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"Der Angeklagte hatte den Bus als Schulbus erkannt und die eingeschaltete Warnblinkanlage war ein deutliches Indiz dafür, dass aus dem Bus Schüler aussteigen würden bzw., dass damit zu rechnen war. Dass der Schulbus nicht an einer offiziellen Schulbushaltestelle anhielt lässt den Pflichtverstoß nicht entfallen. Aus der Tatsache, dass ein Schulbus am Straßenrand anhält ergibt sich ein besonderer Pflichtenappell zu erhöhter Aufmerksamkeit. Die Pflichtwidrigkeit des Busfahrers, der nicht die offizielle Haltestelle benutzte, kann den Angeklagten nicht entlasten. Im Gegenteil musste der Angeklagte bei dieser Situation mit einer erhöhten Gefahrenlage rechnen, weil ein Normalkraftfahrer regelmäßig erwarten kann, dass hinter einem gerade anfahrenden Schulbus Schüler über die Straße laufen. Ein gerade anfahrender Bus verdeckt notwendigerweise die hinter dem Bus die Straße überquerenden Schüler, so dass bei unklarer Verkehrslage sogar angehalten werden muss. Der Angeklagte hatte erkannt, dass der Bus gerade angefahren war und in dieser Situation einer besonders erhöhten Gefährlichkeit genügte es nicht, die Geschwindigkeit auf (mindestens) 20 km/h zu reduzieren. Der Angeklagte hätte anhalten oder seine Geschwindigkeit soweit reduzieren, und/oder in einem Abstand seitlich am Bus vorbeifahren müssen, dass eine Verletzung ausgeschlossen war."
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