Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.1986 7 B 19/86 - Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

BVerwG v. 19.03.1986: Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.03.1986 7 B 19/86) hat entschieden:
Der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des StVZO § 15e kann auch aus Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden.


Siehe auch Krankentransporte - Krankenwagen und P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein


Gründe:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die gemäß § 15 d Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftdroschken wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Klägers (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 StVZO) abgelehnt hat. Die Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Die Frage, ob zur Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 15 e Abs. 1 Nr. 2 StVZO nichtverkehrsrechtliche Straftaten herangezogen werden können, hat der Senat bereits hinreichend geklärt. Er hat ausgeführt, dass die Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift eine persönliche Charaktereigenschaft sei, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichne (Beschluss vom 1. September 1970 - BVerwG 7 B 60.70 - in Buchholz 242.16 § 15 e StVZO Nr. 1 = VerkMitt 1970, 89). Der Senat hat weiterhin für die Fälle der Versagung (oder Entziehung) der allgemeinen Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung infolge charakterlicher Mängel darauf hingewiesen, dass es insbesondere auf die Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers ankomme und dass dabei auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art bedeutsam sein könnten, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche Anlagen erkennen lasse, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirkten (BVerwGE 11, 334, 335; ebenso Urteil vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 -). Angesichts dieser Rechtsprechung des Senats ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - unter Übernahme der Gründe des ersten Gerichts - bei Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 15 e Abs. 1 Nr. 2 StVZO auch die nichtverkehrsrechtlichen Straftaten des Klägers, insbesondere die beiden Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung berücksichtigt hat. Das gilt um so mehr, als für diese Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht (Beschluss vom 1. September 1970 a.a.O.). Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht - ebenso wie das erste Gericht - im vorliegenden Fall gelangt ist, beruht auf der Würdigung des Einzelfalls des Klägers; es gibt der Sache keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen weiteren Fragen, die die dem Kläger zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 15 e Abs. 1 Nr. 2 StVZO auferlegte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens betreffen, waren für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit auch eine Revisionsentscheidung nicht erwartet werden könnte. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - im Anschluss an die Vorinstanz - nicht auf die Weigerung des Klägers, das Gutachten beizubringen, sondern darauf gestützt, dass es den Zuverlässigkeitsmangel des Klägers, mit dem die Beklagte die Ablehnung des Antrags des Klägers begründet hat, bereits aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers hergeleitet hat, die auch Gegenstand des behördlichen Vorverfahrens gewesen sind.



Datenschutz    Impressum