Das Verkehrslexikon
VGH Mannheim Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 - Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ und MPU-Anordnung
VGH Mannheim v. 11.10.2017: Einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ und MPU-Anordnung
Der VGH Mannheim (Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17) hat entschieden:
1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282; zugleich Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71).
2. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV dürfen nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird.
3. Eine erhebliche, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV liegt regelmäßig jedenfalls bei einer Zuwiderhandlung vor, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich des Fahrerlaubnis-Bewertungssystems liegt.
4. m Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um trotz der mit einer Begutachtung verbundenen Belastungen für den Betroffenen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765).
5. Je gewichtiger im Rahmen der Ermessensprüfung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV die sich bereits aus der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden erheblichen Straftat ergebenden Eignungsbedenken sind, desto weniger Anlass besteht dafür, dass die Behörde für die Fahreignung des Betroffenen sprechende, allerdings angesichts des Gewichts der Eignungszweifel diese nicht ernsthaft in Frage stellende Gesichtspunkte ausdrücklich im Rahmen ihrer Ermessensprüfung erwähnt.
Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Alkohol und Fahrerlaubnis
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die ihm auferlegte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Dem am … 1977 geborenen Kläger war seine Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.10.2013 (rechtskräftig seit dem 08.11.2013) entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von elf Monaten angeordnet worden. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 14.09.2013 um 02:30 Uhr mit einem Pkw gefahren zu sein, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei; eine beim Kläger am 14.09.2013 um 05:40 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 0,98 Promille und eine um 06:10 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 0,89 Promille ergeben. Zudem habe der Kläger rückwärts eine Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren, sei hierbei gegen ein geparktes anderes Fahrzeug gestoßen, wobei ein Sachschaden von 1205,97 EUR entstanden sei, und habe sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt. Hierdurch habe sich der Kläger wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, § 142 Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 1, §§ 52, 53, 69, 69a StGB strafbar gemacht.
Am 06.06.2014 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen „BCE79“.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 ordnete die Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der Frage an: „Ist trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht zu erwarten, dass“ der Kläger „erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.10.2013, dem zufolge der Kläger eine „fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr“ begangen habe. Dem Delikt Verkehrsunfallflucht sei eine besonders ungünstige Bedeutung beizumessen: Der Kläger habe versucht, sich der Verantwortung für eigenes Fehlverhalten zu entziehen und habe damit eine besondere Gleichgültigkeit und auch Rücksichtslosigkeit gegenüber den Ansprüchen des Geschädigten gezeigt. Damit es nicht zu weiteren erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften komme, müsse der Kläger nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV seine Kraftfahreignung anhand eines Gutachtens nachweisen.
Nachdem die Beklagte trotz der Weigerung des Klägers, sich begutachten zu lassen, an der Gutachtensanordnung festhielt, hat der Kläger am 07.11.2014 eine auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79 gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig gewesen.
Mit Bescheid vom 24.11.2014 lehnte die Beklagte sodann während des anhängigen Klageverfahrens die beantragte Fahrerlaubniserteilung mit der Begründung ab, mit der Weigerung der Beibringung des Gutachtens stehe gemäß § 11 Abs. 8 FeV fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 zurück. Aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht habe der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV vorgelegen. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein die Unfallflucht zum Anlass für die Gutachtensanordnung genommen. Der Hinweis in der Gutachtensanordnung auf die im Straßenverkehr geforderten körperlichen und geistigen Anforderungen stelle nicht in Frage, dass mit der Gutachtensanordnung die charakterliche Eignung des Klägers habe überprüft werden sollen. Die Anordnung sei auch nicht deshalb unzutreffend, weil sie nicht vollständig exakt den Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV wiedergebe, sondern sich in der Formulierung an § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV anlehne. Die Fragestellung, ob der Kläger erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, sei ausreichend konkret und für den Sachverständigen nachvollziehbar. Der Hergang und die Art und Weise des Unfalls ließen neben einer erneuten erheblichen Verkehrsstraftat auch wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen erwarten; eine Wiederholungsgefahr ergebe sich auch daraus, dass der Kläger am 31.07.2012 verbotswidrig ein Handy im Auto benutzt habe. Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und habe es auf Null reduziert angesehen. Eine solch schwerwiegende Verkehrsstraftat habe einer Überprüfung der Fahreignung des Klägers bedurft, zumal der Kläger bei der Blutentnahme gegen 05:40 Uhr noch über eine Blutalkoholkonzentration von 0,98 Promille verfügt habe und es offensichtlich aufgrund des Alkoholabbaus von 0,09 Promille innerhalb von dreißig Minuten nicht zu einem Nachtrunk gekommen sei. Dies bedeute, dass der Kläger bei der Fahrt gegen 02:30 Uhr über eine höhere Blutalkoholkonzentration verfügt habe. Dieses Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV rechtfertigen. Auch aus diesem Grund sei die Gutachtensanordnung als rechtmäßig anzusehen, auch wenn dies nicht in die Begründung der Anordnung und die Fragestellung eingeflossen sei.
Mit Urteil vom 15.09.2016 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die zuletzt auch auf Aufhebung der ergangenen behördlichen Bescheide gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig gewesen. Auch wenn die in der Anordnung genannte Fragestellung inhaltlich eher an die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV als an die von der Beklagten genannte Befugnisnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV anknüpfe, sei hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Denn vorliegend habe der Kläger mit seiner Trunkenheitsfahrt nicht nur gegen strafrechtliche Bestimmungen, sondern zugleich gegen verkehrsrechtliche Bestimmung in Gestalt von § 24a Abs. 1 StVG verstoßen. Aus der Fragestellung könne sowohl der Kläger als auch der Gutachter hinreichend deutlich erkennen, welche Anknüpfungstatsachen und welches Ziel Gegenstand des Prüfprogramms sein sollten. Die Beklagte sei gemäß § 3 Abs. 4 StVG an die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen gebunden; auch der erstmalig während der mündlichen Verhandlung vorgetragene Nachtrunk des Klägers könne hieran nichts ändern. Aus der Gutachtensanordnung komme auch hinreichend klar zum Ausdruck, dass weder die körperliche noch die geistige Eignung des Klägers Gegenstand der Begutachtung sein sollten. Die Beklagte habe die Anordnung auch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV stützen dürfen. Die in Rede stehende Straftat, die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr seien schon deshalb erhebliche verkehrsbezogene Straftaten im Sinne der Vorschrift, weil das Amtsgericht eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen habe und hiermit deutlich über die Mindeststrafanordnung von fünf Tagessätzen hinausgegangen sei. Zudem habe der Kläger nicht lediglich fremde Sachen im Sinne von § 315c StGB gefährdet, sondern das Eigentum eines Dritten tatsächlich verletzt. Auch habe der Kläger durch eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt. Schließlich sei die Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht nur geringfügig gewesen. Die auf § 11 FeV gestützte Anordnung der Beklagten erweise sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie auf § 13 FeV hätte gestützt werden müssen. § 13 FeV sei gegenüber § 11 FeV eine Spezialvorschrift und regele Maßnahmen, die bei einem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch zu ergreifen seien. Zwar habe die Beklagte vorliegend grundsätzlich die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. d FeV anordnen müssen. Dies schließe jedoch nicht aus, die Anordnung allein auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zu stützen. Denn der Kläger habe neben Straftatbeständen, die eine Alkoholisierung voraussetzten, den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht, der eine solche nicht voraussetze. Zudem habe die Beklagte das für die Begutachtung vorgesehene Prüfprogramm auf die Frage der charakterlichen Eignung beschränkt; eine möglicherweise vorliegende Alkoholproblematik habe nicht Gegenstand der Begutachtung sein sollen. Damit habe die Beklagte von ihrer Befugnis bzw. Pflicht zur Aufklärung der Eignungszweifel zugunsten des Klägers nur eingeschränkt Gebrauch gemacht.
