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OLG Hamm Beschuss vom 28.04.2017 - 11 U 23/17 - Verjährung vorbehaltener Schadensersatzansprüche

OLG Hamm v. 28.04.2017: Zur Verjährung von nicht durch eine Abfindungsvereinbarung erfasster Schadensersatzansprüche


Das OLG Hamm (Beschuss vom 28.04.2017 - 11 U 23/17) hat entschieden:
Wurden in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung nach einem Verkehrsunfall zukünftige, unfallbedingte Verdienstausfallansprüche ausdrücklich von der vergleichsweisen Regelung ausgenommen, so unterliegen diese Ansprüche der Regelverjährung. Dabei bewirkt die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung keine Hemmung der nicht erfassten Ansprüche, sondern beendet auch im Hinblick auf die nicht erfassten Ansprüche die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Verjährungshemmung.


Siehe auch Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche und Verjährung von Ansprüchen in der Unfallregulierung


Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.08.2005 geltend, bei dem er schwer verletzt wurde, insbesondere am rechten Fuß. Der Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des damaligen Unfallgegners des Klägers.

Am 28.07.2008 gab der anwaltlich vertretene Kläger gegenüber dem Beklagten eine "Vergleichs- und Abfindungserklärung" (Bl. 18) ab, mit der er sich nach Zahlung von 90.000,00 EUR hinsichtlich sämtlicher Folgen aus dem Verkehrsunfall für abgefunden erklärte. Die Erklärung enthält folgenden Passus: "Von diesem Vergleich bleiben zukünftige, unfallbedingte Verdienstausfallansprüche, sofern kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte stattgefunden hat, ausgenommen. Die Haftungsquote des hier Versicherten wird mit 75 % vereinbart." Ferner heißt es: "Ich bin / wir sind darüber unterrichtet, dass von der Gegenseite eine Verpflichtung zum Schadensersatz nicht anerkannt wurde." Am 03.02.2009 zahlte der Beklagte die 90.000,00 EUR an den Kläger.

Ab dem 28.10.2014 musste sich der Kläger wegen Wundheilungsstörungen am rechten Fuß in ärztliche Behandlung begeben, wodurch er einen Verdienstausfallschaden erlitt. Für die Zukunft sind weitere mit Arbeitsunfähigkeit verbundene ärztliche Behandlungen zu erwarten.

Mit der Klage macht der Kläger einen bezifferten Verdienstausfallschaden geltend. Ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm allen zukünftigen Verdienstausfall, der aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultiert, zu ersetzen.

Der Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit näherer Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klagebegehren weiter.

Er rügt, bereits der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sei nicht richtig. Das Landgericht gehe davon aus, dass er sich darauf berufe, dass die mit dem Beklagten abgeschlossene Vereinbarung die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils habe. Dem sei nicht so. Er gehe vielmehr davon aus, dass die zukünftigen Ansprüche bezüglich des Verdienstausfalls überhaupt nicht von der betroffenen Vereinbarung umfasst seien. Hierüber sei gerade keine Vereinbarung getroffen worden, denn die zukünftigen Ansprüche seien von dem Vergleich explizit ausgenommen. Deshalb sei die Verjährung bezüglich dieser Ansprüche nach wie vor gemäß § 115 VVG gehemmt.

Soweit das Landgericht sein Urteil unter anderem damit begründet habe, dass ausdrückliche Feststellungen über die Haftungsquote von 75 % getroffen worden seien, habe es verkannt, dass diese Quotenbildung eine übliche Regelung sei und üblicherweise als Argument für die Sozialversicherungsträger erfolge. Die Quote betreffe nicht explizit die zukünftigen Verdienstausfallansprüche, sondern vielmehr auch die vergangenen Ansprüche. Es treffe nicht zu, dass sich die Quote nur auf den zukünftigen Verdienstausfall beziehe. Dies könne auch gar nicht sein, weil zukünftige Verdienstausfallansprüche von dem Vergleich "ausgenommen", nicht "vorbehalten" und somit gar nicht umfasst gewesen seien. Hätte die Kammer den Sachbearbeiter zur Anhörung geladen, hätte dieser das bestätigen können.

Darüber hinaus habe das Landgericht in nicht nachvollziehbarer Weise ausschließlich auf die Sicht des Beklagten abgestellt. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung des Klägers. Bei Uneinigkeit bezüglich Formulierungen seien der Wortlaut und der Wille beider Parteien heranzuziehen. Für den Kläger sei klar gewesen, dass das Wort "Ausnahme" auch Ausnahme bedeute und eben nicht "Vorbehalt". Das habe der Beklagte mit der Formulierung Ausnahme akzeptiert.

