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OLG Nürnberg Urteil vom 24.08.2000 - 8 U 682/00 - Zum seitlichen Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür

OLG Nürnberg v. 24.08.2000: Zum seitlichen Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 24.08.2000 - 8 U 682/00) hat entschieden:
Das Vorbeifahren an einer geöffneten linken Autotür mit einem Abstand von 10 cm ist zu gering, da vorherzusehen und zu berücksichtigen ist, dass eine geringfügige Bewegung der ins Fahrzeuginnere gebeugten Person die Tür weiter öffnen musste. In dieser Situation ist vom vorbeifahrenden Fahrer zu fordern, dass er entweder ausreichenden Abstand einhält oder, sofern dies wegen der durch abgestellte Fahrzeuge verengten Fahrbahn nicht möglich ist, sein Fahrzeug anhält und durch Verständigung mit der in der geöffneten Tür stehenden Person sicherstellt, dass er ohne Berührung den abgestellten Pkw passieren kann. Das unbedachte und riskante Verhalten des Vorbeifahrenden überwiegt den von dem abgestellten Pkw ausgehenden Ursachenbeitrag so sehr, dass eine Mithaftung ausscheidet.


Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.


Entscheidungsgründe

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig (§§ 511 ff ZPO).

Erfolg hat -- teilweise -- nur das Rechtsmittel des Klägers. Die Beklagten haften für den Schaden des Klägers gemäß §§ 7, 17 StVG allein. Die Schadensabrechnung "auf Neuwagenbasis" ist nicht gerechtfertigt. Für den Umfang des Schadensersatzes, der dem Kläger zusteht, ist das Gutachten des Sachverständigen K vom 20.07.1999 maßgeblich, jedoch unter Abzug der Kosten für Verbringung in eine Lackiererei und des UPE-Zuschlags.

1. Die Beklagten haften dem Kläger gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG als Gesamtschuldner.

Der Schaden des Klägers ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1) war, verursacht worden. Ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis lag auf seiner Seite nicht vor. Aufgrund der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der Ausführungen des Sachverständigen R H ist der Senat in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) sich dem auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw des Klägers, dessen linke hintere Türe geöffnet war und in die Fahrbahn ragte, im seitlichen Abstand von 10 cm zu der offen stehenden Türe mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h näherte. Ehe er den abgestellten Pkw erreichte, wurde dessen Türe durch eine Bewegung der Ehefrau des Klägers, die sich hinter der geöffneten Türe in das Fahrzeuginnere beugte und der Fahrbahn den Rücken zuwandte, noch weiter geöffnet. Dadurch fuhr der Beklagte zu 1) so gegen die Innenseite der Türe, dass sie überstreckt wurde und gegen die Fahrertüre stieß.

Der seitliche Abstand von 10 cm war so gering, dass eine geringfügige Bewegung der ins Fahrzeuginnere gebeugten Person die Türe weiter öffnen musste. Dies konnte der Beklagte zu 1) vorhersehen und musste es berücksichtigen. Von jedem Fahrer in seiner Lage war zu fordern, dass er entweder ausreichenden Abstand einhielt oder, sofern dies wegen der durch abgestellte Fahrzeuge verengten Fahrbahn nicht möglich war, sein Fahrzeug anhielt und durch Verständigung mit der in der geöffneten Türe stehenden Person sicherstellte, dass er ohne Berührung den abgestellten Pkw passieren konnte.

Bei der Abwägung gemäß § 17 StVO, wie der Ursachenbeitrag der beiden Fahrzeughalter bei der Entstehung des Schadens und ihr daraus abzuleitender Haftungsanteil zu bemessen ist, muss die von dem Pkw des Klägers ausgehende Betriebsgefahr in Anschlag gebracht werden. Auch er hatte gemäß § 7 StVG für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen. Der Schaden ist bei Betrieb seines Fahrzeugs i.S.v. § 7 StVG verursacht worden. Dass das Fahrzeug auf den Seitenstreifen abgestellt war, beendet nicht dessen Betrieb. Für das Verständnis dieses Begriffs ist die normative Beurteilung maßgeblich (vgl. BGHZ 29, 163). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich das Fahrzeug in Bewegung befindet oder sein Motor eingeschaltet ist. Auch ein abgestelltes Fahrzeug ist in Betrieb gemäß § 7 StVG, wenn es sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet oder auf eine solche einwirkt (vgl. Greger, StVG, 2. Aufl., § 7 Rn. 35). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch für die Ehefrau des Klägers war der Unfall nicht unvermeidbar, denn sie konnte und musste den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn beobachten und sicherstellen, dass nicht durch die in die Fahrbahn ragende Tür ein Anstoß verursacht wurde.

