1. | Zur Frage, ob eine Gutachtensaufforderung deshalb Bedenken begegnet, weil sie sich allgemein auf Eignungsmängel gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bezieht, eine Zuordnung zu einer oder mehreren der zahlreichen Unternummern aber nicht vornimmt. |
2. | Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, können für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung begründen. |
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.05.2017 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins wiederherzustellen sowie hinsichtlich der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Androhung der zwangsweisen Wegnahme des Führerscheins anzuordnen, |