In dem Urteil werde mit keinem Wort auf die Kernthematik des Prozesses eingegangen, nämlich die Abgrenzung und Bedeutung der Formulierungen "Ausnahme" und "Vorbehalt". Das sei grob fehlerhaft. Vorbehalten seien Ansprüche dann, wenn sie grundsätzlich Vergleichsinhalt seien, die Möglichkeit der Geltendmachung für die Zukunft aber offengelassen werden solle. Ausgenommen bedeute hingegen, Ansprüche würden von vornherein vom Abfindungsvergleich nicht erfasst. Die zukünftigen Ansprüche seien deshalb nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, weil über diese noch keine Entscheidung nach § 115 VVG getroffen worden sei, die aber für den Beginn der Regelverjährung notwendig sei. Verjährung sei gerade nicht eingetreten, weil die Ansprüche bezüglich des zukünftigen Verdienstausfalls überhaupt nicht von der Vereinbarung umfasst gewesen seien. Dazu enthalte die Urteilsbegründung keine Ausführungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des am 01.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 8 O 87/16, wie folgt zu erkennen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 576,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sowie Rechtsnachfolgern jeden weiteren zukünftigen Verdienstausfall, welcher aus dem Verkehrsunfall vom 13.08.2005 resultiert, zu ersetzen.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte R und Partner, ... aus der Kostennote vom 17.02.2016 i.H.v. 584,83 EUR freizustellen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 09.02.2017 und den Schriftsatz vom 26.04.2017 Bezug genommen.


II.

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist auch in seiner geänderten Besetzung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt sind. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers haben keinen Erfolg.

Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht ausgeführt, dass für den Direktanspruch des Klägers gegen den Beklagten die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, § 14 StVG i.V.m. § 195 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG a.F. Davon, dass die "Vergleichs- und Abfindungserklärung" nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils hat und mithin die Regelverjährungsfrist greift, geht ausweislich seines Berufungsvorbringens auch der Kläger aus. Da der Kläger selbst ausführt, zukünftiger Verdienstausfall werde von der "Vergleichs- und Abfindungserklärung" gar nicht erfasst, kommt schon nach seinem eigenen Vorbringen auch die Annahme eines schuldumschaffenden Anerkenntnisses oder eines Verjährungsverzichts des Beklagten nicht in Betracht.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Beginns der Verjährung die allgemeine Regelung des § 199 BGB gilt, die Verjährung allerdings durch die Anmeldung des Anspruchs beim Beklagten gehemmt war, § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Verjährung sei nach wie vor gehemmt, weil die hier geltend gemachten Ansprüche von der "Vergleichs- und Abfindungserklärung" gar nicht erfasst seien und insoweit auch eine schriftliche Entscheidung des Beklagten i.S.v. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. fehle.

Die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen sind entgegen der Ansicht des Klägers durch das Urteil des BGH vom 29.01.2002 (Az. VI ZR 230/01 = NJW 2002, 1878) geklärt. Es betraf einen Abfindungsvergleich, der u.a. folgenden Passus enthielt: "Der materielle Zukunftsschaden bleibt von diesem Vergleich ausgeschlossen [Hervorhebung hinzugefügt], soweit hierfür keine Sozialversicherungsträger einstehen." Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob die Formulierung im Vergleich dahin lautet, zukünftige Ansprüche seien "ausgeschlossen" oder dahin lautet, zukünftige Ansprüche seien "vorbehalten". Der Kläger selbst weist zutreffend darauf hin, dass der BGH die Begriffe in der zitierten Entscheidung synonym verwendet. Es ist nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entscheidend, welche Vorstellungen sich der Kläger vom Vergleichsinhalt gemacht hat. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-​Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, die Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden beendet, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind. Wörtlich hat der BGH ausgeführt (NJW 2002, 1878, 1880):
"Wollte man eine Fortdauer der Verjährungshemmung für die in einem Abfindungsvergleich vorbehaltenen Ansprüche annehmen, müsste sie selbst dann andauern, wenn mögliche Folgeschäden ausblieben. Das erscheint nicht sinnvoll."
Vorliegend waren auch Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden von der Anspruchsanmeldung des Klägers umfasst. Das ergibt sich schon daraus, dass nach der streitgegenständlichen "Vergleichs- und Abfindungserklärung" zukünftige unfallbedingte Verdienstausfallansprüche von der Abfindung gerade nicht erfasst wurden. Der Beklagte hat mit dem Abschluss des Abfindungsvergleichs und der Zahlung des vereinbarten Betrages am 03.02.2009 zudem eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Schadensregulierung im Sinne der Rechtsprechung des BGH endgültig abgeschlossen ist. Hiervon ist ersichtlich auch der Kläger ausgegangen, der wegen der 2014 aufgetretenen Komplikationen erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2015 wieder an den Beklagten herangetreten ist. Soweit der Kläger darauf verweist, die Schadensregulierung sei mit Rücksicht auf vom Abfindungsvergleich nicht erfasste zukünftige Ansprüche nicht endgültig abgeschlossen gewesen, verkennt er erneut die Rechtsprechung des BGH. Würde man hinsichtlich der Frage des endgültigen Abschlusses der Schadensregulierung auf mögliche zukünftige Ansprüche abstellen, wäre die Verjährung auf unabsehbare Zeit gehemmt, was nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, aber gerade nicht sinnvoll erscheint.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährungshemmung mit der Zahlung am 03.02.2009 endete, die Verjährungsfrist mithin im Jahr 2012. Die erst 2016 anhängig gemachte Klage konnte mithin eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr bewirken, da Verjährung bereits zuvor eingetreten war.


III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen Folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.