Der für das alleinige Verschulden des Rückwärtsfahrenden sprechende Beweis des ersten Anscheins wird nicht bereits dadurch entkräftet, dass der rückwärts von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn Einfahrende beweist, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision - möglicherweise nur für Sekundenbruchteile - bereits zum Stillstand gekommen ist, sondern erst wenn feststeht, dass sein Fahrzeug bereits so lange gestanden hat, dass der auf der Fahrbahn fahrende Kraftfahrer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt dazu in der Lage gewesen wäre, unfallverhütend zu reagieren.
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