimmen im Kern mit der ebenfalls glaubhaften Aussage der Zeugin A. M., die als Sozia auf dem Kraftrad des Klägers saß, überein. Demnach fuhr die Zweitbeklagte nicht mittig auf der Fahrbahn, sondern am rechten Rand zur Leitplanke hin (Bd. I Bl. 101 d. A.).
bb) Der Sachdarstellung der Beklagten zu 2 und der Aussage des Zeugen C. K. ist das Landgericht mit Recht nicht gefolgt.
(1) Die Hergangsschilderung der Beklagten zu 2 steht im Widerspruch zur Einlassung im schriftlichen Vorverfahren (nachfolgend unter (1.1)) und ist ferner, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat (Bd. I Bl. 118 d. A.), auffällig arm an situationstypischen Details und nicht plausibel ((1.2)).
(1.1) Die Beklagten haben in der Klageerwiderung durchaus eingeräumt, dass die Beklagte zu 2 beabsichtigte, nach links abzubiegen. Sie haben behauptet, die Beklagte zu 2 sei etwas langsamer gefahren, um sich zu vergewissern, wo sie genau abbiegen müsse, und sie sei daraufhin auf die mittlere der drei Fahrspuren gefahren. Kurz darauf, auf Höhe des Autobahn-Hinweisschildes sei urplötzlich aus dem Nichts heraus aus derselben Fahrtrichtung von hinten links kommend der Kläger herangerast und in das Fahrzeug der Zweitbeklagten geprallt (Bd. I Bl. 54 f. d. A.).
(1.2) Die Zweitbeklagte hat zudem nicht einsichtig erklären können, dass sie quasi „aufs Geratewohl“ von der Autobahn abgefahren sei, um eine Pause zu machen, geradeaus fahren, aber auf „gar keinen Fall“ noch einmal auf die Autobahn auffahren wollte (Bd. I Bl. 98 d. A.). Diese Angaben sind schon mit Blick auf die Unfallörtlichkeit nicht plausibel. Bei der von den Beklagten als mittlere von drei Fahrbahnen bezeichneten Fahrbahn handelt es sich zunächst um eine Linksabbiegerspur, die vor der hier interessierenden Unfallstelle endet. Darauf folgt eine wiederum vor der Brücke über die Autobahn endende schraffierte Sperrfläche. Wer sich wie die Beklagte zu 2 im Bereich der Sperrfläche befindet, hat die ordnungsgemäße Autobahnauffahrt bereits passiert und kann - jedenfalls unmittelbar - nur über die für den Gegenverkehr vorgesehene Zufahrt auf die Autobahn gelangen (vgl. Bd. I Bl. 105 d. A.). Für einen Verkehrsteilnehmer, der, wie die Beklagte zu 2 dies vor dem Landgericht behauptet hat, „auf gar keinen Fall an dieser Stelle noch einmal auf die Autobahn auffahren“ will, ergibt es keinen Sinn, statt auf der rechten Fahrbahn Richtung Autobahnbrücke die von den Beklagten so genannte „mittlere“ Fahrspur, d. h. die schraffierte Sperrfläche (vgl. Übersichtsaufnahme Bd. I Bl. 105 d. A.), zu befahren. Auch die weitere Angabe der Beklagten zu 2, sie habe „das Motorrad“ nicht gesehen, aber nach hinten geguckt (aaO), ist angesichts der übersichtlichen Unfallörtlichkeit (vgl. Bd. I Bl. 105 d. A.) nicht nachzuvollziehen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 2 laut Vermerk des Polizeikommissars Chr. bei der Polizeiinspektion Sulzbach/Saar vom 24.06.2014 nach ordnungsgemäßer Belehrung und Feststellung, dass sie der deutschen Sprache mächtig ist, erklärt hat, sie habe ursprünglich über Saarbrücken nach Luxemburg fahren wollen und sei von der BAB 8 an der Anschlussstelle Friedrichsthal abgefahren, da sie die Überleitung zur BAB 623 am Autobahndreieck Friedrichsthal verpasst hätte. Als sie dann auf die L 262 abgefahren sei, habe sie an Hand der Schilder erkannt, dass die BAB 8 auch in Richtung Luxemburg führe, und sie habe nach links auf die - für den Verkehr aus der Gegenrichtung bestimmten - Auffahrt zur BAB 8 abbiegen wollen. Hierbei habe sie über die Sperrfläche und die Gegenfahrspur (Richtungsspur Bildstock) die Auffahrt zur Autobahn erreichen wollen. Als sie den Abbiegevorgang habe durchführen wollen, sei es dann plötzlich zur Kollision gekommen (Beiakte Bl. 5 d. A.). Dass die Beklagte zu 2 gegenüber dem Polizeibeamten diese den Unfallhergang plausibel erklärenden Angaben gemacht hat, unterliegt angesichts des vorschriftsmäßigen Vorgehens des Polizeibeamten (Eröffnung des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr, Belehrung über Aussageverweigerungsrecht, Recht auf Anwaltskonsultation und Recht, einzelne Beweiserhebungen zu beantragen) und der in allen Einzelheiten dokumentierten Angaben keinem Zweifel. Auf Vorhalt der damaligen Erklärungen durch das Landgericht hat die Beklagte zu 2 geantwortet, so genau könne sie sich jetzt nicht mehr daran erinnern, sie habe unter Schock gestanden (Bd. I Bl. 99 d. A.). Freilich enthält der ausführliche Vermerk der Polizei keine Anhaltspunkte für einen Schockzustand der Beklagten zu 2 (Beiakte Bl. 4) und sind die damaligen Angaben erheblich detailreicher und plausibler als diejenigen vor dem Landgericht.