Zur Begründung seiner vom Senat mit (dem Kläger am 21.03.2017 zugestellten) Beschluss vom 15.03.2017 zugelassenen Berufung hat der Kläger am 20.04.2017 vorgetragen, da sich der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen auf die alkoholbedingte Verursachung eines Verkehrsunfalls bzw. auf das Fahren unter Alkoholeinfluss beschränkt habe, hätte die Gutachtensanordnung allenfalls auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV, nicht aber des § 11 Abs. 3 FeV erfolgen dürfen. Auch seien die Anforderungen an die Mitteilung der Gründe der Anordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht hinreichend beachtet worden, weil sich die Fahrerlaubnisbehörde in widersprüchlicher Weise auf mehrere Befugnisnormen bezogen habe. Zunächst verweise die Beklagte auf Seite 2 des Bescheids im zweiten Absatz auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und somit auf seine (des Klägers) charakterliche Eignung. Im nachfolgenden Absatz berufe sie sich aber auf seine körperliche und geistige Eignung. Auch habe die Behörde die Gutachtensanordnung ausschließlich auf das Delikt Verkehrsunfallflucht gestützt. Diese allein begründe allerdings noch keine derartigen Zweifel an seiner Eignung, dass die Beibringung eines Gutachtens gerechtfertigt gewesen wäre. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV müsse der Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. die Straftat erheblich sein, wenn es um ein einmaliges Geschehen gehe. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gebe dabei vor, dass der Verkehrsunfallflüchtige dann als ungeeignet anzusehen sei, wenn er wisse oder wissen könne, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden sei, was erst ab einem Schaden von mindestens 1.300,-- EUR anzunehmen sei; hier habe aber nur ein Sachschaden von 1205,97 EUR vorgelegen. Schon dies spreche dafür, dass eine Entziehung im strafrechtlichen Verfahren allein wegen der Unfallflucht nicht vorgenommen worden wäre. Das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung des Merkmals erheblich, wenn es auf die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe abstelle; maßgeblich dürfe allein die von der Fragestellung umfasste Verkehrsunfallflucht gewesen sein. Schließlich sei vom Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend gewürdigt worden, dass die Ergebnisse der Blutentnahme auf einen Nachtrunk zurückzuführen seien. Ergänzend werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2016 - 10 K 4946/14 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. November 2014 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8. Januar 2015 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B und C1E zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, der Senat habe es in einem Beschluss vom 12.05.2016 - 10 S 868/15 - für korrekt befunden, dass eine Gutachtensanordnung sowohl auf § 11 FeV als auch auf § 13 FeV gestützt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall § 13 FeV eine Sperrwirkung entfalten sollte. Durch die Beschränkung der Fragestellung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV habe die Beklagte den Kläger sogar begünstigt. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Anordnung, die beide Fragestellungen beinhalte, korrekt sei, aber gleichzeitig eine klägerbegünstigende Einschränkung auf eine der beiden möglichen Rechtsgrundlagen zu einer Sperrwirkung und damit der Rechtswidrigkeit der Anordnung führen würde. Sinn und Zweck von § 13 FeV könne nicht sein, bei allen Fällen, in denen auch eine Alkoholproblematik vorliege, als exklusive Rechtsgrundlage mit Sperrwirkung zu dienen. Vielmehr sei es darum gegangen, die besonders häufigen Fälle von Alkoholisierung im Straßenverkehr durch eine eigene Rechtsgrundlage leichter handhabbar zu machen. § 13 FeV könnte allenfalls dann gegenüber § 11 FeV eine Sperrwirkung entfalten, wenn die Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV allesamt auch eine Alkoholisierung voraussetzen würden; dies sei jedoch nicht der Fall.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung des Klägers hat inhaltlich keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis; die Versagung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
A.
Die Beklagte durfte aus der Weigerung des Klägers, das von ihr mit Schreiben vom 10.09.2014 angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten einzuholen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen.
Im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Außerdem dürfen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Wenn sich der Bewerber weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.
I.
Die Anordnung der Beklagten vom 10.09.2014 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV.
1. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 der FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat, mithin festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441 m. w. N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765).
