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OLG München Urteil vom 17.02.2017 - 10 U 2007/16 - Bedingt vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

OLG München v. 17.02.2017: Leistungsausschluss des Haftpflichtversicherers bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer


Das OLG München (Urteil vom 17.02.2017 - 10 U 2007/16) hat entschieden:
  1. Auch gegenüber dem Geschädigten ist die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, wenn der Führer des versicherten Kraftfahrzeugs den Unfall vorsätzlich und widerrechtlich verursacht. Ein bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.

  2. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestands vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet, anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (Anschluss BGH, 13. Dezember 2001, VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740).

Siehe auch Forderungsübergang in der privaten Versicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Gründe:

A.

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die Beklagte eine Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (der bei ihr krankenversicherten Petra H.) Ansprüche auf Schadensersatz geltend, wobei sie in der Hauptsache den Ausgleich verzinster Behandlungskosten und Arztrechnungen in Höhe von 27.019,15 € verlangt.

I.

Zugrunde liegt ein Vorfall am Montag, den 16.07.2007 zwischen 21.00 und 21.30 Uhr, in der unteren Weiherstraße in ... D. (R.), bei welchem Frau Petra H. von dem von ihrem vormaligen Lebensgefährten Klaus N. geführten Kraftfahrzeug schwer verletzt wurde. Herr N. wollte nach einer streitigen Auseinandersetzung in und vor dem Anwesen der Frau H., Untere Weiherstraße ..., den Ort des Geschehens verlassen und sich mit dem von seinem Vater gehaltenen Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen NU-​..., entfernen. Er fuhr hierzu die etwa 40 Meter lange, leicht bergauf führende Stichstraße zur eigentlichen Weiherstraße rückwärts in Schrittgeschwindigkeit zurück, wobei sich Frau H. - ebenfalls rückwärtsgewandt, also in Fahrtrichtung schauend - gegen das Heck des Fahrzeugs stemmte und mit trippelnden Schritten der Fahrt des Autos folgen musste. Am Ende der Stichstraße schlug Klaus N. nach rechts ein und kam nach sechs bis sieben Metern auf der Unteren Weiherstraße zum Stehen. Während er umblickte, den Automatikhebel auf „D“ stellte und langsam wieder anfuhr, war Frau H. links um das Fahrzeug herumgegangen und hatte sich vor die linke vordere Fahrzeugecke gestellt. Da Klaus N. trotzdem langsam weiterfuhr, wurde Frau H. angestoßen und kam zu Sturz, wobei beide Beine unter das Fahrzeug gezogen und anschließend vom linken Vorderrad überrollt wurden.

Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.07.2012 (Bl. 84/88 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Das Erstgericht hat zunächst nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben (EU 2 = Bl. 85 d. A.), im Wesentlichen weil es keinen Nachweis dafür gebe, dass Klaus N. Frau H. absichtlich angefahren habe. Hinsichtlich dieser Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 87/88 d. A.) des vorgenannten Urteils verwiesen.

Auf die Berufung der Beklagten vom 03.08.2012 hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Endurteil vom 17.05.2013 das Urteil des Landgerichts vom 10.07.2012 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (EU 2 = Bl. 133 d. A.), im Wesentlichen weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nur mittels (vom Erstgericht unterlassener) sachverständiger Begutachtung rechtsfehlerfrei festgestellt werden kann. Insoweit wird auf die Hinweisverfügung des Senats (v. 09.02.2013, Bl. 124/125 d. A.) Bezug genommen.

III.

Das Landgericht München I hat nunmehr, nach weiterer Beweisaufnahme (Beweisbeschl. v. 28.08.2013, Bl. 137/138), die Klage im schriftlichen Verfahren vollständig abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil vom 12.04.2016 (Bl. 265/267 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Bestimmend für die Entscheidung war, dass aus dem unfallanalytischen Gutachten folge, dass Klaus N. Petra H. gesehen habe, unmittelbar bevor es zum Anstoß gekommen sei. Deswegen sei zwingend von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, welches nach den Versicherungsbedingungen der Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung zu einem Leistungsausschluss führe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 266/267 d. A.) verwiesen.

IV.

Gegen dieses ihr am 15.04.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 07.05.2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 280/281 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 12.07.2016, eingegangen am 14.07.2016, - nach Fristverlängerung durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 07.06.2016 (Bl. 285 d. A.) fristgerecht - begründet (Bl. 288/294 d. A.).

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte - wie in erster Instanz beantragt - zu einer gestaffelt gesetzlich verzinsten Zahlung von 27.019,15 € zu verurteilen (BB 1 = Bl. 288 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 286/287 d. A.).
Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien nur mehr streitig, ob Klaus N. hinsichtlich seiner schädigenden Verhaltensweise und hinsichtlich des Verletzungserfolges (bedingt) vorsätzlich, oder lediglich (grob) fahrlässig gehandelt hat.

V.

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und gemäß Beweisanordnung vom 25.10.2016 (Bl. 297/301 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Petra H. und Klaus N., sowie durch sachverständige unfallanalytische und verletzungsmechanische Begutachtung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2017 (Bl. 326/340 d. A.) verwiesen.