Bei Abwägung der beiden Ursachenbeiträge überwiegt der des Beklagten zu 1) bei weitem. Angesichts des geringen zeitlichen Abstands von nur 10 cm lag es auf der Hand, dass eine geringfügige Bewegung der Türe zur Berührung beider Fahrzeuge und Entstehung eines Schadens führen würde. Der Beklagte zu 1) hatte keine berechtigte Veranlassung zu der Annahme, dass die geöffnete Türe in ihrer Position nicht verändert würde. Die Ehefrau des Klägers wandte ihm den Rücken zu und hantierte im Fahrzeug. Er konnte und durfte weder annehmen, dass sie seine Annäherung bemerkt hatte und sich darauf einstellen würde, noch dass sie bewegungslos verharren würde, bis er den abgestellten Pkw passiert hätte. Der Beklagte zu 1) hatte die Gefahr eines Unfalls vor Augen und die Mittel, ihn zu verhindern. Dazu bedurfte es weder Mühe noch Geschicklichkeit, sondern nur eines geringen Aufwands an Zeit.

Die Ehefrau des Klägers hingegen hat die konkrete Gefahr eines Anstoßes nicht erkannt. Es erscheint immerhin verständlich und jedenfalls nicht verwerflich, dass sie davon ausgingen, ein sich näherndes Kraftfahrzeug werde die von weitem sichtbare, in die Fahrbahn ragende Tür erkennen und sich darauf und die davon ausgehende Unfallgefahr einstellen. Das unbedachte und riskante Verhalten des Beklagten zu 1) überwiegt den vom Pkw des Klägers ausgehenden Ursachenbeitrag so sehr, dass die Mithaftung des Klägers ausscheidet.

2. Die Beklagten haben dem Kläger Ersatz zu leisten gemäß § 249 BGB derart, dass der vor dem Unfall bestehende Zustand nach Möglichkeit wieder hergestellt und der sonst unfallbedingte Schaden ausgeglichen wird. Der Anspruch auf Wiederherstellung besteht nur in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit (§ 251 Abs. 2 BGB). Deshalb besteht angesichts der Qualität der Kraftfahrzeugreparatur, wie sie von Fachwerkstätten regelmäßig geleistet wird, nur ausnahmsweise Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Neufahrzeugs, wenn ein Kraftfahrzeug nach geringer Lebensdauer beschädigt wird. Im allgemeinen wird die Grenze bei einer Lebensdauer von einem Monat oder einer Laufleistung von 1.000 km gezogen (vgl. Palandt-Heinrich, 59. Aufl., § 251 Rn. 14; BGH NJW 82, 433). Vorliegend war zwar die Fahrleistung am Schadenstag gering (453 km), die Zulassung lag aber bereits mehr als einen Monat (ein Monat und sieben Tage) zurück. Bei Überschreitung einer der vorgenannten Grenzen, wie hier, kommt es darauf an, ob durch die Reparatur annähernd der Zustand eines neuwertigen Fahrzeugs zu erreichen ist. Dabei geben die Art der Beschädigung und die Höhe der Reparaturkosten einen Anhalt. Hier betragen die Reparaturkosten, wie noch auszuführen ist, rund 4.650,00 DM; das sind weniger als 10 % des Listenpreises eines Neufahrzeugs (47.570,00 DM). Beschädigt wurden die beiden linken Türen, sowie die B-Säule. Die Türen können durch Neuteile ersetzt werden. Wenn auch, wie der Kläger behauptet, an der B-Säule Restverformungen nach der Reparatur zurückbleiben würden, so wären diese doch nach der Erfahrung des Senats als so geringfügig einzuschätzen, dass sie optisch dem Erscheinungsbild eines Neufahrzeugs keinen Abbruch tun würden. Die Erholung eines vom Kläger dazu beantragten Gutachtens war deshalb nicht erforderlich.

