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OLG Hamm Urteil vom 22.04.2004 - 6 U 240/03 - Zum Abstand beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug, in dessen bereits geöffneter Tür sich eine Person befindet

OLG Hamm v. 22.04.2004: Zum Abstand beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug, in dessen bereits geöffneter Tür sich eine Person befindet


Das OLG Hamm (Urteil vom 22.04.2004 - 6 U 240/03) hat entschieden:
  1. Beugt sich eine Fahrzeugführerin in ihren Pkw, der mit geöffneter Fahrertür auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als 1 m zwischen den Fahrzeugflanken zu gering, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss.

  2. Kommt es dabei zu einer Berührung zwischen der Türkante und der rechten Seite des vorbeifahrenden Fahrzeugs, so kann eine hälftige Schadensteilung geboten sein.

Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, den der Klägerin beim Unfall vom 09.08.2002 entstandenen Schaden auf der Basis hälftiger Schadensteilung zu ersetzen. Denn der Unfall war für keine der beteiligten Fahrerinnen unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG n.F.); vielmehr fällt beiden ein Verschulden zur Last, wobei der Senat die Verantwortungs- und Verursachungsbeiträge auf beiden Seiten gleich hoch gewichtet.

1. Der Beklagten zu 1) ist vorzuwerfen, dass sie mit einem den Umständen nach zu geringen seitlichen Passierabstand an dem Pkw der Klägerin vorbeigefahren ist, welcher rechts neben der Fahrbahn auf einem Parkstreifen abgestellt war. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. C und Prof. Dipl.-Ing. T sind übereinstimmend mit überzeugender Begründung aufgrund einer Auswertung der Schadensbilder zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fahrzeugflanken während des Passierens einen Seitenabstand von 0,8 bis 0,9 m hatten. Zwar gibt es zum Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs keine starren Regeln (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO, Rdn. 11). Der festgestellte Seitenabstand war aber unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs völlig ausreichend, sondern zu gering. Wenn schon die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass beim Vorbeifahren an einem haltenden Pkw dessen Tür geöffnet wird (vgl. BGH DAR 81, 148), so muss erst recht damit gerechnet werden, dass sich der Öffnungswinkel einer bereits teilweise geöffneten Tür vergrößert, wenn - wie hier - die Führerin des haltenden Fahrzeugs neben diesem steht und sich in die teilweise geöffnete Fahrertür hineinbeugt.

Dass dies der Fall war, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, haben in ihren vom Senat gemäß § 377 Abs. 3 ZPO eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigt, dass die Klägerin ihnen den Unfall bereits an der Unfallstelle in dieser Weise geschildert hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 1) den Unfall auch nicht abweichend in der Weise geschildert, dass während ihres Vorbeifahrens die zuvor geschlossene Fahrertür am parkenden Fahrzeug der Klägerin geöffnet worden wäre. Der Senat glaubt deswegen die Darstellung der Klägerin; er schließt es nach Anhörung der beiden unmittelbar am Unfall beteiligten Parteien aus, dass die Klägerin bereits an der Unfallstelle diese Version lediglich erfunden und dann den Polizeibeamten präsentiert hat.

Im Übrigen stand der Beklagten zu 1) angesichts der gesamten Fahrbahnbreite von 11 m und ihrer Fahrstreifenbreite von 5,50 m genügend Raum zur Verfügung, um ohne Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit ihrem Pkw Opel Corsa den neben der Fahrbahn auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw VW Golf der Klägerin mit einem ungefährlichen Seitenabstand zu passieren. Es kann offenbleiben, ob - wie es die Beklagte zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben hat - die vor ihr fahrenden Fahrzeuge einen ebenso geringen Abstand von den parkenden Fahrzeugen eingehalten haben und sie sich lediglich in der Reihe der fahrenden Fahrzeuge bewegt hat; denn das entlastet sie nicht.

2. Die Klägerin ist für den Unfall mitverantwortlich, weil sie den strengen Anforderungen nicht genügt hat, die in § 14 Abs. 1 StVO an das Verhalten beim Ein- und Aussteigen gestellt werden. Sie hätte sich nach dieser Vorschrift so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht jedoch auch zur Überzeugung des Senats fest, dass während des Vorbeifahrens der Beklagten zu 1) der Öffnungswinkel der Fahrertür des auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw VW Golf der Klägerin vergrößert worden ist, d.h. dass die Tür weiter geöffnet worden ist. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist die Beklagte nicht mit der vorderen rechten Ecke ihres Fahrzeugs gegen die Hinterkante der teilweise geöffneten Fahrertür des Pkw VW Golf geprallt und hat dadurch deren weitere Öffnung bewirkt; vielmehr ist es erst während der Vorbeifahrt zu einem Kontakt zwischen den Fahrzeugen gekommen, weil der Öffnungswinkel der Tür unmittelbar vorher vergrößert worden ist. Das hat dazu geführt, dass die Hinterkante der Fahrertür den vorbeifahrenden Pkw Opel im Bereich des seitlich ausgestellten Radlaufs des rechten Vorderrades getroffen hat, und zwar erst hinter der Radlaufmitte.

Die Einwendungen, die die Klägerin gegen diese Feststellungen vorbringt, welche bereits das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. C und Prof. Dipl.-Ing. T getroffen hat, greifen nicht durch. Die lichtbildlich dokumentierten Schadensbilder des Pkw Opel Corsa (insbesondere Anlage A 6, aber auch A 7 des Gutachtens C vom 30.04.2003) sind insoweit eindeutig. Wäre die im Laufe der Kollision bewirkte weitere Öffnung der Fahrertür allein dadurch verursacht worden, dass deren Hinterkante bei bis dahin unverändertem Öffnungswinkel von dem vorbeifahrenden Pkw Opel Corsa erfasst worden wäre, so hätten sich an dessen vorderer rechten Ecke im Frontbereich markante Schadensspuren zeigen müssen. Solche waren aber eindeutig weder an der kunststoffummantelten Stoßstange vorhanden noch im Blechbereich der vorderen rechten Ecke und auch nicht am Glas der Beleuchtungs- und Blinkereinheit. Vielmehr setzen die Kontaktspuren erst seitlich im Bereich des Radlaufs ein. Damit steht fest, dass während des Vorbeifahrens der Beklagten zu 1) der Öffnungswinkel der Fahrertür am Fahrzeug der Klägerin vergrößert worden ist, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies durch eine der Klägerin, welche sich in das Fahrzeug hineingebeugt hatte, nicht bewusst gewordene Bewegung geschehen ist.

3. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlangt wurde. Aufgrund dieser Regelung hat regelmäßig beim Anstoß eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einer sich öffnenden Tür der Führer des stehenden Fahrzeugs den größeren Haftungsanteil zu tragen (vgl. Grünberg, Rdn. 301). Hier handelt es sich aber um einen Sonderfall, weil feststeht, dass die Fahrertür am stehenden Fahrzeug bereits vorher geöffnet worden war und die Klägerin sich neben dem Fahrzeug stehend hineinbeugte. Aufgrund der dadurch gegebenen Signalwirkung für die Beklagte zu 1) erschien dem Senat hier eine hälftige Schadensteilung sachgerecht.

4. Die Schadenshöhe ist nicht im Streit.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.