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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.02.1990 - 5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I - Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist allein der Kraftfahrzeugführer

OLG Düsseldorf v. 22.02.1990: Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist allein der Kraftfahrzeugführer


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.02.1990 - 5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I) hat entschieden:
Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist allein der Kraftfahrzeugführer. Bei der Frage nach einer Beteiligung im Sinne des § 14 OWiG ist nicht die etwaige rechtliche Halterverantwortlichkeit, sondern allenfalls seine tatsächlich in dem Unternehmen ausgeübte Funktion von Bedeutung, soweit sie Rückschlüsse auf den äußeren und inneren Tatbestand einer etwaigen Beteiligungsform an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers zuläßt. Als Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG kommen nur solche Beteiligungsformen in Betracht, die im Bereich des Strafrechts als (Mit-)Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wären. Die Beteiligung in diesem Sinne an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt dabei voraus, dass der andere vorsätzlich handelt.


Siehe auch Fahrzeugführer und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ließ der Betroffene zu, daß der Fahrer S am 13. Juni 1988 mit dem Sattelzug ... und ... die Straße H in K befuhr, obwohl die zulässige Länge des Sattelzuges überschritten war. Es wurde eine Länge des Sattelzuges von 20 m und ein Überhang von 30 cm festgestellt. Eine Genehmigung lag lediglich für eine Länge von 18,50 m vor.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Zulassens des Fahrens ohne Genehmigung bei Überlänge - fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 3, 49 StVO, 31, 32, 69 a, 70 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG -" zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt.

Hiergegen richtete sich die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene und vorläufig erfolgreiche Rechtsbeschwerde des Betroffenen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Diese Feststellungen und Erwägungen tragen des Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht. Sie sind unzureichend und lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Bußgeldtatbestände der Betroffene verwirklicht hat, nicht zu.

1. Einen Verstoß des Betroffenen gegen §§ 31 Abs. 2, 32 StVZO ergeben die Feststellungen nicht.

Diese lassen zwar erkennen, daß der Betroffene nicht selbst Führer des beanstandeten Sattelzuges war. Aus welchem Grunde und ob er zu Recht für den Einsatz dieses Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen worden ist, bleibt jedoch offen. Allein die Feststellung, "der Betroffene habe zugelassen, daß der Fahrer S mit dem Sattelzug ... trotz Überlänge den H weg in K befuhr", begründet seine Verantwortlichkeit für den Einsatz des Fahrzeugs nicht. Erforderlich dafür wäre, daß er entweder selbst Halter des Fahrzeuges gewesen wäre oder ihn die Halterverantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 OWiG getroffen hätte. Dazu enthält das Urteil keine Feststellungen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. April 1982 in VRS 63, 135 = VM 1983, 15).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht einen Verstoß des Betroffenen gegen § 29 Abs. 3 StVO angenommen.

Normadressat des Bußgeldtatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist allein der Kraftfahrzeugführer (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO:
"Ordnungswidrig....handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt").
Dies war nicht der Betroffene, wie die Feststellungen ergeben.

3. Ob der Betroffene sich an einer von dem Fahrzeugführer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 3 StVO im Sinne des § 14 OWiG beteiligt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

a) Bei der Frage nach einer solchen Beteiligung des Betroffenen ist nicht dessen - im übrigen nicht festgestellte - etwaige rechtliche Halterverantwortlichkeit, sondern allenfalls seine tatsächlich in dem Unternehmen ausgeübte Funktion von Bedeutung, soweit sie Rückschlüsse auf den äußeren und inneren Tatbestand einer etwaigen Beteiligungsform an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers zuläßt (vgl. BayObLG VRS 58, 458). Als Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG kommen nur solche Beteiligungsformen in Betracht, die im Bereich des Strafrechts als (Mit-)Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wäre (vgl. BayObLG a.a.O. m. w. N.). Die Beteiligung in diesem Sinne an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt dabei voraus, daß der andere vorsätzlich handelt (vgl. BGHSt 31, 309, OLG Köln VRS 56, 465; BayObLG a.a.O.).

b) Eine abschließende Beurteilung insoweit ist dem Senat auch deshalb verwehrt, weil die Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei ergeben, ob der Fahrer S das Fahrzeug vorsätzlich unter Verstoß gegen § 29 Abs. 3 StVO geführt hat. Zwar läßt sich den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, daß eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO nicht erteilt war. Es ist aber nicht festgestellt, daß der Einsatz des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr einer solchen Ausnahmegenehmigung bedurfte. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO war nämlich dann nicht erforderlich, wenn die Vorschriften über die Abmessungen hier nur deshalb nicht eingehalten worden sind, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 29 StVO Rdnr. 1 a; Vwv zu § 29 Abs. 3). Ob die festgestellte Überlänge des Sattelzuges konstruktions- oder lediglich ladungsbedingt war, ergeben die Feststellungen nicht. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß der Sattelzug wegen der Länge der - im übrigen nicht mitgeteilten - Ladung auf die festgestellte Länge ausgezogen worden ist.

4. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Amtsgerichts, der Betroffene habe gegen § 70 StVZO verstoßen.

Diese Vorschrift enthält lediglich Ermächtigungen im einzelnen aufgeführter Behörden, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der StVZO zu genehmigen. Die Fahrzeugbenutzung ohne Genehmigung nach § 70 StVZO ist jedoch nicht als bußgeldbewehrt in § 69 a StVZO aufgeführt (vgl. OLG Koblenz VRS 58, 460; Jagusch/- Hentschel a.a.O. § 70 StVZO Rdnr. 3).

...

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der Tatrichter wird Veranlassung haben, den Inhalt der im angefochtenen Urteil ersichtlich nur unvollständig zitierten "Dauerausnahmegenehmigung vom 6. August 1987" festzustellen und zu prüfen, ob ein Verstoß gegen eine Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO vorliegt, etwa weil der Sattelzug über die darin zugelassene Länge hinaus ausgezogen worden ist. An einem solchen von dem Fahrzeugführer etwa begangenen Verstoß, der nach § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO bußgeldbewehrt ist, ist eine Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG möglich. Auch kann der Fahrzeughalter oder der an seiner Stelle nach § 9 OWiG Verantwortliche Täter einer solchen Ordnungswidrigkeit sein (vgl. BayObLG VRS 65, 398; Jagusch/- Hentschel, a.a.O., § 46 StVO Rdnr. 29). Ebenfalls insoweit bedarf es gegebenenfalls weiterer Feststellungen. ..."