Zudem wurden die Zivilakten des Landgerichts Ulm (6 O 510/10) und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Ulm (15 Ja 20255/07) verwertet. Im Übrigen wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Zusätzlich hat der Senat festgestellt (§ 540 I 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO):

a) Gegen Klaus N. wurde - auch - wegen des streitgegenständlichen Vorfalles ein Ermittlungs- und Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm geführt, welches mit Urteil des Landgerichts Ulm (1 Ns 24 Js 18112/07) vom 04.02.2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. N. erhielt eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, wobei hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls lediglich eine fahrlässige Körperverletzung erkannt wurde (BU 2, 9, 14 = Bl. 304, 311, 316 d. A.). Eine genaue Aufklärung des zugrunde liegenden Geschehens ist ausdrücklich nicht erfolgt.

b) Die verletzte Petra H. führt seit 30.12.2010 einen Rechtsstreit gegen die Beklagte vor dem Landgericht Ulm (6 O 510/10). Zugrunde liegen dort (noch) eigene Ansprüche der Frau H. auf Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden und Feststellung aufgrund des auch hier noch streitigen Geschehens. Auch insoweit wendet die Beklagte Leistungsfreiheit wegen wenigstens bedingt vorsätzlicher Verursachung des Versicherungsfalles durch Herrn N. ein. Dieses Verfahren ruht gemäß Beschluss des Landgerichts Ulm vom 16.02.2016 aus unklaren Gründen; auch in diesem Verfahren hat eine vollständige Klärung des Unfalls noch nicht stattgefunden.


B.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, sodass der Klägerin ein Erfolg in der Sache versagt bleiben muss.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verneint. Zwar haftet die Beklagte grundsätzlich für unfallbedingte Schäden und Verletzungen, die von einem berechtigten Fahrzeugführer bei dem Betrieb des bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Haftung im Streitfall auf der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Haftpflichtversicherers für den Fahrzeughalter beruht (§§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG), während die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem (§ 18 I StVG) oder nachzuweisendem (§ 823 I, II BGB) Verschulden nicht geltend gemacht wird.

Ebenso zutreffend hat das Erstgericht diese Haftung im Streitfall für ausgeschlossen gehalten, weil der Fahrzeugführer N. straßenverkehrsrechtliche Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ebenso bedingt vorsätzlich verwirklicht habe, wie er die Verletzungen und Gesundheitsschäden der krankenversicherten Petra H. bedingt vorsätzlich verursacht habe. Folglich hat sich die Beklagte erfolgreich auf einen Ausschluss der Leistungspflicht (§ 103 VVG) berufen.

Dieses Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden, soweit die Begründung und die schriftliche Darstellung des Ersturteils ergänzungs- oder berichtigungsbedürftig erscheinen könnten, hätten sich derartige Umstände nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Vielmehr liefert die vom Senat wiederholte und ergänzte Beweisaufnahme eine uneingeschränkte Bestätigung der erstinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen.

1. Der Senat ist an die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen (s. Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]) des Ersturteils nach § 529 I Nr. 1 ZPO für das weitere Verfahren gebunden, wenn und soweit dem Erstgericht insoweit Fehler nicht unterlaufen sind. Eine solche Bindung entfiele nur dann, wenn und soweit diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend wären (BGH WM 2015, 1562), und somit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken würden (BGH NJW 2003, 3480). Folgende Umstände hat das Erstgericht zutreffend ermittelt und - wenn auch sehr knapp - in den Entscheidungsgründen dargelegt (EU v. 10.07.2012, 2/3 = Bl. 85/86 d. A.; EU v. 12.04.2016, 2/3 = Bl. 266/267 d. A.):

a) Die bei der Klägerin krankenversicherte Petra H. erlitt diejenigen Verletzungen, für welche die Klägerin eingetreten ist und eintrittspflichtig war, ausschließlich bei und durch den Vorgang auf der Unteren Weiherstraße, als Klaus N. nach einer Rückwärtsfahrt und Stillstand wieder angefahren war (EU 2 = Bl. 266 d. A.; Gutachten v. 18.08.2014, S. 35/36 = Bl. 185/186 d. A.). Er hat dabei mit der linken vorderen Ecke seines Fahrzeugs Frau H. angestoßen, sodass diese zu Boden gestürzt und mit dem Kopf auf dem Asphaltboden aufgeschlagen war. Anschließend überrollte der Pkw beide Beine der Frau H. Diese Umstände sind überdies zwischen den Parteien nicht mehr streitig (BB Bl. 288/294 d. A.; BE Bl. 312/317 d. A.)

b) Frau H. befand sich zum Zeitpunkt, als Klaus N. nach Rückwärtsfahrt zum Stillstand gekommen war, noch hinter dessen Fahrzeug, und bewegte sich links am Fahrzeug vorbei bis vor dessen linke vordere Ecke (Gutachten v. 18.08.2014, S. 32 = Bl. 183 d. A.; EU 2/3 = Bl. 266/267 d. A.). Dagegen verhält sich das Ersturteil nicht zu den Fragen, welche zeitlichen und örtlichen Abstände von beiden Unfallbeteiligten in welcher Zeit und mit welchen Geschwindigkeiten überbrückt worden sind.

c) Frau H. befand sich im Sichtfeld des Herrn N., sowohl im Zeitpunkt von dessen Anfahren, als auch im Zeitpunkt des Anstoßes (EU 3 = Bl. 267 d. A.; Gutachten v. 18.08.2014, S. 34/35 = Bl. 183/184 d. A.).

d) Vor dem schadensursächlichen Vorfall auf der Unteren Weiherstraße schob Klaus N. Frau H. über eine längere Strecke die leicht ansteigende Stichstraße in einer langsamen Rückwärtsfahrt vor sich her, wobei ihm der Umstand bewusst war, dass Frau H. ihn an der Wegfahrt hindern wollte (EU 2 = Bl. 85 d. A.).