3. Bei der Bemessung der, fiktiven, Reparaturkosten ist von dem Gutachten des Sachverständigen K vom 20.07.1999 auszugehen. Sie betragen danach einschließlich der gleichfalls zu erstattenden Mehrwertsteuer DM 4.945,09. Dabei hat der Sachverständige, von der Beklagten beanstandet, für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackiererei DM 129,00 veranschlagt. Ob diese Kosten bei einer Reparatur angefallen wären, ist zweifelhaft. Allein die Tatsache, dass nicht jede Reparaturwerkstätte über eine eigene Lackiererei verfügt, ist kein hinreichender Grund anzunehmen, dass solche Kosten aufgewendet werden müssten. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten möglicherweise entstehen, sondern auf diejenigen, die voraussichtlich aufzuwenden sind. Insoweit fehlt es an einer näheren Erläuterung durch den Kläger. Es ist davon auszugehen, dass er die Reparatur in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer anderen autorisierten Ford-Werkstätte hätte durchführen lassen. Das dort solche Kosten angefallen wären, behauptet er nicht.

Gleiches gilt für die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten UPE-Zuschläge auf die Ersatzteilkosten. Sie betragen 10 % und machen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten den Betrag von (1.343,67 -- 1.225,15 =) 118,52 DM aus. Der Kläger hat weder dargelegt, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten anfallen, noch ob und unter welchen Umständen diese Voraussetzungen vorliegen.

Abzusetzen sind somit (129 + 118,52 =) 247,52 DM; das sind einschließlich Mehrwertsteuer von 16 % DM 287,12.

Als erstattungsfähige Reparaturkosten verbleiben somit (4.945,09 - 287,12 =) DM 4.657,97.

Der von dem Sachverständigen veranschlagte Stundensatz von 129,00 DM ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beklagten, dass der ortsübliche mittlere Stundensatz 124,00 DM betrage, greift nicht durch. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Reparatur in einer autorisierten Ford-Fachwerkstatt ausgeführt würde. Es kommt daher auf deren Stundensätze an und nicht auf den mittleren Durchschnitt überhaupt.

Zu erstatten ist ferner die von dem Sachverständigen ermittelte Wertminderung von DM 1.600,00 sowie die geforderten allgemeinen Auslagen von pauschal DM 50,00.

Zu Recht fordert der Kläger ferner Ersatz der Kosten des in Anspruch genommenen Mietwagens für 9 Tage, die er der Höhe nach unbeanstandet unter Ansatz einer Eigenersparnis von 10 % zutreffend mit wenigstens DM 2.067,12 berechnet.

Der Unfall ereignete sich am 16.07.1999 abends, ein Freitag. Der Sachverständige hat die Reparaturdauer unbeanstandet auf 4 -- 6 Arbeitstage geschätzt. Hier ist von dem Mittelwert von 5 Tagen auszugehen. Vorliegend brauchte der Kläger vor Erstellung des Gutachtens den Reparaturauftrag nicht zu erteilen. Den Sachverständige beauftragte er am Montag, 19.07.1999. Das Gutachten datiert vom 20.07.1999. Dass der Kläger schon früher das Gutachten hätte beschaffen können, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Demnach hätte die Reparatur am 20.07.1999 beginnen können und wäre am Montag, den 26.07. beendet gewesen. Als reparaturbedingt wäre jedenfalls die Anmietung eines Fahrzeugs vom 17.07. bis 26.07.1999 veranlasst gewesen, das sind mehr als 9 Tage.

Der Kläger hat somit Anspruch auf Erstattung seines Schadens in Höhe von (4.657,91 + 1.600,00 + 50,00 + 2.067,06 =) DM 8.375,03.

Die geforderten Zinsen sind gemäß §§ 291, 288 BGB ab 07.09.1999 gerechtfertigt.

4. Kosten: §§ 91 a, 92 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Festsetzung der Beschwer: § 546 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.