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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 09.08.2017 - 4 K 4224/17 - Gutachtenaufforderung wegen abwegiger Äußerungen von Reichsbürger

VG Freiburg v. 09.08.2017: Kein Facharztgutachten wegen abwegiger Äußerungen als Reichsbürger


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 09.08.2017 - 4 K 4224/17) hat entschieden:

  1.  Zur Frage, ob eine Gutachtensaufforderung deshalb Bedenken begegnet, weil sie sich allgemein auf Eignungsmängel gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bezieht, eine Zuordnung zu einer oder mehreren der zahlreichen Unternummern aber nicht vornimmt.
  2.  Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, können für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung begründen.


Siehe auch
Krankheiten und Fahrerlaubnis
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Gründe:


Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.05.2017 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins wiederherzustellen sowie hinsichtlich der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Androhung der zwangsweisen Wegnahme des Führerscheins anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist auch begründet. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im angegriffenen Bescheid getroffenen Verfügungen. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen auszugehen.

1. Nach den § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgte (BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, NJW 2005, 3081, und Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179; VGH Bad.-Württ, Urteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 -, juris, und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, VBlBW 2014, 337, und Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, VBlBW 2013, 517).




In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde.

In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, und Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179). Dabei sind die Anforderungen der Anlassbezogenheit und der Verhältnismäßigkeit gerade auch bei einer geforderten psychiatrischen Untersuchung mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Weigerung, das Gutachten beizubringen, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, VBlBW 2014, 428, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179).

Die Anordnung muss aufgrund der darin gemachten Angaben und aus sich heraus den Betroffenen in die Lage versetzen, einzuschätzen, ob ein begründeter Anlass für die Gutachtensanforderung besteht. Das spätere Auswechseln der Begründung für die Anordnung des Gutachtens ist daher nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, und vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, NJW 2017, 1765; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 -, VBlBW 2017, 31, und vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 -, VRS 119, 182).

2. Nach diesen Grundsätzen dürfte es im vorliegenden Fall voraussichtlich an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 23.02.2017 fehlen, weil die darin dem Antragsteller mitgeteilten Tatsachen für die Annahme von begründeten Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung wohl nicht ausreichen.




Offenlassen kann die Kammer, ob die Gutachtensanforderung deshalb formellen Bedenken begegnet, weil sie sich allgemein auf Eignungsmängel gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bezieht, eine Zuordnung zu einer oder mehreren der zahlreichen Unternummern aber nicht vornimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, VBlBW 2014, 428, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179), wozu sie möglicherweise nach Zuziehung des medizinischen Sachverstands des öffentlichen Gesundheitsdienstes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -, NJW 2014, 1491) in der Lage wäre; zweckdienlich erschiene dies schon deshalb, weil die Straßenverkehrsbehörde dann eher in der Lage wäre, zu beurteilen, ob die von ihr angenommenen Anhaltspunkte für (irgend-)eine psychische Erkrankung überhaupt hinreichend sind für eine Gutachtensaufforderung. Letztlich bedarf dies keiner Entscheidung; denn die Gutachtensanforderung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls materiell rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin hat ihre Gutachtensanordnung vom 23.02.2017, wie übrigens auch die Entziehungsverfügung vom 03.05.2017, allein auf schriftliche Erklärungen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin vom 27.02.2015, 07.04.2015 und 11.08.2015 in einer eine andere Person betreffenden Führerscheinangelegenheit sowie sein Verhalten gegenüber Polizeibeamten im Zusammenhang mit einem gegen seine Tochter geführten Verfahrens am 18.08.2016 und sein anschließendes Schreiben an das Polizeirevier X vom 05.09.2016 gestützt. In der Anordnung geht die Antragsgegnerin davon aus, den dort getroffenen Aussagen sei zu entnehmen, dass der Antragsteller zur sogenannten Reichsbürgerbewegung gehöre, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und sich nicht daran gebunden fühle und es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen (vgl. Schreiben vom 05.09.2016: „Wo Unrecht geschieht, ist Widerstand Pflicht“ und „Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist an der Zeit über das Widerstandsrecht nachzudenken“). Ferner zeige seine Vorgehensweise gegenüber den Polizeibeamten am 18.08.2016 - so die Antragsgegnerin in der Anordnung -, dass seine Aussagen nicht nur querulantischer Natur seien. Sein Verhalten zeige zumindest Hinweise auf einen Realitätsverlust und es bestehe der Verdacht, dass beim ihm eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung vorliege, was durch ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu überprüfen sei.