2. Der Senat hat zusätzlich erneute und ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) getroffen, die den Sachverhalt vervollständigen. Einerseits wurde der Sachverständige angehört zur mündlichen Erstattung eines unfallanalytischen und verletzungsmechanischen Gutachtens, andererseits wurden die Zeugen H. und N. erneut vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 17.02.2017, Bl. 326/340 d. A.) wird ebenso verwiesen wie auf die vom Sachverständigen vorab vorgelegten Unterlagen (Bl. 318/319 d. A. samt 20 Anlagen).

a) Insbesondere wurden folgende genauere Einzelheiten ermittelt:
  • Als Klaus N. zunächst die Stichstraße rückwärts gefahren war, legte er etwa 40 Meter in sehr langsamer Fahrt (Schrittgeschwindigkeit) zurück. Jedoch war, weil die Stichstraße eine leichte Steigung aufwies, das Standgas in der Automatikhebelstellung „R“ nicht ausreichend, sodass N. etwas Gas geben musste. Er behielt Frau H. während der gesamten Strecke und der gesamten Dauer der Bewegung im Rückspiegel im Blick.

  • Nachdem Klaus N. rückwärts in die Untere Weiherstraße eingebogen und nahezu parallel zur Straße zum Stillstand gekommen war - bei der anschließenden Vorwärtsfahrt waren die Vorderräder nicht mehr eingeschlagen -, betätigte er die Fußbremse. Anschließend blickte er über die rechte Schulter nach hinten, und will Frau H. während dieses Zeitraums (von der Abwendung des Blicks vom Rückspiegel bis zu einer möglichen Wahrnehmung nach Rückwärtsdrehung) aus dem Sichtfeld verloren haben. Nachdem er sich wieder nach vorne gedreht hatte, stellte er den Wählhebel des Automatikgetriebes auf „D“ und löste die Fußbremse. Angesichts eines Gefälles von etwa 4 Prozent fuhr sein Fahrzeug mit dem Leerlaufgas an. Für den gesamten Vorgang benötigte Klaus N. einen Zeitraum von vier bis fünf Sekunden, nicht - wie er selbst mutmaßte - von ein bis zwei Sekunden.

  • Sofort nach dem Stillstand des Fahrzeugs des Herrn N. ging Frau H. von ihrer bisherigen Stellung hinter der Heckklappe über eine Strecke von sechs bis sieben Metern bis vor die linke vordere Seite der Stoßstange, und benötigte dabei bei einer Fußgängergeschwindigkeit von etwa 5 km/h eine Zeit von 4 bis 5 Sekunden. Jedenfalls 2 Sekunden vor dem späteren Zusammenstoß bewegte sich Frau H. ununterbrochen im Sichtfeld des nach vorne blickenden Klaus N., was einer Bewegung von der A-​Säule des Audi bis vor die vordere Fahrzeugecke entspricht.

  • Zum Zeitpunkt des Anstoßes stand Frau H. oder bewegte sich allenfalls geringstfügig nach vorne. Insbesondere eine schnelle Vorwärtsbewegung in Richtung Straßenrand (an der Fahrzeugfront vorbei) ist deswegen ausgeschlossen, weil in einem solchen Fall die Anstoßgeometrie eine vollständig andere Endlage erzeugt hätte. Klaus N. hätte den Anstoß vermeiden können, wenn er im Anblick von Frau H. auf das Lösen der Bremse und das Anrollen des Fahrzeugs verzichtet hätte.

  • Klaus N. hätte das Überrollen der Beine der Frau H. selbst nach dem Anstoß noch verhindern können. Er fuhr - ohne Beschleunigung und mit Standgas, jedoch bei einem Gefälle von 4 % - eine Geschwindigkeit von höchstens 2 km/h, und hätte deswegen bei üblichen Bremsschwell- und Reaktionszeiten (0,2 und 0,8 Sekunden), sowie einer Bremsverzögerung von 6 m/s² bei ordnungsgemäßer Bremsung einen Anhalteweg von 0,5 Metern und eine Anhaltezeit von 0,99 Sekunden benötigt. Dagegen befinden sich die Vorderräder etwa 0,7 Meter von der Fahrzeugfront entfernt, zudem benötigte Frau Herrmann eine Zeit von 1 Sekunde, um zu stürzen und in die Kollisionslage zu gelangen.
b) Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen H. und N., soweit diesen als glaubhaft gefolgt werden konnte, sowie dem unfallanalytischen und verletzungsmechanischen Sachverständigengutachten.
  • Die Zeugin H. hat die Örtlichkeiten und den Beginn des Fahrvorgangs, von der Abfahrt zu Beginn der Stichstraße bis zum Wendepunkt des Zeugen N., überzeugend und in Übereinstimmung mit den Örtlichkeiten und den Angaben des Zeugen N., geschildert. Anschließend folgt eine neue und überraschende Abweichung von allen bisherigen Darstellungen, die ein Gespräch zwischen ihr und N. auf Höhe des geöffneten Fahrerfensters, bei gleichzeitig stehendem Fahrzeug behauptet. Die Zeugin habe ihre Tochter schreiend und weinend die Stichstraße hochlaufen gesehen, und deswegen das Fahrzeug von N. vorne umrunden müssen, um ihre Tochter abzufangen. Beim Queren der Fahrzeugfront müsse sie von dem Fahrzeug erfasst worden sein, eine Erinnerung an den Anstoß und das Überrollen ihrer Beine habe sie nicht. Aus ihrer Sicht sei die Auseinandersetzung mit N. abgeschlossen gewesen, ihrer Bewegung vor das Fahrzeug habe allein die Sorge um ihre Tochter zugrunde gelegen, nicht etwa der Wunsch, Klaus N. noch aufzuhalten. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 17.02.2017, S. 3/5 = Bl. 328/330 d. A.) verwiesen.

