Das Verkehrslexikon

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Schulbusse - Schulbus - Verhalten an Haltestellen

Schulbus




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen



Einleitung:


Schulbusse genießen in der Straßenverkehrsordnung gewisse Vorrechte vor den übrigen Fahrzeugführern.

Besonders an Haltestellen müssen die anderen Verkehrsteilnehmer bei der Geschwindigkeit nicht nur Rücksicht auf ein- und aussteigende Fahrgäste nehmen, sondern beim Anfahren von einer Haltestelle aus dem Linienbus auch das Vorrecht beim Einordnen in den fließenden Verkehr einräumen.


Zu den Sorgfaltspflichten gegenüber einem haltenden bzw. gerade anfahrenden Schulbus hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.10.2006 - 2 Ns 702 Js 67558/05) ausgeführt:

   "Der Angeklagte hatte den Bus als Schulbus erkannt und die eingeschaltete Warnblinkanlage war ein deutliches Indiz dafür, dass aus dem Bus Schüler aussteigen würden bzw., dass damit zu rechnen war. Dass der Schulbus nicht an einer offiziellen Schulbushaltestelle anhielt lässt den Pflichtverstoß nicht entfallen. Aus der Tatsache, dass ein Schulbus am Straßenrand anhält ergibt sich ein besonderer Pflichtenappell zu erhöhter Aufmerksamkeit. Die Pflichtwidrigkeit des Busfahrers, der nicht die offizielle Haltestelle benutzte, kann den Angeklagten nicht entlasten. Im Gegenteil musste der Angeklagte bei dieser Situation mit einer erhöhten Gefahrenlage rechnen, weil ein Normalkraftfahrer regelmäßig erwarten kann, dass hinter einem gerade anfahrenden Schulbus Schüler über die Straße laufen. Ein gerade anfahrender Bus verdeckt notwendigerweise die hinter dem Bus die Straße überquerenden Schüler, so dass bei unklarer Verkehrslage sogar angehalten werden muss. Der Angeklagte hatte erkannt, dass der Bus gerade angefahren war und in dieser Situation einer besonders erhöhten Gefährlichkeit genügte es nicht, die Geschwindigkeit auf (mindestens) 20 km/h zu reduzieren. Der Angeklagte hätte anhalten oder seine Geschwindigkeit soweit reduzieren, und/oder in einem Abstand seitlich am Bus vorbeifahren müssen, dass eine Verletzung ausgeschlossen war."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Öffentlicher Nahverkehr

Linienbusse

Personenbeförderung

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse - Vorrecht an Haltestellen

Verhalten und Unfälle an Haltestellen des öffentlichen Nah- und Schulbusverkehrs

Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen

Unfälle mit Schul- und Linienbussen

Das Gebot, jeweils einen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten

Fahrgaststurz infolge Bremsens




OLG Hamm v. 19.03.2001:
Ein Kradfahrer ist nicht verpflichtet, gemäß § 20 Abs. 4 StVO Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, wenn an einem haltenden Linienbus weder das Warnblinklicht eingeschaltet noch war der Omnibus als Schulbus gekennzeichnet ist. Wenn es sich um einen normalen Omnibus des Linienverkehrs handelt, der an einer Haltestelle (Zeichen 224) hält, ist der Kfz-Führer lediglich verpflichtet, vorsichtig vorbeizufahren.

BGH v. 28.03.2006:
§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.

LG Nürnberg-Fürth v. 10.10.2006:
Hält ein Schulbus nicht an einer offiziellen Haltestelle, sondern irgendwo am Fahrbahnrand, ist die eingeschaltete Warnblinkanlage ein deutliches Indiz dafür, dass aus dem Bus Schüler aussteigen werden bzw., dass damit zu rechnen ist. Dass der Schulbus nicht an einer offiziellen Schulbushaltestelle anhält lässt den Pflichtverstoß nicht entfallen. Aus der Tatsache, dass ein Schulbus am Straßenrand anhält, ergibt sich im Gegenteil ein besonderer Pflichtenappell zu erhöhter Aufmerksamkeit.

OLG Koblenz v. 12.08.2013:
In den Schutzbereich des § 20 Abs. 4 StVO fallen alle Fahrgäste, gleich aus welcher Richtung sie über die Straße zum Bus laufen. Damit ist ein Kraftfahrer verpflichtet, bei Annäherung an einen mit eingeschalteter Warnblinkanlage in einer Haltebucht stehenden Schulbus auch die Gegenfahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auf einen querenden Fußgänger reagieren zu können. § 20 Abs. 4 StVO erfordert ein Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 4 - 7 km/h bereits beim Vorbeifahren an einem mit Warnblinkleuchten ausgestatteten Bus, nicht erst, wenn ein Fußgänger sichtbar wird. Ein Kfz-Fahrer muss in der Situation, dass ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkleuchte an einer Haltebucht steht, mit Personen rechnen, die den Bus noch erreichen wollen und deshalb den direkten Weg über die Straße wählen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Fahrgäste eine Fußgängerfurt benutzen werden.

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Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen:


AG Rahden v. 12.09.2008:
Eine 15-jährige Schülerin muss wissen, dass man die Fahrbahn zwischen zwei anhaltenden Bussen nur mit äußerster Vorsicht überqueren darf. Bei der Kollision mit einem an der Bushaltestelle vorbeifahrenden Fahrzeug trifft die Geschädigte ein Mitverschulden von 50%.

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