Das Verkehrslexikon

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Krankentransporte - Krankenwagen

Krankentransporte - Krankenwagen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, muss die besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. § 48 Abs. 1 FeV erwerben.

Gem. § 48 Abs. 1 FeV benötigt auch, wer einen Krankenwagen führt,, eine besondere Erlaubnis zum Führen von Krankenkraftwagen, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden.

Von der besonderen Fahrerlaubnispflicht sind die Fahrzeuge einiger Träger von Krankentransportunternehmungen ausgenommen (Bundeswehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste).

Ebenfalls ausgenommen von der besonderen Fahrerlaubnispflicht sind Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist, und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner besitzt.


Für die Erteilung muss der Bewerber einige Voraussetzungen erfüllen, die in § 48 Abs. 4 FeV aufgeführt sind. Dabei kommt es neben einer Reihe von technischen Voraussetzungen auch darauf an, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Sofern Zweifel hierüber bestehen, muss die Behörde entsprechend den §§ 11 Abs. 14 FeV unter Umständen insbesondere durch ein MPU-Gutachten eine Klärung herbeiführen.

Fehlen die Voraussetzungen bei einem Inhaber der besonderen Fahrerlaubnis, ist diese zu entziehen, und zwar ebenfalls nach Vorschaltung eines Gutachtens.



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Allgemeines:


Nahverkehr

Personenbeförderung

Linienverkehrserlaubnis

Fuhrparküberwachung

Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer

Taxi-Konzessionen

Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht




OLG Köln v. 26.02.1998:
Wird während eines Krankentransports ein Rollstuhl vom dafür eingeteilten Zivildienstleistende nicht an allen vier Rädern ausreichend am Boden gesichert und fällt mit dem Insassen daher um, hat der Verletzte Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung und muss sich wegen allgemeiner Teilnahme am Straßenverkehr auch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen.

OVG Lüneburg v. 26.11.1998:
Krankenkraftwagen, mit denen qualifizierter Krankentransport außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes durchgeführt wird, sind keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes iS des § 52 Abs 3 Nr 4 StVZO und dürfen daher nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wenn sie mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumleuchten) ausgerüstet sind.

OVG Lüneburg v. 06.01.2015:
Von Unternehmern im Bereich des qualifizierten Krankentransports ist ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit zu fordern, da ihnen die Gesundheit der von ihnen transportierten Patienten anvertraut ist. Deshalb ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person maßgebend - Unzuverlässigkeit wegen zahlreicher Verkehrsverstöße.

OLG Bremen v. 23.01.2015:
Führt ein Taxiunternehmer, ohne Inhaber einer erforderliche Lizenz zum qualifizierten Krankentransport (hier nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG) zu sein, einen solchen Krankentransport ohne eine ärztliche Anordnung durch, ist nicht § 69 SGB V einschlägig, sondern eine Prüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Es fehlt dann an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht.



OVG Münster v. 21.04.2016:
Zur Frage der Anfechtbarkeit der Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankenfahrten nach § 51 Abs. 2 PBefG durch ein an der Sondervereinbarung nicht beteiligtes Taxiunternehmen.

OVG Schleswig v. 30.11.2017:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, so kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 FeV). Steht aber die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Hieraus wird deutlich, dass nicht in jedem Falle einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Bei der Bestrafung einer vorsätzlichen Körperverletzung kann eine Gutachten-Anordnung angezeigt sein, wenn der Streit einen rein familiären Hintergrund hatte.

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