    Die Darstellung der Zeugin und die behaupteten Tatsachen hält der Senat in den entscheidenden Punkten nicht für glaubhaft (BGH NJW 1991, 3284; NJW 1964, 2414; Urt. v. 19.11.2008 - 2 StR 394/08 [juris]; NJW-​RR 2012, 704; Beschl. v. 14.05.2013 - XI ZR 274/12 [juris]; NJOZ 2015, 310; NJW 2015, 74), denn deren Zuverlässigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit blieben zweifelhaft. Zum ersten hat die Zeugin bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten, sodass schon aus rein ärztlicher Sicht nicht davon auszugehen ist, dass die Vorgänge tatsachengemäß erinnert werden können. Zum zweiten hat die Zeugin selbst erhebliche Erinnerungslücken aufgrund der Kopfverletzungen eingestanden. Zum dritten kann die Zeugin keine prüfbare Erklärung liefern, warum sie nun, fast zehn Jahre nach dem Unfall, bisher nicht vorgebrachte Einzelheiten erinnern kann, die, ihr Zutreffen unterstellt, die für die Zeugin denkbar günstigste Fallgestaltung erweisen würden. Zum vierten ergibt sich insoweit kein stimmiges Bild, als einerseits bei einer abgeschlossenen Auseinandersetzung keinerlei Grund bestand, die Tochter unvorsichtig und eiligst von einer Annäherung fernzuhalten, andererseits auch für Klaus N. die Ablenkung und eilige Bewegung der Zeugin erkennbar gewesen wären und deswegen eine unbeeinflusste Weiterfahrt nicht nachvollziehbar wäre. Zuletzt widerlegt das unfallanalytische und verletzungsmechanische Gutachten die Darstellung der Zeugin. Wäre sie in eiliger Vorwärtsbewegung vor dem Fahrzeug von dessen linker Vorderseite erfasst worden, hätten sich die Bewegungskräfte, annähernd in einem 90-​Grad-​Winkel zu einander wirkend, in einer Vektoraddition so ausgewirkt, dass die Zeugen nach rechts vorne gestoßen worden wäre. Sie wäre dann, physikalisch-​technisch notwendig, vor das Fahrzeug gefallen, während die tatsächliche Endlage, mit dem Körper weit überwiegend links des Fahrzeugs, nicht mehr zu erreichen gewesen wäre.

    Die Glaubwürdigkeit (BGH NJW 1972, 584; 1968, 1138; NStZ 1997, 355; NJW 1990, 3088; NZV 1997, 305) der Zeugin, als Eigenschaft der Person (BVerfG NJW 2008, 2243 [2244]; BGH NJW 1964, 2414; BGHZ 53, 245 [257]), insbesondere deren Wahrheitsliebe (BGH NJOZ 2015, 310; NStZ 1988, 423), Urteilsfähigkeit (BGH NJOZ 2015, 310; NJW 2015, 74) und Erinnerungsvermögen (BGH NJW 1984, 2629; 1990, 3088; NJW-​RR 2012, 704; Beschl. v. 14.05.2013 - XI ZR 274/12 [juris]; NStZ 1997, 355), ist damit nicht mehr entscheidungserheblich: die Richtigkeit der Aussage (in den streitentscheidenden Punkten) ist durch andere Umstände, Beweismittel oder Indizien widerlegt (BGH NZV 1997, 305; NJW-​RR 1995, 1210; NJW 1995, 966; 1992, 1966; 1972, 584; NStZ 1984, 42; BGH r + s 1992, 244: die glaubhafte Aussage konnte durch keinerlei sonstige Beweismittel erwiesen werden, deswegen kam es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an; NZV 2000, 81: „Hat ... Tatsachen ... bewiesen, kommt es in ... auf seine Glaubwürdigkeit nicht an“). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass eine Bewertung der gesamten Persönlichkeit (BGH NJW 2011, 3780: „persönlicher Eindruck“) und des Aussageverhaltens (BGH r + s 1999, 14) im Streitfall den Schluss rechtfertigt, dass das vorgenannten Vorbringen unrichtig sei (BGH r+s 1990, 130). Die Zeugin ist hinsichtlich des gesamten Schadensersatzes für unstreitig schwere Verletzungen und Schäden darauf angewiesen, dass dem Zeugen N. ein vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Der vorliegende Rechtsstreit und das Verfahren vor dem Landgericht Ulm zeigen unabweisbar, dass der Zeuge N. die Ansprüche der Frau H. nicht erfüllen kann und auf unabsehbare Zeit nicht erfüllen können wird. Deswegen ist für die Zeugin geradezu unvermeidlich, einen Sachverhalt zu schildern, der Klaus N. lediglich Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit, nicht aber Gleichgültigkeit und Einverständnis mit der Schädigung zuweist. Diese persönliche Verbundenheit führt zu einem inneren Zwang, Klaus N. zu begünstigen (BGH NJW-​RR 1995, 1210), während eigene persönliche Interessen am Ausgang des Rechtsstreits (BGH NJW 2004, 1876) offensichtlich sind. Sollte im Streitfall bedingt vorsätzliches Verhalten festgestellt werden, läge äußerst nahe, dies auch im Rechtsstreit der Klägerin persönlich gegen die Beklagte zu erkennen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ist im Übrigen auch beeinträchtigt durch ihre objektiv unrichtigen (BGH NStZ 1984, 42; NJW 1996, 1348) und unglaubhaften (BGH r + s 1997, 184) Angaben.

