Das Verkehrslexikon
Sperrflächen
Sperrflächen
Gliederung:
Allgemeines:
Allgemeines:
Mittellinie
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen
Parkflächenmarkierungen
Überholen im Überholverbot
BGH v. 28.04.1987:
Die ununterbrochene Mittellinie (Zeichen 295) und die Sperrfläche (Zeichen 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Fahrzeugführer darf aber darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist.
BGH v. 12.12.1991:
Die durch das Zeichen 298 (Sperrfläche) gekennzeichnete Anordnung, das schraffierte Straßenstück nicht zu benutzen, dient dazu, den fließenden Verkehr zu gliedern. Soweit außer dem Gegenverkehr auch andere Verkehrsteilnehmer auf die Berücksichtigung der Sperrflächenmarkierung vertrauen dürfen und ihr Verhalten hierauf einstellen, sind auch sie in den Schutzbereich der genannten Bestimmung einbezogen. Dies gilt aber nicht zugunsten des Eigentümers des Fahrzeugs, dessen Fahrer die Ordnungswidrigkeit begeht.
BGH v. 18.11.2003:
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann (Unfall zwischen Radfahrer und Kfz auf schraffierter Sperrfläche).
OLG Hamm v. 22.11.2004:
Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen - Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen Pkw nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Pkw ganz zurück.
OLG Hamm v. 20.10.2005:
Fährt ein Kraftfahrer links an einer verkehrsbedingt vor einer Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei und überfährt er hierbei verbotswidrig eine Sperrfläche, so muss er den von rechts aus einer Grundstücksausfahrt kommenden, mit seinem Pkw in einer Lücke auf der rechten Fahrspur stehenden Verkehrsteilnehmer, der erkennbar durch die Lücke nach links einbiegen will und dabei nur nach rechts schaut, durch Schallzeichen warnen (Haftungsverteilung 50:50).
VGH Würzburg v. 07.11.2012:
Eine Grenzmarkierung verdeutlicht mit ihrer weißen Zickzacklinie das gesetzlich vorgeschriebene Parkverbot. Ein objektiver Verstoß gegen das Parkverbot liegt dabei vor, wenn nicht nur die Reifen eines Fahrzeugs auf dieser weißen Grenzmarkierung stehen, sondern auch schon dann, wenn nur Teile eines Fahrzeugs in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragen. Denn die Markierungen sind von Rechts wegen als äußerste Begrenzung des Parkverbots zu verstehen, so dass ein Fahrzeug nicht auf der Grenzmarkierung stehen und auch nicht in der Luft in den Bereich des Parkverbots hineinragen darf.
OLG Hamm v. 18.03.2016:
Das Überfahren der Sperrfläche stellt einen Verstoß gegen § 41 StVO i.V.m. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 298, dar, weil die entsprechend gekennzeichnete Fläche nicht benutzt, mithin nicht überfahren werden darf. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).
OLG Saarbrücken v. 01.12.2016:
Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 StVO finden zumindest sinngemäß Anwendung, wenn ein nicht verkehrsbedingt haltender oder am rechten Fahrbahnrand fast zum Stillstand gekommener PKW unvermittelt zum Linksabbiegen anfährt, während ein Kraftrad über eine schraffierte (gesperrte) Straßenfläche an dem Hindernis vorbeizufahren versucht. - Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Haftungsverteilung von 75 v.H. (PKW) zu 25 v. H. (Kraftrad) angemessen sein.
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