Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig Beschluss vom 30.11.2017 - 4 MB 87/17 - Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

OVG Schleswig v. 30.11.2017: MPU-Gutachten vor Entziehung der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen vorsätzlicher Körperverletzung


Das OVG Schleswig (Beschluss vom 30.11.2017 - 4 MB 87/17) hat entschieden:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, so kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 FeV). Steht aber die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Hieraus wird deutlich, dass nicht in jedem Falle einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Bei der Bestrafung einer vorsätzlichen Körperverletzung kann eine Gutachten-Anordnung angezeigt sein, wenn der Streit einen rein familiären Hintergrund hatte.


Siehe auch Krankentransporte - Krankenwagen und P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein


Gründe:

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 13. September 2017 unter Anordnung des Sofortvollzuges erfolgte Rücknahme der am 9. Juni 2017 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zulässig und begründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Verfügung vom 13. September 2017 als offensichtlich rechtmäßig erachtet. Rechtsgrundlage sei allerdings nicht § 116 LVwG, sondern § 48 Abs. 10 FeV. Auch wenn es bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung an einer der Erteilungsvoraussetzungen gefehlt habe, komme nicht etwa eine im Ermessen der Behörde stehende Rücknahme, sondern allein die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 48 Abs. 10 FeV in Betracht. Hiervon geht auch das Beschwerdevorbringen aus, so dass es hierzu zunächst keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es aufgrund der Eintragungen im Bundeszentralregister an der Erteilungsvoraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV gefehlt habe, wonach durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 S. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen ist, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Die vom Antragsteller begangene vorsätzliche Körperverletzung begründe die auf Tatsachen gestützte Besorgnis, der Antragsteller werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung künftig nicht gerecht werden, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwinge. Aus diesem Grunde sei es unschädlich, dass der Antragsgegner seine Verfügung auf § 116 LVwG gestützt habe. Die Entziehung entspreche der objektiven Rechtslage; darauf, ob die Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Kenntnis von der begangenen Körperverletzung gehabt habe, komme es nicht an.

Die Beschwerde ist zunächst der Auffassung, es komme doch darauf an, ob die der Entziehung zugrunde gelegten Umstände vor oder nach Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten seien. Dem Antragsgegner seien vor Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowohl die vormalige Versagung durch den Landesbetrieb Verkehr B-Stadt als auch die strafrechtlichen Verurteilungen bekannt gewesen.

Mit dieser Erwägung dringt die Beschwerde allerdings nicht durch. Bei der im Rahmen von § 48 Abs. 10 S. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a FeV vorzunehmenden Prüfung ist eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit erforderlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das zu beanstandende Verhalten vor oder nach Erteilung der Fahrerlaubnis liegt. Handelt es sich um ein Verhalten vor Erteilung der Fahrerlaubnis, so war die trotzdem erteilte Erlaubnis fehlerhaft, ohne dass es bei dieser Frage auf die Kenntnis oder Nichtkenntnis der Behörde von den maßgebenden Umständen ankommt (so schon BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - VII B 122.65 -, juris). Die Gefahren, die von einem ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer ausgehen, unterscheiden sich nicht danach, ob die Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung im Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt war oder die gesetzlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erkannte. Im Hinblick auf den Zweck der Gefahrenabwehr besteht kein sachgerechter Grund, den Rechtsanwendungsfehler vom Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 30.01.2002 Az. 3 Bs 4/02 - VRS 102, 393, 399 m.w.N.). Deshalb wird allgemein angenommen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorgehen, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 -, Rn.4, juris; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.06.2008 - 3 Bf 246/07 -, Rn. 29, juris).

Die Beschwerde macht jedoch auch geltend, dass vorliegend vor der Entziehung der Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Noch bei der Anhörung zur beabsichtigten Verfügung sei ausgeführt worden, dass im Erteilungsverfahren die besondere Eignung für die Fahrgastbeförderung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte festgestellt werden müssen.

Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt ist der Senat der Auffassung, dass die streitgegenständliche Verfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden kann. Nicht jeder auf Tatsachen gründende Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung von Fahrgästen rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 10 S. 1 FeV. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 9 FeV. Gemäß § 48 Abs. 9 S. 3 FeV kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen. Bei derart bestehendem Abklärungsbedarf sieht der Normgeber mithin keine sofortige Entziehung vor, sondern mutet es der Allgemeinheit zu, dass der Betreffende trotz eines gegebenen Abklärungsbedarfes zunächst weiter im Besitz der erteilten Fahrerlaubnis bleibt.

Allerdings können auch nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung stehende Straftaten - z.B. Körperverletzungen - im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtfertigen, ohne dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss. Gemäß § 48 Abs. 9 S. 1 FeV findet unter anderem § 11 FeV entsprechende Anwendung. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 FeV auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Sie haben dies durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 S. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen (§ 11 Abs. 1 S. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, so kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 FeV). Steht aber die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Hieraus wird deutlich, dass nicht in jedem Falle einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz darauf hingewiesen, dass auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art, insbesondere auch Körperverletzungsdelikte in diesem Zusammenhang bedeutsam sein können, wenn die Art und Weise der Straftat charakterliche Anlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährden (BVerwG, Beschl. v. 19.03.1986 - 7 B 19/86 -, Rn. 3, juris). Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung können Grund zur Befürchtung geben, dass der Inhaber in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach einem besonnenen und gelassenen Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 03.09.2015 - 11 CE 15.1556 -, Rn. 12, juris). Vorliegend stand jedoch die Nichteignung des Betroffenen keineswegs zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest; vielmehr hat sie allein darauf abgestellt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bestehende Bedenken nicht zuvor durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt worden waren und deshalb die rechtwidrig erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zurückzunehmen sei. Auch objektiv sprechen die aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Verurteilungen des Antragstellers eher für einen Abklärungsbedarf durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 17. März 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die zugrundeliegende Tat hatte einen familiären Hintergrund. Das Gericht hat bei der Strafzumessung die “emotionale Beteiligung“ (Schutz des kleinen Bruders) strafmildernd berücksichtigt. Weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung, aus denen sich ein gesteigertes Aggressionspotential ableiten lässt, welches sich in Zukunft im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen auswirken könnte, lassen sich dem Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 17. Februar 2017 nicht entnehmen. Allerdings ist dort noch eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch das Amtsgericht B-Stadt-Blankenese eingetragen. Am 9. Juli 2014 hatte die Polizei in einem abgestellten Kraftfahrzeug des Antragstellers einen Schlagring festgestellt. Auch unter Berücksichtigung dieser Verurteilung spricht Überwiegendes dafür, bei einer Gesamtwürdigung eher von einem bestehenden Abklärungsbedarf durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszugehen, wie dies auch der Einschätzung des Antragsgegners entsprach. Die in § 48 Abs. 9 FeV vorgesehene Begutachtung und die damit verbundene Risikoverteilung im Hinblick auf die vorläufige Möglichkeit, von der Fahrerlaubnis weiter Gebrauch zu machen, ist vom Normgeber für den Fall einer - wie hier - rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nicht eingeschränkt worden. Ob gleichwohl in einem solchen Fall noch ein Rückgriff auf die Rücknahmevorschrift möglich ist, muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Die streitgegenständliche Verfügung erweist sich jedenfalls im summarischen Verfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.

Die dann vorzunehmende erweiterte Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die abgeurteilte Körperverletzung hat - wie bereits ausgeführt - einen familiären Kontext, was die Gefahr der Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflichten bei der Fahrgastbeförderung als weniger naheliegend erscheinen lässt. Die festgesetzte Bewährungsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Der Senat geht zudem davon aus, dass die Gefahr aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auch deshalb eher vernachlässigt werden kann, weil der Antragsteller unter dem Druck des laufenden Widerspruchsverfahrens bemüht sein wird, die ihm zukommenden Sorgfaltspflichten besonders genau zu beachten. Darüber hinaus hat es der Antragsgegner in der Hand, das Verfahren zu beschleunigen und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und dessen Ergebnis bei der Widerspruchsbescheidung zu berücksichtigen. Zudem hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Normgeber in § 48 Abs. 9 und 10 FeV in den Fällen des bestehenden Abklärungsbedarfes für die Dauer des Verfahrens ein (gewisses) verbleibendes Risiko für die Allgemeinheit hinnimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).