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OLG Hamm Beschluss vom 27.12.2016 - III-1 RBs 233/16 - Nichtbehandlung abgelehnter Beweisanträge im Urteil

OLG Hamm v. 27.12.2016: Rechtliches Gehör und Nichtbehandlung abgelehnter Beweisanträge im Urteil


Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.12.2016 - III-1 RBs 233/16) hat entschieden:
Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Amtsgericht Beweisanträge des Betroffenen mit der Kurzbegründung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnt, sich aber in den schriftlichen Urteilsgründen lediglich mit einem der gestellten Beweisanträge auseinandersetzt.


Siehe auch Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und Rechtliches Gehör in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 2. September 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 90,00 Euro verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, unter anderem beanstandet er die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht verschiedene Beweisanträge nicht beschieden und sein Antragsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig. Er hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geboten war, das Urteil wegen der - ordnungsgemäß gerügten - Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung „die beantragte Beweiserhebung“ mit der Kurzbegründung gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abgelehnt. In den schriftlichen Urteilsgründen hat es sich inhaltlich lediglich mit dem Antrag des Betroffenen auf Nachmessung der Messörtlichkeit befasst und mit näherer Begründung ausgeführt, ein Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung liege nicht vor. Bezogen auf einen in der Hauptverhandlung angebrachten Widerspruch, unter anderem gegen die Verwertung von Lichtbildern, hat es im Urteil ausgeführt, eine Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit sei mangels vorsätzlichen Verstoßes nicht geboten. Die übrigen drei in der Hauptverhandlung vom 2. September 2016 gestellten und als Anlage zu Protokoll genommenen Anträge, welche jeweils unter Hinweis auf die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen andere Aspekte der Messung betrafen, hat es nicht beschieden. Da sich das Amtsgericht mit dem in diesen Anträgen liegenden Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Betroffenen insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Betroffene hatte so auch nicht die Möglichkeit, sein Prozessverhalten auf die Ablehnung seiner Beweisbegehren durch das Gericht einzustellen und ggf. weitere Anträge zu stellen (vgl. zur Nichtbehandlung eines Beweisantrags auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - III-​3 RBs 352/15 - m. w. N., juris). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Nichtbehandlung der Beweisanträge beruht. Ob ein Beweisantrag mit rechtlich zutreffender Begründung hätte abgelehnt werden können, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; damit würde es nämlich unzulässigerweise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 1 Ss 227/04 -, juris).

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.



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