Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil v. 18.04.1991 - 17 U 1950/90 - Beweiswert von Spontanäußerungen gegenüber Polizeibeamten am Unfallort

KG Berlin v. 18.04.1991: Zum Beweiswert von Spontanäußerungen gegenüber Polizeibeamten am Unfallort


Siehe auch Spontanäußerungen am Unfallort und Beweisführung und Beweiswürdigung




Den ersten spontanen Äußerungen eines Unfallbeteiligten (insbesondere gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) wird von der Rechtsprechung durchaus ein hoher Stellenwert (und damit mehr Bedeutung als späteren in Ruhe nach reiflicher Überlegung vorgebrachten Korrekturen) zugesprochen. So hat z.B. das Kammergericht Berlin (Urteil v. 18.04.1991 - 17 U 1950/90) ausgesprochen:
Erfahrungsgemäß entspricht zudem das, was ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfallgeschehen erklärt, häufig eher dem tatsächlichen Geschehen, von dem sich der Erklärende manchmal auch unbewusst mit zunehmender Zeit mehr und mehr distanziert, als seine späteren Angaben, die auch dem Zweck dienen können, ein momentanes Fehlverhalten sich und anderen zu erklären.
Wenn also von Polizeibeamten solche spontanen Erstäußerungen aufgenommen und aktenkundig gemacht worden sind, dann ist dagegen später schwer einfach mit der Behauptung anzukommen, in jener Form sei die Äußerung gar nicht gefallen bzw. die protokollierte Äußerung habe nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprochen.