Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Aachen Urteil vom 28.08.1996 - 80 C 150/96 - Der Schädiger hat bei Überzahlung von SV-Kosten lediglich einen Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs
AG Aachen v. 28.08.1996: Der Schädiger hat bei Überzahlung von SV-Kosten lediglich einen Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs.
Siehe auch
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen
und
Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung
Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 28.08.1996 - 80 C 150/96) hat für den Fall, daß der Geschädigte an den Sachverständigen nach Auffassung des Schädigers überhöhte SV-Kosten bezahlt hat, letzteren auf einen abtretbaren Bereicherungsanspruch verwiesen:
Bezahlte Sachverständigenkosten sind einem Kfz.-Unfallgeschädigten vom Schädiger oder dessen KH-Versicherer in voller Höhe zu ersetzen. Bei überzahlten Sachverständigenkosten haben der Schädiger oder sein KH-Versicherer lediglich Anspruch darauf, daß der Geschädigte ihnen seinen Anspruch gegen den Sachverständigen aus § 812 BGB abtritt."