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 a. a. O.).
2. Gemessen hieran ist die Gutachtensanordnung der Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2014 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Es lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So wird auf Seite 1 des Anforderungsschreibens mitgeteilt, dass sich erhebliche Bedenken an der Fahreignung des Klägers aus dessen strafrechtlicher Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.10.2013 ergeben würden, wobei zunächst die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände genannt („Tatbezeichnung: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr“) und sodann der der Tatbestandsverwirklichung zugrunde liegende Sachverhalt referiert werden. Die Schilderung der hiernach bestehenden Gründe für die Eignungszweifel der Beklagten verliert auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch an Klarheit, dass die Beklagte auf Seite 2 der Gutachtensanordnung in Absatz 4 des Textes die besonders ungünstige Bedeutung der Verkehrsunfallflucht herausstellt sowie in der Fragestellung von einer „Straftat“ im Singular, nicht aber von „Straftaten“ im Plural gesprochen wird. Es finden sich auf Seite 2 des Schreibens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde von der ausführlichen Begründung ihrer Eignungszweifel durch alle dem Strafbefehl zugrunde liegenden Handlungen des Klägers abrücken wollte. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen in Absatz 4 der Seite 2 der Gutachtensanordnung nur so verstanden werden, dass die Beklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass der vom Kläger begangenen Verkehrsunfallflucht aus ihrer Sicht für die Zweifel an dessen Fahreignung besonders große Bedeutung zukam, ohne dabei aber die anderen Handlungen aus dem Blick zu verlieren. Nichts anders folgt aus der Verwendung des Wortes „Straftat“ in der Gutachtensfrage. Auch hieran können sich für einen verständigen Adressaten des behördlichen Schreibens keine Zweifel daran ergeben, dass die Beklagte in allen (dem Strafbefehl zugrunde liegenden am Tattag des 14.09.2013 begangenen) Handlungen des Klägers den Grund für ihre Zweifel an seiner Fahreignung sieht, zumal auch auf Seite 1 der Gutachtensanordnung die Zusammenfassung der vom Kläger verwirklichten Straftatbestände mit dem Wort „Tatbezeichnung“ eingeleitet wird. Im Übrigen ist der Begriff „Straftat“ im Bereich des Fahrerlaubnisrechts nicht deckungsgleich mit den strafrechtlichen Begriffen der Tateinheit und Tatmehrheit (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 06.08.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 29), so dass hier angesichts des insgesamt einheitlichen, durch die Trunkenheitsfahrt verklammerten Geschehens zutreffender Weise von (lediglich) einer Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV auszugehen war.
Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung, ob trotz der aktenkundigen erheblichen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftat des Klägers nicht zu erwarten ist, dass der Kläger erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, begegnet entgegen der Annahme des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung konkretisiert das Untersuchungsthema hinreichend in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Formulierung der Fragestellung nicht eng am Wortlaut der Anordnungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV darauf beschränkt, die Wahrscheinlichkeit der nochmaligen Begehung von „Straftaten“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zum Untersuchungsgegenstand zu machen, sondern allgemeiner von einer erneuten Begehung von Verstößen gegen „verkehrsrechtliche Bestimmungen“ spricht und sich damit an den Wortlaut der für die vorliegende Gutachtensanordnung nicht relevanten Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV anlehnt. Die Fragestellung entspricht dem von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) empfohlenen Wortlaut für eine auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV gestützte Gutachterfrage (vgl. DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignung, 3. Aufl., S. 61). Hiergegen ist nichts zu erinnern, nachdem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV gleichermaßen der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit geben wollen, die charakterliche Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers im Hinblick auf die Einhaltung der im Straßenverkehr zu beachtenden (in zahlreichenden Vorschriften normierten) Verhaltensanforderungen zu prüfen. Dass die Verletzung dieser Gebote auf der Rechtsfolgenseite - unter Umständen abhängig vom Grad des Verstoßes - teilweise strafrechtlich sanktioniert ist, ändert nichts daran, dass die im Weg einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu prüfende charakterliche Eignung allgemeiner die Delinquenzneigung des Fahrerlaubnisbewerbers hinsichtlich der im Straßenverkehr geltenden Gebote zu überprüfen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 33; Senatsurteile vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 = juris Rn. 46 sowie vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 34).
Die Fragestellung ist auch verhältnismäßig; insbesondere beschränkt sie sich auf die Klärung von Zweifeln der charakterlichen Eignung des Klägers, ohne zusätzlich auch umfassend die Erfüllung der (allgemeinen) körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festzulegen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 - juris Rn. 33 m. w. N.). Angesichts der insoweit eindeutigen Fragestellung sowie der Nennung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV spricht auch nichts dafür, dass der Kläger oder ein Gutachter die Erwähnung der für das Führen eines Kraftfahrzeugs auch erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung im dritten Absatz der Seite 2 der Gutachtensanordnung dahingehend (miss-)verstehen könnte, dass über die Gutachtensfrage hinausgehend umfassend auch die (allgemeine) körperliche und geistige Eignung des Klägers zu untersuchen wäre.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Fragestellung folgt auch nicht aus einer Verpflichtung der Beklagten zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV. Zwar erscheint es fraglich, ob die Fahrerlaubnisbehörde - wie dies die Beklagte, das Regierungspräsidium Stuttgart sowie das Verwaltungsgericht angenommen haben - berechtigt wäre, in Fällen, in denen sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV einholt, von der nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV vorgeschriebenen zusätzlichen Aufklärung einer Alkoholproblematik (zunächst) abzusehen. Angesichts der in einem solchen Fall vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis zwingend erforderlichen weiteren medizinisch-psychologischen Exploration der Alkoholproblematik und der damit einhergehenden (durch eine von Anfang an auch die Alkoholproblematik mitumfassenden Fragestellung vermeidbaren) Zusatzkosten für den Fahrerlaubnisinhaber spricht einiges dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, mit einer von Anfang an entsprechend erweiterten Fragestellung auch die Alkoholproblematik abzuklären (vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluss vom 12.05.2016 - 10 S 868/15 -). Eine solche Konstellation ist hier allerdings nicht gegeben. Eine Gutachtensanordnung war hier nach keiner der Varianten des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV möglich. Insbesondere lag kein Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor. Der Senat hält an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71; ebenso u. a. BayVGH, Urteil vom 08.03.2016 - 11 BV 15.1589 - juris Rn. 22 m. w. N. auch zur Gegenansicht) nicht mehr fest und folgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - (DAR 2017, 282), wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, soweit nicht zusätzliche - im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bestehende - Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
Sonstige Zweifel an der formellen Richtigkeit der Gutachtensanordnung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es sind auch keine ersichtlich. Insbesondere wurde dem Kläger in der Anordnung auch entsprechend den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV mitgeteilt, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
II.
Die Gutachtensanordnung vom 10.09.2014 war auch materiell rechtmäßig.