  • Der Zeuge N. hat, wie in allen Verfahren zu dem streitgegenständlichen Vorfall, versucht, den Zusammenstoß und das Überrollen der Frau H. als bedauerlichen, aber für ihn selbst nahezu unvermeidbaren Unfall erscheinen zu lassen. Während er die Rückwärtsfahrt bis zu seinem Wendepunkt noch in Übereinstimmung mit den Angaben der Frau H. und den Planzeichnungen des Sachverständigen beschrieb, fehlt bereits einerseits jegliche Erklärung für sein unvernünftiges und riskantes Verhalten, andererseits jegliche Überlegung, wie der für Frau H. gefährliche Vorgang sich nach seinem Wendemanöver hätte fortsetzen können oder sollen. Seit einem kurzen Umwenden nach rechts habe er Frau H. nicht mehr gesehen, bis sie plötzlich vor seinem Fahrzeug wieder aufgetaucht sei, gerade zu einem Zeitpunkt, als sich sein Fahrzeug wieder nach vorne bewegt habe. Der Vorgang vom Blick nach rückwärts bis zur Wahrnehmung der Frau H. vor dem Fahrzeug sei ein kurzer fließender Ablauf gewesen und habe etwa 1 bis 2 Sekunden gedauert. Vom Erkennen der Frau H. bis zum Anstoß habe es nur Sekundenbruchteile gedauert, plötzlich sei sie „weg gewesen“. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 17.02.2017, S. 6/8 = Bl. 331/333 d. A.) Bezug genommen. Nach Abschluss der Vernehmung beteuerte der Zeuge nochmals, dass er keinesfalls vorsätzlich gehandelt habe.

    Der Senat hält die Angaben des Zeugen N. für glaubhaft, soweit sie die Vorgänge bis zum Wenden seines Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin H. und den unfallanalytischen Skizzen beschreiben. Insoweit beschönigte der Zeuge sein gefahrträchtiges, bedenkenloses und gegenüber der Zeugin H. gleichgültiges Verhalten nicht. Für die anschließenden Vorgänge kann der Aussage jedoch schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die Zeit- und Bewegungsabläufe aus technischer Sicht ausgeschlossen sind. Hätte der Zeuge N. tatsächlich nur 1 bis 2 Sekunden benötigt, um sich umzudrehen, zurückzublicken, die Bremse zu lösen und, wieder nach vorne blickend, anzufahren, hätte die Zeugin H. die Strecke vom Heck des Fahrzeugs bis vor die Stoßstange nicht zurücklegen und somit die Anstoßstelle nicht erreichen können. Aufgrund der vom Zeugen N. eingestandenen Länge seines Fahrzeugs von 4,5 Metern musste Frau H. einen Weg von 6 bis 7 Metern zurücklegen, um vom Heck des Fahrzeugs bis vor die linke Front zu gelangen. Hierfür wird, selbst bei einer zügigen Fußgängergeschwindigkeit von 5 km/h, eine Zeit von 4 bis 5 Sekunden benötigt, in der der Zeuge N., seine Zeitschätzung als richtig unterstellt, die Unfallstelle schon längst verlassen hätte. Zudem ist die Zeugenaussage insoweit technisch widerlegt, als Frau H., wie auch der Zeuge bestätigt, links um das Fahrzeug herum gegangen und jedenfalls ab dem Passieren der A-​Säule im Sichtfeld des Zeugen N. sichtbar war. Dabei ist und bleibt unverständlich, dass der Zeuge zwar die Position kurz vor dem Anstoß, wie in Anlage 12 zum Gutachten dargestellt, als durchaus zutreffend erklärt, jedoch jegliche Erklärung unterlässt, wie Frau H. von ihm unbemerkt an diese Stelle gelangt sein könnte. Dies gilt umso mehr, als er auch Anlage 11 als im Grundsatz richtig bezeichnet, und die Bewegung von Frau H. wie in Anlage 10 direkt durch sein Sichtfeld führt. Ebenso ist nach der (geringen) Fahrgeschwindigkeit und der physikalisch notwendigen Sturzdauer der Frau H. nicht möglich, dass das Überrollen der Beine in Sekundenbruchteilen nach dem Anstoß erfolgt sei, und dass der Zeuge nach dem Lösen der Bremse nur wenige Zentimeter zurückgelegt habe. Zuletzt fehlt der Zeugenaussage jegliche Erklärung, mit welchem Verhalten der Frau H. der Zeuge gerechnet habe und aufgrund welcher Umstände er davon ausgegangen sei, ohne Gefährdung losfahren zu können; dies gilt umso mehr, als er durchaus erkannt hatte, dass Frau H. ihn am Wegfahren hindern wollte (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 17.02.2017, S. 7/8 = Bl. 332/333 d. A.).