(2) Darüber hinaus ist der Aussage des Zeugen C. K. mit dem Landgericht kein Glauben zu schenken. Der Zeuge C. K. hat zunächst ausgesagt, sie seien auf der Rückfahrt von einem Wellness-Aufenthalt in der Nähe von Saarbrücken nach Luxemburg von der Autobahn abgefahren und hätten „eine Pinkelpause machen“ wollen. Sie seien von der Autobahn abgefahren und hätten sich dann „eine Viertelstunde oder 20 Minuten aufgehalten“. Danach hätten sie wieder auf die Autobahn auffahren wollen. Dann sei der Unfall passiert. Die Beklagte zu 2 sei nicht ortskundig gewesen. Sie hätten die Autobahnschilder gesehen. Die Beklagte zu 2 sei „auf der mittleren Fahrspur langsam gefahren“. Mit der „mittleren Fahrspur“ meine er die Fahrspur auf dem Lichtbild (Bd. I Bl. 105 d. A.), die sich in der schraffierten Fläche fortsetze. Dann sei es auch rasend schnell gegangen. Der Zusammenstoß selber müsse sich auf der schraffierten Fläche ereignet haben, ausweislich der Lichtbilder (Bd. I Bl. 102 d. A.). An dieser ersten Erklärung fällt schon für sich genommen auf, dass der Zeuge angegeben hat, sie hätten sich nach Abfahrt von der Autobahn „eine Viertelstunde oder 20 Minuten aufgehalten“, ohne zu erwähnen, wo sie sich aufgehalten hätten. Außerdem hat der Zeuge C. K. auf Vorhalt der Version der Zeugen G. P. B. und A. M. seine Aussage relativiert und nicht ausschließen wollen, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass die Beklagte zu 2 aus der auf der Lichtbildaufnahme (Bd. I Bl. 105 d. A.) gezeigten Autobahnausfahrt herausgefahren sei und „im selben Moment“ wieder auf die Autobahn habe auffahren wollen. Das Einzige, was er jetzt heute noch klar in Erinnerung habe, sei der Unfallablauf selber. Wo sie hergekommen seien, das wisse er jetzt nicht mehr (Bd. I Bl. 102 d. A.). Gegen den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage C. K. sprechen somit nicht nur das Aussageverhalten (fehlende Aussagekonstanz), sondern auch die gravierenden inhaltlichen Abweichungen („eine Viertelstunde oder 20 Minuten aufgehalten“ versus „nicht auszuschließen, dass im selben Moment wieder aufgefahren“). Auf Vorhalt des Vermerks der Polizei, wonach der Zeuge C. K. nach Belehrung die Angaben der Beklagten zu 2 am Unfallort sinngemäß bestätigt hatte (Beiakte Bl. 5), hat der Zeuge C. K. nunmehr erkennbar ausweichend erklärt, das habe er jedenfalls so nicht mehr in Erinnerung (Bd. I Bl. 102 d. A.).
cc) Die somit für die Beklagte zu 2 geltenden Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 1 StVO hat diese in keiner Weise eingehalten. Weder hat sie ihre Absicht, abzubiegen, rechtzeitig und deutlich angekündigt, noch hat sie dabei den Fahrtrichtungsanzeiger benutzt. Als Linksabbiegerin hat sie ihr Fahrzeug nicht möglichst weit links und rechtzeitig eingeordnet, und sie hat weder vor dem Einordnen noch vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Stattdessen hat sie, wie das Landgericht überzeugend festgestellt hat (Bd. I Bl. 120 d. A.), die schraffierte Sperrfläche überfahren, um in die für den Verkehr aus der Gegenrichtung bestimmte Auffahrt zur Autobahn abzubiegen.