1. Die Beklagte war nicht insofern daran gehindert, ihre Gutachtensanordnung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zu stützen, als die vom Kläger begangenen Straftaten des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB sowie des § 316 Abs. 1 StGB jeweils voraussetzen, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Zwar wird allgemein angenommen, dass § 13 FeV eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV darstellt (vgl. die Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.08.1998, VkBl. 1998, S. 962, 1070, abgedruckt bei Müller/Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., S. 134; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 11 FeV Rn. 35), weswegen sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV richten (vgl. Senatsurteile vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - juris Rn. 30). Dies heißt jedoch nicht, dass im Fall der Begehung von Straftaten mit Alkoholbezug der Zugriff auf die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 FeV vornherein gesperrt wäre. Hiergegen spricht schon der grundsätzlich unterschiedliche - sich in einer entsprechenden Fragestellung niederschlagende - Untersuchungsgegenstand einer auf § 11 Abs. 3 FeV gestützten Gutachtensanordnung im Vergleich zu einer auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ergangenen Anordnung. So kann (und muss unter Umständen) die Behörde in Fällen, in denen sowohl (nicht im Zusammenhang mit einer Alkoholtat stehende) Zweifel an der charakterlichen Fahreignung vorliegen als auch der Verdacht einer Alkoholproblematik aufzuklären ist, eine Gutachtensanordnung sowohl auf § 11 Abs. 3 FeV als auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV stützen (vgl. oben sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2016 - 10 S 868/15 -). Allerdings darf bei der Auslegung gerade der Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV nicht übersehen werden, dass zwischen den grundsätzlich verschiedenen Untersuchungsgegenständen des § 11 Abs. 3 FeV und des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV trotzdem - je nach Fallkonstellation nicht immer gleiche - Schnittmengen existieren. So lässt sich das (im Rahmen eines auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klärende) Trennungsvermögen auch als Frage der charakterlichen Eignung im Sinne der Einhaltung des Verbots, ein Kraftfahrzeug in einem Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zu führen, begreifen. Umgekehrt wird ein Gutachter bei einer auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützten Untersuchung bei der Prognostizierung zukünftiger Verstöße gegen die Vorschriften des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB oder des § 316 Abs. 1 StGB zumindest die Frage des Trennungsvermögens ebenfalls in den Blick nehmen dürfen. Dementsprechend wird man gerade die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV nicht so auslegen dürfen, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird. Zu berücksichtigen sind diese Gesichtspunkte allerdings nicht bereits bei der Prüfung des Tatbestands des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV, sondern im Rahmen des von der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV auszuübenden Ermessens (vgl. hierzu unten A. II. 3).
2. Die das behördliche Ermessen zur Gutachtensanordnung eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV lagen hier vor.
a) § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV setzt auf tatbestandlicher Ebene lediglich voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber bzw. Fahrerlaubnisinhaber eine erhebliche Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Der auch in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV vorkommende, aber weder im Gesetz noch in der FeV definierte Begriff der Erheblichkeit einer Straftat ist dahingehend zu verstehen, dass es gerade auf die Gewichtigkeit der Tat für die Bewertung der Fahreignung ankommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 - 16 E 132/16 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 A 1197/10.Z - juris).
An die Annahme eines hinreichenden Gewichts der Tat für die Bewertung der Fahreignung sind im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV keine zu hohen Anforderungen zu stellen. So wäre es verfehlt, wollte man eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV nur dann annehmen, wenn bereits allein aufgrund des Gewichts der Straftat die fehlende Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers - wie dies wohl § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG voraussetzt - erwiesen ist; die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV vorgesehene Begutachtung setzt vielmehr gerade voraus, dass die Ungeeignetheit des Betroffenen noch nicht feststeht, sondern lediglich zu befürchten ist (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Auch würden übermäßige Anforderungen an den Begriff der „erheblichen Straftat“ gestellt, wollte man für die sich aus der (Anlass-)Straftat ergebenden Eignungszweifel ein solches Gewicht fordern, dass der Behörde im Ergebnis kein oder kaum Spielraum hinsichtlich des „Ob“ der Gutachtensanordnung verbliebe. Denn nach ihrem Wortlaut handelt es sich bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV weder um eine Ist- oder Soll-, sondern um eine Kann-Vorschrift; ob ein Gutachten eingeholt wird, steht bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Damit dieses nicht leerläuft, sind auch solche Straftaten als „erheblich“ im Sinne der Vorschrift anzusehen, die es - isoliert betrachtet - sowohl vertretbar erscheinen lassen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen als auch von einer Gutachtensanordnung abzusehen, so dass die Frage, ob eine Gutachtensanordnung ergeht, erst nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung beantwortet werden kann. Zudem sind in systematischer Hinsicht Wertungswidersprüche mit der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV zu vermeiden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einem erheblichen Verstoß gegen (nicht strafbewehrte) verkehrsrechtliche Vorschriften zur Gutachtensanordnung berechtigt sein kann. Im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV spricht viel dafür, dass regelmäßig bereits die Eintragungspflichtigkeit eines Verkehrsverstoßes dessen Erheblichkeit indiziert, denn eintragungspflichtig sind nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit wenigen Ausnahmen nur verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 11 FeV Rn. 34). Jedenfalls ist im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV ein Verkehrsverstoß, der nicht nur gerade die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, sondern deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, grundsätzlich als erheblicher Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift anzusehen (vgl. in diese Richtung BayVGH, Beschluss vom 07.08.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802). Übertragen auf die Frage der Erheblichkeit einer Straftat im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV folgt hieraus, dass jedenfalls einer Zuwiderhandlung, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, regelmäßig ein hinreichendes Gewicht für die Bewertung der Fahreignung zukommt und damit (gewissermaßen als Anlasstat) eine Gutachtensanordnung - abhängig allerdings von den im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls - rechtfertigen kann.