    Abgesehen davon, dass - wie vorliegend - nicht glaubhafte und technisch ausgeschlossene Angaben die Glaubwürdigkeit des Aussagenden beseitigen (BGH NJW-​RR 1992, 920), vermag der Senat dem Zeugen auch sonst keine Glaubwürdigkeit zu bescheinigen. Eine Prüfung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGH NJW 1992, 1966: „Es versteht sich, dass die eigenständige Beurteilung der Glaubwürdigkeit ... das Gericht im Übrigen nicht davon entbindet, seine Überzeugung von der Wahrheit der beweisbedürftigen Tatsache unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs zu bilden“; NJW 1997, 1988) fördert gewichtige Eigeninteressen des Zeugen zu Tage, nämlich sein folgenschweres Fehlverhalten - unabhängig von straf- und zivilgerichtlichen Ergebnissen - in möglichst mildem Licht erscheinen zu lassen. Überdies zielt das Verhalten des Zeugen darauf ab, die Ursachen und Beweggründe seines objektiv sorglosen und gleichgültigen Verhaltens im Unklaren zu lassen, und insoweit nähere Angaben zu verweigern oder durch nichtssagende Floskeln („ganz kurz links ... gesehen“; „... habe sofort gestoppt“; „allenfalls ein paar Zentimeter“; „Bruchteile einer Sekunde“) zu ersetzen. Deswegen ist der Senat von der Ehrlichkeit des Zeugen N. nicht überzeugt (Senat, Urt. v. 13.05.2005 - 10 U 1738/05).

  • Der Sachverständige Dr. A. hat genau, prüfbar und folgerichtig ermittelt, sowie überzeugend begründet, dass Klaus N. Frau H. vor seinem Fahrzeug stehend wahrgenommen hat, als er mit Standgas losfuhr. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 17.02.2017, S. 9/11 = Bl. 34/336 d. A.) und die Vorabunterlagen des Sachverständigen (Bl. 318/319 d. A. samt Anlagen) Bezug genommen.

    Zwar unterliegen gerichtliche Gutachten der freien Beweiswürdigung (BGH NZV 1997, 228) und haben keinen „Anschein der Richtigkeit“ für sich, der von einer Prozesspartei entkräftet werden müsste (BGH VersR 1981, 1151; Senat in st. Rspr., etwa NJW 2011, 3729). Folglich hat das Gericht solche Gutachten sorgfältig und kritisch zu prüfen (vgl. etwa BVerfGE NJW 1995, 40; BGH NJW 1986, 1928; NJW 1992, 1817; NJW-​RR 1995, 914; 1998, 1117; NJW 1999, 3408; 2001, 1787; NJW 2010, 3230; VersR 2011, 400). Insoweit mag die Begründung des Ersturteils etwas knapp ausgefallen sein (EU 3 = Bl. 267 d. A.), das ist im Streitfall jedoch unbedenklich, weil die Einwände der Klägerin gegen die Gutachtensergebnisse nicht erhoben werden, und diese Ergebnisse sachlich-​inhaltlich - nach Überprüfung und eigenständiger Beurteilung durch den Senat - nicht nur nicht zu beanstanden, sondern unabweisbar sind.

    Klaus N. hat als einzigen Grund dafür, dass er Frau H. mit seinem Fahrzeug umgestoßen habe, angegeben, dass sie plötzlich und unerwartet vor seinem Fahrzeug aufgetaucht und bis dahin nicht wahrzunehmen gewesen sei. Um diesen Ablauf nachvollziehbar oder wahrscheinlich zu machen, war ein sehr kurzer Zeitraum zwischen dem Blick zurück, dem Anfahren und dem Anstoß notwendig, den N. zwar behaupten wollte, aber nicht plausibel machen konnte. Eindeutig und belastbar sind die Berechnungen des Sachverständigen, die sich auf objektive Tatsachen wie Entfernungen, Fahrzeugabmessungen und Geschwindigkeiten stützen. Danach kann einerseits Klaus N. Frau H. nicht übersehen haben, weil sie sich durch sein Blickfeld bewegen musste; andererseits kann der Vorgang nicht so plötzlich stattgefunden habe, weil Frau H. eine längere Zeit (4 bis 5 Sekunden) benötigte, um die Entfernung vom Heck des Fahrzeugs bis vor die Front zurückzulegen, während der anschließende Anstoß unbezweifelbar ist und unabhängig von den Angaben der Beteiligten belegt ist. Hinsichtlich des Überrollens der Zeugin konnte Klaus N. lediglich begründen, dass der Vorgang so schnell abgelaufen sei, dass er nicht mehr habe reagieren können. Dies ist ebenfalls durch die sachverständigen Anhalteweg- und -zeit-​Berechnungen widerlegt: Klaus N. ist auch in diesem Abschnitt des Geschehens noch ein Reaktionsverzug von 1 Sekunde vorzuwerfen, der sich aus seiner Einlassung nicht erklärt.

