Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Köln Urteil v. 08.11.2007 - 2 O 497/06 - Kein Mitverschulden an Eigenverletzungen, wenn sich der Beifahrer in einem Oldtimer nicht mit einem Sicherheitsgurt schützt

LG Köln v. 08.11.2007: Kein Mitverschulden an Eigenverletzungen, wenn sich der Beifahrer in einem Oldtimer nicht mit einem Sicherheitsgurt schützt


Das Landgericht Köln (Urt. v. 08.11.2007 - 2 O 497/06) hat entschieden:
Den Insassen trifft kein Mitverschulden an eigenen erlittenen Verletzungen, wenn er sich in einem nicht nachrüstbaren Oldtimer ohne Sicherheitsgurte und entsprechende Verankerungspunkte nicht durch einen Sicherheitsgurt geschützt hat.
Anmerkung:
Das Urteil wurde rechtskräftig, da der beklagte Haftpflichtversicherer die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.


Siehe auch Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht und Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte, der gegnerische Haftpflichtversicherer, verpflichtet ist, ihm 100 %, nicht lediglich 75 %, des ihm aus einem Verkehrsunfall vom 03.06.2005 entstandenen Schadens zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht.

Am Unfalltag, dem 03.06.2005, fuhr der Freund des Klägers, Herr M. E., einen Anfang der 60er Jahre produzierten Pkw Roadster MGB 67 mit dem amtlichen Kennzeichen BM .... Der damals 20 Jahre alte Kläger fuhr auf dem Beifahrersitz mit. Das Fahrzeug war seit seiner Produktion weder mit Befestigungspunkten für die Anbringung von Sicherheitsgurten ausgerüstet noch mit Sicherheitsgurten. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt weder umbau- noch nachrüstungspflichtig. Die nachträgliche Anbringung von Sicherheitsgurten wäre nur mit erheblichen technischen Veränderungen möglich gewesen, da die Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte stabil angebracht werden müssen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr P., befuhr mit seinem PKW Chrysler Voyager, amtliches Kennzeichen SU ..., die B 257 in Fahrtrichtung Adenau. Vor der Einfahrt in einen Wanderparkplatz hielt er sein Fahrzeug zunächst auf der dort vorgesehenen Linksabbiegerspur an und bog dann ab. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Herrn Etzbach. Dieser befuhr die B 257 zu dieser Zeit mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h, die höchstzulässige Geschwindigkeit betrug an der Unfallstelle demgegenüber 70 km/h.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.

Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 09.12.2005 die aus dem zu Grunde liegenden Schadensereignis resultierenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 75 % an und verzichtete in diesem Umfang auf die Verjährungseinrede wie bei einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil. Mit Schreiben vom 23.02.2006 (BI. 27 d. A.) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, vorläufig rechne sie die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach weiter mit einer Quote von 2/3 ab.

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte ihm zum Ersatz von 100 %, nicht 66,66 %, der am 03.06.2005 entstandenen Schäden verpflichtet sei, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Prozessual hat die Beklagte. den Feststellungsantrag erneut bezüglich einer Quote von 75 % anerkannt.

Der Kläger meinte, er müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er in dem historischen Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte mitgefahren sei. Die beiden Sitze des Fahrzeugs hätten der zulässigen Benutzung entsprochen. Die Rechtsauffassung der Beklagten laufe darauf hinaus, dass jeder, der einen Oldtimer fahre oder mit einem Oldtimer mitfahre, der nicht mit Sicherheitsgurten nachrüstbar sei, sich in jedem Fall einen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen müsse. Die mit einem Oldtimer erreichbaren Geschwindigkeiten seien nicht so hoch wie bei einem heute im Verkehr zugelassenen adäquaten Fahrzeug. Mit derartigen Oldtimerfahrzeugen werde wegen der Technik im wesentlichen auch langsamer gefahren als mit aktuellen Fahrzeugen. Der Kläger habe daher, als er sich zu der Fahrt mit dem Oldtimer entschloss, durchaus davon ausgehen können, dass das Gefahrenpotenzial wegen der niedrigeren Geschwindigkeiten auch deutlich geringer sein werde als bei einem modernen, schnellen und fahrwerktechnisch für den heutigen Verkehr zugelassenen Fahrzeug.

Die Beklagte meinte, den Kläger treffe ein Mithaftungseinwand von 25 % wegen erkennbarer Selbstgefährdung durch Mitfahren in einem PKW ohne Sicherheitsgurte. Das dem Kläger anzulastende Mitverschulden resultiere daraus, dass er sich - erkennbar - in eine Situation begeben habe, in der für ihn eine gesteigerte Gefährdung gegenüber einer Fahrt in einem mit üblichen Sicherheitsgurten ausgerüsteten Pkw bestanden habe. Die schwerwiegenden Verletzungsfolgen im Kopf- und Kniebereich seien gerade darauf zurückzuführen, dass kein Sicherheitsgurt angelegt gewesen sei. Sicherheitsgurte gehörten heutzutage zur - minimalen - Standardausstattung aller üblichen PKW, sowohl auf den Vorder - als auch auf den Rücksitzen. Dass Sicherheitsgurte bei Frontalzusammenstößen zu einer wesentlichen Verringerung des Verletzungsrisikos von Insassen führen, sei durch zahlreiche unfallanalytische Untersuchungen wissenschaftlich belegt und jedem Verkehrsteilnehmer bekannt. Crash-Tests in Medien wiesen regelmäßig eindrucksvoll auf die Gefahren hin, die mit dem Nichtanlegen von Sicherheitsgurten verbunden seien. Durch die Mitfahrt habe der Kläger seine Rechtsgüter, seine körperliche Unversehrtheit, einer erkennbaren und vermeidbaren Gefahr ausgesetzt. Dies gelte umso mehr als der Fahrer des Fahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe. Aufgrund dessen sei dem Kläger gemäß § 254 BGB eine Mithaftungsquote von 25 % anzulasten.