b) Der Kläger hat in Gestalt der am 14.09.2013 verwirklichten Tatbestände der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie der vorsätzlichen Trunkenheit eine Straftat begangen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Diese ist auch als erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV anzusehen. Die vom Kläger verwirklichten, der Gutachtensanordnung zugrunde liegenden Straftatbestände sind bereits jeder für sich für die Bewertung der Fahreignung des Klägers von hinreichendem (die behördliche Ermessensprüfung eröffnenden) Gewicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle Straftaten nach dem gegenwärtigen Fahreignungs-Bewertungssystem jeweils mit mindestens 2 Punkten bewertet sind (vgl. zu § 142 StGB: Nr. 1.6 und 2.1.6 der Anlage 13 zur FeV; zu § 315c StGB: Nr. 1.5 und 2.1.5 der Anlage 13 zur FeV; zu § 316 StGB: Nr. 1.7 und 2.1.7 der Anlage 13 zur FeV) und damit deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegen.
3. Die behördliche Gutachtensanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen.
a) Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; ebenso Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 38 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 17 f.). Je nach den Umständen des Einzelfalls hat die Behörde dabei auch zu erwägen, ob - etwa im Fall einer durch langen Zeitablauf zwischen (Anlass-)Straftat und Gutachtensanordnung geminderten Aussagekraft der Straftat - verbleibende Eignungszweifel ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, z. B. durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers oder anderen geeigneten Beweismitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 a. a. O.). Je gewichtiger die sich bereits aus der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden erheblichen Straftat ergebenden Eignungsbedenken sind, desto weniger Anlass besteht allerdings dafür, dass die Behörde für die Fahreignung des Betroffenen sprechende, allerdings angesichts des Gewichts der Eignungszweifel diese nicht ernsthaft in Frage stellende und insoweit vernachlässigbare Gesichtspunkte ausdrücklich im Rahmen ihrer Ermessensprüfung erwähnt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die bestehenden Eignungszweifel ein hinreichendes, die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigendes Gewicht aufweisen, muss die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zudem Wertungswidersprüche zu anderen die Fahreignung bzw. die Möglichkeiten einer Begutachtung betreffenden Vorschriften vermeiden. So darf sie im Fall einer - hier allerdings nicht vorliegenden - Vorbereitung einer Fahrerlaubnisentziehung (also im Fall einer bestehenden Fahrerlaubnis) nicht außer Acht lassen, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie Senatsbeschluss vom 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - NJW 2015, 1035; BayVGH, Beschluss vom 07.08.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802). Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV umgangen werden dürfen, die insbesondere in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b eine (allerdings nicht im Ermessen der Behörde stehende, sondern zwingend zu erfolgende) Gutachtensanordnung nur in Fällen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorsieht. Zu ausdrücklichen Ermessenserwägungen besteht dabei allerdings wiederum umso weniger Anlass, desto fernliegender aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Umgehung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erscheint.
b) Gemessen hieran hat die Beklagte in ihrer Gutachtensanordnung vom 10.09.2014 noch ausreichende Ermessenserwägungen angestellt.