  • Die Einwände der Klägerin gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, von der der Senat im Ergebnis nicht abweicht, vermögen nicht zu überzeugen. Die Klägerin meint, eine sachgerechte Beweiswürdigung habe nicht allein den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, sondern müsse auch die Zeugenaussagen berücksichtigen (BB 2/4 = Bl. 289/291 d. A.). Dem kann der Senat nicht beitreten, weil die sachverständigen Berechnungen entscheidende Teile der Aussagen als nicht nur unrichtig, sondern sogar als technisch nicht möglich erwiesen haben. Dies gilt auch für die Auffassung, dass unfallursächliche Gesamtgeschehen habe sich in Sekundenbruchteilen ereignet (BB 2 = Bl. 289 d. A.). Soweit die Berufungsbegründung meint, Frau H. sei für den Zeugen N. „völlig unerwartet“ an der vorderen linken Fahrzeugkante aufgetaucht (BB 4 = Bl. 291 d. A.), kann dies nach der Beweisaufnahme des Senats nicht als feststehend, sondern lediglich als unverständlich bezeichnet werden. Die Mutmaßung, der Unfall sei für den Zeugen N. unvermeidbar gewesen, ist durch die sachverständigen Berechnungen widerlegt. Die in der Berufungsbegründung zum Teil vorweggenommene (BB 4 = Bl. 291 d. A.) Auffassung der Frau H., sie sei an der Fahrzeugfront vorbei in Richtung ihrer Tochter geeilt, konnte und musste ebenfalls aus unfallanalytischen und verletzungsmechanischen Notwendigkeiten ausscheiden. Soweit die Klägerin eine Position der Frau H. seitlich des Fahrzeugs für möglich halten will (BB 6 = Bl. 293 d. A.), ist dies in der Verhandlung vor dem Senat nicht einmal mehr von dem Zeugen N. behauptet worden, und im übrigen wiederum durch das Sachverständigengutachten widerlegt.
Zuletzt kann der Senat keine für die Klägerin günstigen Folgerungen aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Zeugen N. (BB 6 = Bl. 293 d. A.) ziehen. Dort wurde der hier streitgegenständliche Tatbeitrag vernachlässigt und nicht einmal im Ansatz aufgeklärt.

3. Ausgehend von vorstehenden Erwägungen hat das Erstgericht auch die entscheidenden sachlich-​rechtlichen Fragen im Ergebnis zutreffend und frei von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beantwortet. Der Senat tritt - nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung - der erstgerichtlichen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, dass Klaus N. sowohl hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung, als auch hinsichtlich des Schadens der Frau H. bedingt vorsätzlich gehandelt habe, uneingeschränkt bei.

a) Das Ersturteil erkennt zutreffend, dass die Beklagte grundsätzlich als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für Ansprüche der Verletzten Petra H. und aus übergegangenem Recht der Klägerin haftet. Ebenso richtig und von der Klägerin nicht bezweifelt ist die Annahme, dass diese Haftung ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch den Fahrzeugführer vorsätzlich und widerrechtlich verursacht worden ist (§ 103 VVG), wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist.

b) Bedingt vorsätzliches Verhalten (§ 276 I 1, 1. Alt. BGB) ist von grob oder bewusst fahrlässigem Verhalten (§ 276 I 1, 2. Alt., II BGB) wie folgt abzugrenzen:

„Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die Annahme (einer) Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt“ (BGH NJW-​RR 2002, 740; NStZ 1981, 22).
  • Beide Elemente der inneren Tatseite, also die Erkenntnis eines nicht ganz fernliegenden tatbestandlichen Erfolgs und ein Billigen der oder Abfinden mit der Tatbestandverwirklichung, müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Beschl. v. 07.09.2015 - 2 StR 194/15 [juris]). Insoweit ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände notwendig (BGH NStZ 2012, 443, 444), wobei die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator darstellt (BGH NJW 1999, 2533, 2534). Diese Anforderungen mindern sich, wenn das äußere Unfallgeschehen einen eindeutigen Schluss auf die innere Tatseite zulässt (BGH NStZ 2000, 583; KG NZV 2012, 497; OLG Schleswig Urt. v. 17.04.2008 - 5 U 156/07 [IBRRS 2008, 2896]).

  • Die genannten subjektiven Elemente können fehlen, wenn der Schadensverursacher insoweit in „gutem Glauben“ gehandelt habe (OLG Hamm, Urt. v. 27.03.2013 - 11 U 25/12 [BeckRS 2013, 9145]), typische Verhaltensweisen in besonderen Situationen (OLG Koblenz, r+s 2014, 154), oder Einschränkungen der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorlägen (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.07.2010 - 3 U 21/10 [BeckRS 2011, 24553]).
  • Das Willenselement des bedingten Vorsatzes wird maßgeblich bestimmt durch das Handlungsziel des Verursachers, dessentwegen er sich mit dem Erfolg zumindest abgefunden hat, mag er ihm auch unerwünscht sein. Gleichgültigkeit hinsichtlich des Erfolgseintrittes kann zwar das zum bedingten Vorsatz gehörende Willenselement der Billigung sein, aber nur dann, wenn das Wissenselement des bedingten Vorsatzes gegeben ist (BayObLG Beschl. v. 28.08.2002 - 5 St RR 179/02 [BeckRS 2002, 9396]).
c) Die vorstehenden Grundsätze liefern im Streitfall folgende Ergebnisse, wobei zwischen der Rechtsgutsverletzung einerseits, und dem Schaden andererseits zu unterscheiden ist:
  • Klaus N. war bewusst, dass er Frau H. anfahren werde, nachdem er sie vor seinem Fahrzeug stehend wahrnahm und dennoch darauf verzichtete, anzuhalten. Angesichts des für jeden Verkehrsteilnehmer und somit auch für Klaus N. sicheren Eintritts der Rechtsgutsverletzung ist insoweit kein Raum für Erwägungen, ob der Eintritt des Erfolges - hinsichtlich der Körperverletzung - nur möglich oder nicht völlig unwahrscheinlich empfunden wurde. Derartiges hat Herr N. auch nicht behaupten wollen (etwa: er habe gemeint oder gehofft, Frau H. werde noch beiseite springen können), vielmehr schließt die Aussage, Frau H. sei so plötzlich und überraschend erschienen, dass ein Zusammenstoß nicht mehr habe vermieden werden können, jegliches Vertrauen und sogar jegliche Hoffnung aus, dass es - aus welchen Gründen auch immer - doch nicht zu einem Aufprall kommen werde.

