Das Verkehrslexikon

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Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstatten

Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstatten


Wie bei der Zurechnung des Werkstattverschuldens muss auch bei einem sog. unbrauchbaren SV-Gutachten zunächst von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern dass die Einholung eines SV-Gutachtens im Schadensfall zum sog. erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB gehört. Deshalb kann es zwar passieren, dass ein Gutachten letztlich auf Grund von Fehlern des SV (die u. U. wiederum auf falschen Informationen seitens des Geschädigten beruhen können) unrichtig und deshalb auch nicht der Regulierung zugrunde zu legen ist; das bedeutet aber noch lange nicht, dass die Gutachterkosten nicht trotzdem erstattet werden müssten.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Eine Nichterstattung der SV-Kosten kommt nach herrschender Auffassung nämlich nur dann in Betracht, wenn zum einen ein grobes Fehlverhalten des Sachverständigen vorliegt und zum anderen muss das weitere Erfordernis hinzukommen, dass den Geschädigten an dem falschen Gutachten ein anrechenbares eigenes von ihm dann auch zu vertretendes Verschulden trifft (das ist z.B. der Fall bei bewusst unrichtigen tatsächlichen Angaben gegenüber dem SV hinsichtlich der Kilometerleistung, von Vorschäden; oder Auswahl eines bekanntermaßen von vornherein untauglichen SV usw). Liegt hingegen das Verschulden allein beim Sachverständigen, ohne dass den Geschädigte daran ein Mitverschulden trifft, dann sind ihm trotz der objektiven Unbrauchbarkeit des Gutachtens die Kosten für dessen Erstellung gleichwohl zu erstatten (vgl. insoweit das Grundsatzurteil des BGH in NJW 1975, 160 ff; OLG Hamm NZV 1993, 149 f u. NZV 1993, 228; LG Bremen NZV 1993, 196).

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein sog. unbrauchbares Gutachten hat das OLG Hamm NZV 1994, 393 (Urt. v. 19.05.1994 - 5 U 127/93 ) entschieden:
"Ob das von der Kl. eingeholte Gutachten des SV A. fehlerhaft ist oder nicht, kann offen bleiben. Da die Pflicht des Geschädigten zur Zahlung der Kosten eines von ihm bestellten Gutachters schon mit der Beauftragung des Sachverständigen entsteht, kommt es für die Ersatzfähigkeit dieser Kosten grundsätzlich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare objektive Brauchbarkeit oder Richtigkeit des Gutachtens an (Medicus in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 251 Rdnr. 92; AG Würzburg VersR 1975, 193). Die gegenteilige Ansicht des LG Köln (VersR 1973, 727), das den Ersatz der Kosten für ein "einseitiges Parteigutachten, das den Schaden nicht annähernd richtig schätzt, ablehnt, vermag nicht zu überzeugen."


Diese Linie hat die Rechtsprechung bis in jüngste Zeit beibehalten:





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