Die Klage hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beklagte haftet für die dem Kläger durch den Verkehrsunfall vom 03.06.2005 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu 100 °A gern. §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 9 Abs. 2 StVO, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PfIVG. Den Kläger trifft an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden i. S. v. §§ 9 StVG, 254 BGB.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass dem Kläger kein Verstoß gegen die normierte Anschnallpflicht gemäß § 21 a StVO zur Last zu legen ist. Gegen diese hat der Kläger nicht verstoßen, weil das von ihm benutzte Fahrzeug nicht über Anschnallgurte verfügte.

Ebenfalls unstreitig zwischen den Parteien ist, dass keine Verpflichtung bestand, das Anfang der 60er Jahre erbaute Fahrzeug nachträglich mit Sicherheitsgurten auszurüsten. Der Gesetzgeber hat erste Maßnahmen der Ausrüstungsvorschriften erst durch Erlass des Abs. 7 des § 35 a StVZO am 20.06.1973 ergriffen, indem er mit Wirkung vom 01.01.1974 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge die Mitführung der modernen 3-Punkt-Gurte vorschrieb.

Der Umstand, dass der Kläger gleichwohl in dem nicht über Sicherheitsgurte verfügenden Fahrzeug mitfuhr, begründet kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Mitverschulden des Verletzten setzt zwar nicht das Bestehen einer gesetzlichen Verhaltensvorschrift voraus. Es genügt vielmehr, dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das Unterlassen von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist im Verhältnis zum Schädiger indessen nur dann vorwerfbar, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige sie anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979,1366 (1367)). Ein solches Bewusstsein der beteiligten Kreise besteht nicht bei der Benutzung von Oldtimern, die für den Straßenverkehr zugelassen, aber nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Solche Oldtimer werden regelmäßig auch ohne Sicherheitsgurte benutzt.

Dies begründet auch dann keinen Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB, wenn der Benutzer grundsätzlich weiß, dass die Benutzung eines Sicherheitsgurtes Unfallrisiken erheblich mindert, da er sich sozialadäquat verhält. Der Fall erscheint insoweit vergleichbar mit dem vom BGH durch Urteil vom 29.09.1992 entschiedenen Fall (BGHZ 119, 268 ff.), zu dem der BGH ausgeführt hat, das Nichtangurten eines Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch das Benutzen eines Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, sei diesem nicht nach § 254 Abs. 1 BGB als Mitverschulden anzulasten, wenn für ihn - nach §§ 21 a Abs. 1, 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 b StVO - keine Gurtanlegepflicht bestanden habe bzw., wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 b StVO von der Straßenverkehrsbehörde hätte erteilt werden müssen. Auch in diesem Fall war es dem Benutzer des Fahrzeugs bewusst, dass er durch Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes ein erhöhtes Risiko einging, ohne dass ihm dieser Umstand als Mitverschulden zur Last gelegt worden wäre. Dazu fügt sich die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.08.1998 (NZV 1999, 510 - 512), in dem dieses ausgeführt hat, den dortigen Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er bei dem Unfall in dem Fahrzeug Baujahr 1969, welches auf den Rücksitzen noch nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet war und auch nicht ausgestattet sein musste, nicht angeschnallt war. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem von dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 09.07.1999 (NZV 1999, 335 - 336) entschiedenen Fall, bei dem die Klägerin unfallbedingt erheblich verletzt worden war, weil sie mit einem sog. zwei-plus-zweisitzigen Coupö, welches auf der Rückbank für zwei Personen zugelassen ist und auch nur zwei Personen Platz bietet, folglich dort auch nur mit zwei Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, als dritte Person unangeschnallt mitfuhr. Auch wenn die Klägerin in dem dortigen Fall nicht gegen Rechtsvorschriften verstieß, war für sie erkennbar, dass das Coup von Herstellerseite lediglich für die Benutzung von vier Personen vorgesehen und ausgerüstet war. Anders liegt der Fall, wenn es sich um einen Oldtimer handelt, der zur Zeit seiner Produktion zur Benutzung ohne Sicherheitsgurte vorgesehen war und auch nachträglich nicht nachrüstungspflichtig wurde.

Ein Mitverschulden ist dem Kläger auch nicht im Hinblick auf den Umstand anzulasten, dass der Fahrer des von dem Kläger benutzten Fahrzeugs zur Unfallzeit mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Dies ist dem Kläger nicht anzulasten, da er keinen Einfluss auf den Fahrstil des Fahrers zur Unfallzeit hatte. Die Beklagte trägt insoweit auch nicht vor, dass der Kläger bei Fahrbeginn gewusst habe, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs generell einen riskanten Fahrstil pflegt. ..."