    Die Einlassung des Herrn N. war grundsätzlich geeignet, jegliche Schuldform zu beseitigen oder hinsichtlich der Fahrlässigkeit wenigstens in Frage zu stellen, jedoch ist sie durch die Beweisaufnahme als unrichtig erwiesen worden.

  • Den tatbestandsmäßigen Erfolg dieser Rechtsgutsverletzung hat Klaus N. in Kauf genommen, also gebilligt oder sich damit abgefunden. Ein sicher oder notwendig eintretendes Ereignis hat schon denkgesetzlich zur Folge, dass der Verursacher nicht gehofft oder darauf vertraut haben kann, dass dieses Ereignis doch nicht eintreten werde. Das äußere Unfallereignis schließt vorliegend aus, dass Herr N. auf dessen Ausbleiben vertraut haben könnte. In der Tat will er derartiges auch nicht geltend machen, insoweit gelten unverändert die vorstehenden Erwägungen.

    Wiederum war die genannte Einlassung geeignet, auch das Willenselement des Vorsatzes zu entkräften, scheiterte jedoch am Nachweis ihres Gegenteils.

  • Die tatsächliche Schädigung der Frau H., also den Sturz auf die Straße mit anschließenden schweren Schädelverletzungen und dem Überrollen beider Beine, hat Klaus N. für wenigstens naheliegend gehalten. Zwar hat er sich hierzu nicht prüfbar geäußert („plötzlich war sie weg“), jedoch kann er nicht davon ausgegangen sein, dass der tatbestandliche Erfolg mit einiger Wahrscheinlichkeit ausbleiben werde. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei langsamer Geschwindigkeit angestoßene Fußgänger stürzen und unter das Fahrzeug gezogen werden können. Diese Erkenntnis stand auch Klaus N. zur Verfügung, während die Erwartung, Frau H. werde stehen bleiben und das Fahrzeug allein mit ihrer Körpermasse zum Stillstand bringen, vollständig fernliegend war. Insbesondere ist die vom Sachverständigen zu Recht erörterte objektiver Gefährlichkeit der Tathandlung zu berücksichtigen, die einen eindeutigen Schluss auf Kenntnis und Bewusstsein des Herrn N. nicht nur zulässt, sondern erzwingt.

    Wiederum hat Klaus N. sich nicht darauf berufen wollen, mit den Verletzungsfolgen nicht gerechnet oder diese nicht erkannt zu haben. Vielmehr hat er - wie vorstehend - behauptet, er habe wegen der Ablaufgeschwindigkeit des Vorgangs und der kurzen Reaktionszeit auch das Überfahren der Frau H. nicht vermeiden können. Wiederum wäre diese Behauptung geeignet gewesen, die Kenntnis von der Schadenszufügung zu beseitigen; allerdings ist auch diese Einlassung durch die Berechnungen des Sachverständigen widerlegt.

  • Der Sturz und die Verletzungen der Frau H. waren insoweit vom Willen des Herrn N. umfasst, als er sich wenigstens damit abgefunden hat. Zunächst konnte das eigentliche Handlungsziel, dem er - an sich nicht erwünschte - Folgen untergeordnet hätte, nicht ermittelt werden. Insbesondere lässt sich nicht begründen, dass er vor der Polizei flüchten und sich „koste es, was es wolle“ von der Unteren Weiherstraße entfernen wollte. Jedoch lässt sich eine auffällige und merkwürdig gefühlskalte Einstellung feststellen, da Herr N. zuvor Frau H. über etwa 40 Meter gegen deren Willen vor sich herschob, sich keinerlei Gedanken machte, ob sich eine Gefährdung fortsetzen könnte und für sein gesamtes Verhalten keine halbwegs nachvollziehbare Erklärung finden konnte. Diese Gleichgültigkeit kann im Streitfall nur als Billigung auch des Verletzungserfolges gesehen werden, weil der Erfolgseintritt angesichts des äußerst gefährlichen Handelns offensichtlich war. Besondere Umstände, die das Willenselement des Vorsatzes beseitigen oder schwächen könnten, fehlen im Streitfall: auch in Beziehungsstreitigkeiten kann nicht als üblich angesehen werden, dass der Streitgegner mit dem Fahrzeug 40 Meter weggeschoben, und anschließend gleichgültig mit dem Fahrzeug umgestoßen und überfahren wird.

    Auch bezüglich der Billigung des Verletzungserfolgs hat Klaus N. nicht die Verteidigung gewählt, er habe den Schadenseintritt nicht gewollt und sich damit nicht abgefunden. Vielmehr schließt auch insoweit seine - widerlegte - Behauptung, der Vorgang sei so schnell abgelaufen, dass er auch das Überrollen der Frau H. nicht mehr habe vermeiden können, denkgesetzlich aus, dass er sich Gedanken über die Folgen seines Handelns gemacht habe.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, weil die Klägerin mit ihrer Berufung erfolglos geblieben ist.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 2, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-​32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.