Das Verkehrslexikon

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Spontanäußerung am Unfallort - spontanes Geständnis gegenüber Polizeibeamten - Schuldbekenntnis - Schockzustand - Erregung - Beweiswert

Spontanäußerungen am Unfallort




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Für das Verkehrsrecht relevante Spontanäußerungen kommen hauptsächlich in zwei Formen vor:
als direkte Angaben über den Verlauf eines Verkehrsunfalls gegenüber Gegnern, Zeugen oder Polizeibeamten

oder

als unmittelbare Reaktion auf den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit durch einen Polizeibeamten.


In beiden Fällen muss einer solchen Spontanäußerung - sofern sie bewiesen wird - ein hoher Beweiswert beigemessen werden. Allerdings gilt nach OLG Saarbrücken (Urteil vom 01.03.2011 - 4 U 370/10) folgendes:

   "Im Grundsatz sind gerade im Verkehrsunfallprozess alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen zurückhaltend zu beurteilen (Erman/Heckelmann/Wilhelmi, BGB, 12. Aufl., § 781 Rdnr. 13; OLG Düsseldorf, NJW 2008, 3366). Die gravierende beweisrechtliche Rechtsfolge einer vollen Beweislastumkehr besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene Erklärung nur dann, wenn den Parteien die Tragweite ihrer Erklärung auch aus der Sicht eines in Rechtsdingen unerfahrenen Laien zumindest erkennbar war. Ein solches Bewusstsein wird im Regelfall vorhanden sein, wenn die Aussage in schriftlicher Verkörperung erfolgt. Derjenige, der – wie im Sachverhalt der Entscheidung BGH, NJW 1984, 799 – an der Unfallstelle seinem Unfallgegner eine die Schuld bestätigende Erklärung übergibt, weiß, dass die Erklärung im Falle eines eventuellen Rechtsstreits zu Beweiszwecken dient. Ihm ist auch bewusst, dass sich der Gegner, der das Anerkenntnis in Händen hält, hinsichtlich des Beweisrisikos in Sicherheit wiegt und geneigt sein wird, mit Blick auf das Anerkenntnis von weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten an Ort und Stelle abzusehen. Nach diesen Erwägungen ist die volle Beweislastumkehr gleichermaßen Ausfluss des aus § 242 BGB herzuleitenden Verbotes widersprüchlichen Verhaltens als auch Konsequenz der prozessualen Grundsätze, die im Falle der Beweisvereitelung oder Beweiserschwerung der benachteiligten Partei Beweiserleichterungen zubilligen (vgl. MünchKomm(BGB)/Habersack, 5. Aufl., § 781 Rdnr. 33; zur prozessualen Beweiserleichterung vgl. PG/Laumen, ZPO, 2. Aufl., § 286 Rdnr. 67)."







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Allgemeines:


Zur Rechtsnatur eines Schuldanerkenntnisses nach einem Unfall

Die Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess

Beweisführung und Beweiswürdigung




KG Berlin v. 18.04.1991:
Spontanäußerungen gegenüber Polizeibeamten am Unfallort haben einen hohen Beweiswert.

KG Berlin v. 05.02.2004:
Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort eine Äußerung eines Betroffenen, so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind.

KG Berlin v. 12.06.2006:
Die zum Unfallgeschehen zeitliche nächste Erklärung eines Zeugen ist nicht stets maßgeblich. Es gibt nämlich keine Beweisregel, die den Richter zwingt, die zeitlich nächste Erklärung eines Zeugen für allein maßgeblich und überzeugend zu halten, wenn der Zeuge diese Erklärung neun Tage nach dem Geschehen zurückzieht und dies nachvollziehbar erklärt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Zeuge von dem Unfallgeschehen nicht betroffen ist.

OLG Saarbrücken v 01.03.2011:
Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen. Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.

LG Stuttgart v. 20.10.2014:
Zu von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommenen Spontanäußerungen können auch Mitteilungen im Rahmen von Notrufen zählen.

OLG Hamm v. 15.01.2016:
Die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses liegt bei einer vor Ort abgegebenen Erklärung, welche sich nicht auf konkrete Rechtsfolgen, sondern auf den tatsächlichen Hergang bezieht, von vornherein fern, wenn sich Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten ansonsten nicht ergeben.

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