c) Auf Seiten des Klägers hat das Landgericht mit Recht außer der Betriebsgefahr des Kraftrades dessen unfallursächlichen Verstoß gegen die jedenfalls sinngemäß geltenden Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 3 StVO berücksichtigt (Bd. I Bl. 120 ff. d. A., s. dazu auch nachfolgend unter II.1.), auch wenn vorliegend bei genauer Betrachtung zunächst ein Vorbeifahren und mit dem Anfahren der Zweitbeklagten ein Überholen vorlag.
aa) Der Begriff des Überholens wird in § 5 StVO nicht definiert. Die VwV-StVO zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren bestimmt:
„An Teilnehmern des Fahrbahn verkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet
In Übereinstimmung damit ist nach h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum Überholen der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, d. h. auf Grund einer Weisung oder Anordnung, eines Lichtzeichen oder der Verkehrslage, in der Regel in Fahrstellung, wartet (BGHSt 25, 293 = BGH NJW 1974, 1205; BGHSt 26, 73 = BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 156; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 5 StVO Rn. 16). Da das Überholen unter anderem voraussetzt, dass die beteiligten Fahrzeuge dieselbe Fahrbahn benutzen, überholt nicht, wer auf einem gesperrten Teil der Fahrbahn rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifährt (Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd. I 2. Aufl. § 5 StVO Rn. 6). Außerdem wird vorbeigefahren - und damit: nicht überholt - an den nicht verkehrsbedingt, also in der Regel nicht in Fahrstellung haltenden Verkehrsteilnehmern, also an haltenden, parkenden, liegen gebliebenen oder sonst wie zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen (OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 5 StVO Rn. 2a; Helle in Freymann/Wellner, aaO § 5 StVO Rn. 17; MünchKomm-StVR/Bender, 1. Aufl. § 5 StVO Rn. 6). Ein Vorbeifahren und kein Überholen liegt auch vor, wenn das nicht verkehrsbedingt im Anhalten begriffene Fahrzeug durch Rechtsheranfahren und Abbremsen fast bis zum Stillstand einem haltenden Fahrzeug gleichkommt (König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 5 StVO Rn. 16, 18 m. w. Nachw.).
bb) Die Regeln des § 6 StVO unterscheiden sich von denjenigen des § 5 StVO deswegen, weil beim Vorbeifahren von den Begegnungsobjekten keine Bewegung in dieselbe Fahrtrichtung ausgeht (MünchKomm-StVR/Bender, aaO § 6 Rn. 1). Begegnungsobjekte können dauerhaft vorhandene Objekte sein, aber auch vorübergehende Hindernisse wie nicht verkehrsbedingt haltende Fahrzeuge. § 6 StVO enthält keine den Überholverboten im Sinne von § 5 StVO entsprechende „Vorbeifahrverbote“, da sonst der Verkehr nicht mehr fließen würde (MünchKomm-StVR/Bender, aaO § 6 Rn. 2). Daher hindert selbst ein etwaiges Überholverbot die Vorbeifahrt nicht und ist diese auch bei einer unklaren Verkehrslage (unter besonderer Berücksichtigung des Vorrangs entgegenkommender Fahrzeuge) zulässig (OLG Karlsruhe DAR 1989, 106; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO § 6 StVO Rn. 3; MünchKomm-StVR/Bender, aaO § 6 Rn. 3). Mangels Gegenverkehr darf eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) überfahren werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen und an dem Hindernis sonst nicht vorbeizukommen ist (König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 6 StVO Rn. 6 a. E.). § 6 StVO regelt nicht die Pflichten des Vorbeifahrenden gegenüber dem haltenden Verkehrsteilnehmer; diese ergeben sich aus § 1 StVO (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2014 - 16 U 63/14, juris Rn. 27; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO § 6 StVO Rn. 1). Fährt ein nicht verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug allerdings während der Vorbeifahrt an, so wird aus dem Vorbeifahren ein Überholen (BGH VRS 19, 84, 86 unten; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO § 6 StVO Rn. 3; Freymann in Geigel, aaO Rn. 157), so dass nunmehr § 5 StVO gilt.
cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der oben bereits gewürdigten zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 mit ihrem PKW nicht verkehrsbedingt, sondern auf Grund ihrer Desorientierung, am rechten Fahrbahnrand gefahren war und ihre Geschwindigkeit so weit verringert hatte, dass sie fast zum Stillstand gekommen war, und dass, als der Kläger im Vorbeifahren an dem ein Hindernis für den fließenden Verkehr bildenden PKW begriffen war, die Beklagte zu 2 ohne jede Vorankündigung und ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr unvermittelt nach links über die Sperrfläche hinweg auf die für den Gegenverkehr bestimmte Autobahnauffahrt zu fahren versuchte, woraufhin es zum Zusammenstoß zwischen PKW und Kraftrad kam.
dd) Angesichts des grob fehlerhaften Fahrverhaltens der Beklagten zu 2 kann zu Ungunsten des Klägers ein Überfahren der Sperrfläche unterstellt werden, ohne dass dies zu einer (weiteren) Erhöhung seines Haftungsanteils führte. Zwar kann ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist (BGH NJW-RR 1987, 1048, 1049). Ein solches Vertrauen war unter den Umständen des vorliegenden Falles für die Beklagte zu 2 jedoch nicht gegeben. Überdies ist es zur Kollision nicht (allein) deswegen gekommen, weil der Kläger, was unterstellt werden kann, beim Vorbeifahren die schraffierte Fläche in Anspruch nahm. Vielmehr hat die Beklagte zu 2 nicht etwa die schraffierte Fläche in Geradeausfahrt auf ihrer Fahrbahn passieren, sondern unter Überfahren der schraffierten Fläche nach links in eine für den Gegenverkehr vorgesehene Zufahrt abbiegen wollen.
d) Gegenüber dem gravierenden Verstoß der Beklagten zu 2 gegen § 9 Abs. 1 StVO fällt ein vom Landgericht darüber hinaus bejahter Verstoß gegen die durch die Vorschriftszeichen 295 (Überfahren einer durchgezogenen Linie) und 298 (Überfahren einer schraffierten Fläche) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO angeordneten Gebote nicht mehr ins Gewicht. Die besondere Gefährlichkeit des Fahrverhaltens der Beklagten zu 2 ist im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO schon in der Weise zu berücksichtigen, dass sie nicht nur gegen die normalen Sorgfaltsanforderungen an einen Linksabbieger verstoßen hat, sondern darüber hinaus grob verkehrswidrig den Versuch unternommen hat, nach Passieren der für Fahrzeuge aus ihrer Fahrtrichtung vorgesehenen Autobahnauffahrt in eine für den Gegenverkehr vorgesehene Zufahrt abzubiegen. Auf Grund dieser Besonderheiten des vorliegenden Falles kommt es auf den Schutzzweck der Bestimmungen über schraffierte Flächen entgegen der Auffassung der Berufung nicht mehr an.
e) Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren des Kraftrades und des PKW sowie der Verstöße des Klägers gegen den hier jedenfalls sinngemäß anzuwendenden § 5 Abs. 3 StVO und der Beklagten zu 2 gegen § 9 Abs. 1 StVO ist daher die Haftungsabwägung des Landgerichts zu bestätigen. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2, die den Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen nicht im Ansatz gerecht geworden ist, hat gegenüber demjenigen des Klägers das weitaus stärkere Gewicht, was eine Haftungsquote von 75 v. H. zum Nachteil der Beklagten rechtfertigt.
4. Die Berufung rügt weiter, die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sei zu Unrecht unterblieben. Die Kammer habe vor dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin keinen Hinweis erteilt, dass sie kein Gutachten einholen wolle. Dass der in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagten gestellte Antrag nicht auch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers wörtlich beinhaltet habe, sei unerheblich. Dies führe zu keiner Verzögerung. Die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und der Inhalt der beigezogenen Strafakte, wonach die Endpositionen der Fahrzeuge, die Beschädigungsbilder und die Spuren feststünden, seien so eindeutig, um den genauen Kollisionsort und die Geschwindigkeiten festzustellen, dass ein Gutachten habe erwartet werden dürfen (Bd. I Bl. 180 d. A.). Diese Rüge ist nicht berechtigt.
a) Die in der mündlichen Verhandlung nach Durchführung der Beweisaufnahme aufgestellte Behauptung der Beklagten, das Kraftrad des Klägers habe sich vor Beginn des Überholmanövers (Vorbeifahrens) schon auf der schraffierten Fläche befunden und sei nicht erst durch die Ausscherbewegung dazu veranlasst worden (Bd. I Bl. 103 d. A.), stimmt mit der Erstangabe des Zeugen G. P. B. gegenüber der Polizeiinspektion Sulzbach/Saar überein (Beiakte Bl. 5) und kann als wahr unterstellt werden, führt aber im Rahmen der Haftungsabwägung nicht zu einer für die Beklagten günstigeren Beurteilung. Der Verstoß des Klägers gegen die im Rahmen des § 1 Abs. 1 und 2 StVO zumindest sinngemäß geltenden Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 3 StVO ist bereits berücksichtigt worden. Wenn sich der Kläger vor Beginn des Überholmanövers bzw. Vorbeifahrens schon auf der schraffierten Fläche befunden haben sollte, wäre er für die Beklagte zu 2 bei Beachtung des § 9 Abs. 1 StVO erst recht zu erkennen gewesen.