Damit dürften in der Anordnung voraussichtlich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben.

Die Gutachtensanordnung bezieht sich ausschließlich auf vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragene Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als ungültig ansieht. Abwegig und abstrus erscheinende Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, können für sich allein aber noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung begründen. Etwas anderes kann sich nur im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 1 S 71.12 -, juris Rn. 4; Thüring. OVG, Beschluss vom 02.02.2017 - 2 EO 887/16 -, juris Rn. 25 f.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012 - 4 K 3172/12 -, juris; geringere Anforderungen stellt wohl VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2007 - 6 B 413/06 -, juris). Derartige weitere Anhaltspunkte sind der Anordnung jedoch nicht zu entnehmen.

Soweit die Anordnung sich auf die schriftlichen Erklärungen des Antragstellers bezieht, wird damit die Zuschreibung des Antragstellers zur sogenannten Reichsbürgerbewegung begründet. Dies gilt auch für seine Ausführungen im Schreiben an das Polizeirevier X vom 05.09.2016 über das Recht zum Widerstand bzw. die Pflicht zum Widerstand. Diese Ausführungen dürften wohl noch nicht über das hinausgehen, was in der Reichsbürgerbewegung allgemein vertreten wird. Zumal eine der beiden Aussagen zum Widerstandsrecht („Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist an der Zeit über das Widerstandsrecht nachzudenken“) sich lediglich in dem dem Schreiben des Antragstellers als Anlage beigefügten Dokument befindet, bei dem nicht klar ist, ob es tatsächlich vom Antragsteller erstellt wurde oder - wofür einiges spricht - eine „allgemeine Erklärung“ eines anderen Verfassers darstellt.

In der Anordnung sind auch keine konkreten Vorfälle genannt, in denen der Antragsteller gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen und dabei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben hätte. Das in der Anordnung mitgeteilte Verhalten des Antragstellers vom 18.08.2017 hat zwar ausweislich des Berichts des Polizeioberkommissars X vom 19.08.2016 zu einer Strafanzeige wegen versuchter Nötigung geführt, deren Ausgang jedoch nicht bekannt ist. Dies reicht aber nicht für eine Aufforderung, ein psychiatrisches Gutachten zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuholen, aus. Ausweislich des Polizeiberichts hat der Antragsteller zwar die Rechtmäßigkeit des gegenüber seiner Tochter erwirkten Durchsuchungsbeschlusses angezweifelt, die Aufzeichnung der polizeilichen Maßnahmen mit dem Handy sowie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und dem russischen Staat angedroht und auf Aufforderung nicht seinen Personalausweis, sondern einen ihn als Reichsbürger kenntlich machenden „Ausweis“ vorgezeigt. Aus dem Polizeibericht geht aber auch hervor, dass der Antragsteller - jedenfalls am Ende - auf seine offenbar äußerst aufgebrachte Tochter derart eingewirkt hat, dass sie ihren Führerschein schließlich freiwillig ausgehändigt hat. Dies zeigt, dass der Antragsteller die Gültigkeit der Rechtsnormen und Maßnahmen von Behörden zwar verbal in Frage stellt, sich aber letztlich in seinem Handeln an die Vorgaben der geltenden Rechtsordnung und dabei insbesondere auch der Straßenverkehrsordnung hält.



Ist die Gutachtensanordnung nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig, entfällt voraussichtlich die rechtliche Grundlage für die Fahrerlaubnisentziehung und erweist sich die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis wohl als rechtswidrig.

Damit entfallen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins und für die Androhung der Wegnahme dieses Führerscheins.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antragsteller besitzt eine am 16.07.1999 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L. Nach der zum 19.01.2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV umfasst die Fahrerlaubnis dieser Klassen gemäß Abschnitt A II. Nrn. 1, 4 bis 7, 14 und 15 die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, BE und C1E, für die nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs jeweils 5.000 Euro vorgesehen sind (Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5). Die Fahrerlaubnisklassen A1 und AM sind in der Klasse A, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 FeV). In der Fahrerlaubnisklasse C1E ist die Klasse BE enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV); die Fahrerlaubnisklasse C1 wirkt sich gegenüber der Fahrerlaubnisklasse C1E nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 15.06.2015 - 11 CS 15.969 -, juris Rn. 17). Der sich damit ergebende Streitwert von 15.000 Euro ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

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