Sie hat ersichtlich die im Rahmen der Ermessensausübung durchzuführende Prüfung, eine Bewertung des Gewichts der Fahreignungszweifel, vorgenommen. So stellt die Beklagte auf Seite 1 des Anordnungsschreibens fest, dass erhebliche Bedenken an der Fahreignung des Klägers bestünden, da er ausweislich der vorliegenden Verurteilung erheblich straffällig und verkehrsauffällig geworden sei. Sodann referiert die Beklagte zur Begründung dieser Feststellung die vom Kläger am 14.09.2013 verwirklichten Straftatbestände sowie den der Strafbarkeit zugrunde liegenden Sachverhalt. Auf Seite 2 der Gutachtensanordnung bewertet die Beklagte die (Anlass-)Straftat insofern nochmals, als sie ausführt, dass aus ihrer Sicht gerade der Verkehrsunfallflucht eine besonders negative Bedeutung für die Bewertung der Fahreignung des Klägers zukommt. Dass es sodann (in Absatz 5 der Seite 2 der Anordnung) heißt, der Kläger „müsse“ gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV seine Fahreignung anhand eines Gutachtens nachweisen, spricht nicht für eine Verkennung des behördlichen Ermessensspielraums; vielmehr zieht die Behörde hier lediglich die Schlussfolgerung aus der zuvor vorgenommenen Bewertung des Gewichts der aus der (Anlass-)Straftat folgenden Eignungszweifel.
Weitere Ausführungen im Rahmen der Ermessensausübung waren nicht angezeigt. Denn es waren (anders als im Fall des Senatsurteils vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 bzw. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765) weder Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die geeignet waren, die sich nach Ansicht der Beklagten aus den Straftaten ergebenden gewichtigen Eignungszweifel vollständig oder auch nur teilweise auszuräumen. Noch waren Anhaltspunkte erkennbar, wie die aus Sicht der Beklagten erheblichen Eignungszweifel durch andere, mildere Maßnahmen als ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätten aufgeklärt werden können.
Die Bewertung der Beklagten, dass die (Anlass-)Straftat des Klägers erhebliche, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufklärungsbedürftige Zweifel an dessen Fahreignung begründete, ist angesichts des Umstands, dass die Begehung der vom Kläger verwirklichten Straftatbestände schon jeweils für sich Ausdruck einer grundlegend defizitären Einstellung gegenüber den im Straßenverkehr (zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter Dritter) einzuhaltenden Geboten und Verboten sein kann, jedenfalls in der Gesamtschau aller Straftatbestände auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gegen die Ermessenfehlerfreiheit dieser Bewertung spricht insbesondere nicht, dass teilweise eine bloße Verkehrsunfallflucht nicht als ausreichend gewichtig für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angesehen wird. Denn es besteht im Übrigen Einigkeit, dass der Einholung eines Gutachtens jedenfalls dann regelmäßig nichts entgegen steht, wenn zur Unfallflucht - wie vorliegend - weitere erschwerende Umstände wie etwa eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2006 - 1 W 33/06 - SVR 2007, 113; Himmelreich/Mahlberg, DAR 2011, 288, 290), die von der Beklagten - wie oben ausgeführt - neben der Unfallflucht ebenfalls im Rahmen der Bewertung des Gewichts der Eignungszweifel Berücksichtigung gefunden haben. Schon aus diesem Grund spielt es hier auch keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Fahrerlaubnisentziehung im strafgerichtlichen Verfahren trägt.
Angesichts der von der Beklagten herausgestellten besonderen Bedeutung der Unfallflucht im konkreten Fall ist es auch unbedenklich, dass ihren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, dass sie erwogen hat, ob zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mit § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV von einer Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV abzusehen war. Denn die Unfallflucht stellt einen über die bloße Trunkenheitsfahrt sowie die Straßenverkehrsgefährdung hinausgehenden, so gewichtigen weiteren Anhaltspunkt für Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Klägers dar, dass ein Absehen von einer Begutachtung wegen der neben der Unfallflucht (mit-)verwirklichten Delikte des § 315c StGB sowie des § 316 StGB als fernliegend angesehen werden kann.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 11. Oktober 2017
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.
- nach oben -