b) Anders als die Berufung meint, ist dem erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritt nicht zu entnehmen, dass damit konkludent auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers abgestellt worden wäre. Das Befahren der schraffierten Fläche hat mit einem Geschwindigkeitsverstoß nichts zu tun. Da es somit schon an entscheidungserheblichem Beklagtenvorbringen gefehlt hat, war das Landgericht nicht verpflichtet, eine amtswegige Begutachtung (§ 144 Abs. 1 ZPO) in Erwägung zu ziehen. Soweit die Berufung nunmehr konkludent Einholung eines Sachverständigengutachtens zur ebenfalls konkludenten Behauptung, die (Ausgangs-?/Kollisions-?)Geschwindigkeit des Klägers habe mehr als 100 km/h (?) - eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist in der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Sulzbach/Saar nicht vermerkt (vgl. Beiakte Bl. 1 li. Sp. Mitte) - betragen, ist ein solches Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
5. Außerdem macht die Berufung geltend, der Feststellung des Landgerichts, die Beklagte zu 2 habe wieder auf die Autobahn wollen, könne nicht gefolgt werden. Die Schilderungen seien dafür zu unterschiedlich gewesen. Zudem dürfte dies aber unerheblich sein, da die Kollision nach der Feststellung des Landgerichts entweder auf der Spur der Beklagten zu 2 oder auf der Sperrfläche stattgefunden habe (Bd. I Bl. 180 d. A.). Dieser Berufungsangriff geht fehl. Wie unter 3. ausgeführt, hat das Landgericht in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt, dass die Beklagte zu 2 auf die Autobahnauffahrt abzubiegen beabsichtigte. Dieser Umstand ist, anders als die Berufung meint, nicht unerheblich, sondern Teil der Haftungsbegründung, weil es nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts dadurch zum Zusammenstoß kam, dass die Beklagte zu 2 nach links abzubiegen versuchte, als der Kläger im Begriff war, links an ihr vorbeizufahren.
II.
Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
1. Anders als die Anschlussberufung meint (Bd. I Bl. 165 d. A.), lag für den Kläger keine hinreichend klare Verkehrslage vor, so dass der Kläger seinerseits gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen hat. Hierzu hat das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugend ausgeführt, dass selbst bei Zugrundelegung eines Vorbeifahrens (§ 6 StVO) und nicht eines Überholens (§ 5 StVO) im Rahmen des § 1 StVO jedenfalls die Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 3 StVO sinngemäß zu gelten haben. Das Verhalten der Beklagten zu 2 musste für den Kläger auf der Grundlage seiner eigenen Darstellung unklar sein; denn demnach wäre der PKW mit luxemburgischen Kennzeichen auf freier Strecke so nahe an die rechte Leitplanke herangefahren, dass sich nicht einmal die Beifahrertür mehr öffnen ließ (Bd. I Bl. 122 d. A.). Der hinter dem Kläger mit seinem Kraftrad fahrende Zeuge G. P. B. hat das Fahrverhalten der PKW-Fahrerin, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat (aaO), als „Fall von Orientierungslosigkeit“ angesehen (Bd. I Bl. 100 d. A. unten).
2. Hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens der Aktivlegitimation des Klägers mit Recht abgewiesen (Bd. I Bl. 124 d. A.). Die Auffassung der Anschlussberufung, der Forderungsübergang an den Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG trete nicht schon mit Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer, sondern erst nach Beendigung des Mandats ein, findet im Gesetz keine Stütze. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch laut § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Voraussetzung für den Übergang ist die - hier zu bejahende - tatsächliche Leistung des Versicherers, auf das Bestehen einer Leistungspflicht kommt es nicht an (BGH NJW-RR 1989, 922, 923, zu § 67 VVG a. F.; Reichel in Freymann/Wellner, aaO § 86 VVG Rn. 25). Erst recht ist die Frage der Beendigung des Mandats zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Anwalt, dessen Gebührenrechnung der Rechtsschutzversicherer ausgleicht, für den Anspruchsübergang auf den Versicherer ohne Bedeutung.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.
2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.