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Landgericht Köln Urteil vom 12.01.2005 - 20 O 335/03 - Bei einer Verwendungsklausel handelt es sich nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit

LG Köln v. 12.01.2005: Bei einer Verwendungsklausel handelt es sich nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit


Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.01.2005 - 20 O 335/03) hat entschieden:
Bei einer Verwendungsklausel handelt es sich nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit. Für die Unterscheidung ist entscheidend, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer allein Versicherungsschutz gewähren möchte, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert.


Siehe auch Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen und Kennzeichenmissbrauch


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrte von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einem Fahrzeugvollversicherungsvertrag.

Die Klägerin betreibt einen Reifendienst mit Gewerbezulassung als Reparatur-KFZ-Meisterbetrieb, in dem sie unter anderem Motortuning vornimmt. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ...1 unter anderem eine Kaskoversicherung für das rote Kennzeichen GL-....

Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen unter Ziffer 1.3 Folgendes vor:
"Ausschlüsse

In der Fahrzeugvollversicherung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

1. e) Schäden an Fahrzeugen, die mit einem von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29 g StVO versehen sind und zu anderen als den in § 28 StVZO zugelassenen Fahrten benutzt wurden."
Am Samstag, den 26.10.2002, gegen 13.30 Uhr verursachte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr I, einen Unfall auf der Paffrather Straße in Bergisch Gladbach mit einem BMW der 5er Reihe. Diesen Pkw hatte er zwei Wochen zuvor mit einem Kilometerstand von 12.300 km erworben, um hieran unter anderem ein Tuning des Motors vorzunehmen. Im Unfallzeitpunkt war das rote Kennzeichen GL-... an dem BMW befestigt. Der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin hat vor dem Unfall eine Privatfahrt mit dem Fahrzeug nach Italien unternommen, dabei die roten Kennzeichen benutzt und die Fahrt in das Fahrtenbuch eingetragen.

An dem Fahrzeug entstand in Folge des Unfalls ein Frontschaden. Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden mit Schadenanzeige vom 28.10.2002 ohne anzugeben, dass es sich um eine Probe- oder Prüfungsfahrt gehandelt habe. Eine entsprechende Frage nach diesem Umstand enthielt das Schadenformular nicht. Der Schadenregulierer der Beklagten, der Zeuge C., erörterte das Schadenereignis mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 31.01.2003. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte verweigerte jede Leistung aus dem Versicherungsvertrag und kündigte diesen fristlos wegen Obliegenheitenverletzung der Klägerin am 19.02.2003.

Mit der Klage verlangte die Klägerin u. a. den Ersatz der Reparaturkosten.

Mit dem BMW seien im Zeitraum Oktober 2002 bis November 2002 Probefahrten durchgeführt worden, um das Fahrzeug zunächst einmal im Normalzustand kennen zu lernen, insbesondere was Fahrverhalten, Verbrauch und Motorleistung betreffe. Dem Fahrzeug seien 19-Zoll-Räder aufgezogen worden. Es sei beabsichtigt gewesen, im Rahmen von Chip-Tuning oder auch Eingriffen in das Motor-Management über eine Laptop-Verbindung Tuningmaßnahmen vorzunehmen und dann zu testen, wie diese Maßnahmen sich im Verhältnis zu dem normalen Fahrverhalten auswirkten. Die Klägerin meint, dies sei von dem Versicherungszweck abgedeckt und auch von der Gewerbeerlaubnis umfasst gewesen. Die eingetretene Kilometerleistung sei im Zusammenhang mit längeren Prüfungsfahrten zu sehen. Allein für eine Prüfungsfahrt nach Bremerhaven seien knapp 900 km angefallen. Am Unfalltag sei das Fahrzeug in seinen Urzustand zurückversetzt worden. Bei einer nach Abschluss der Arbeiten vorgenommenen Probefahrt, einer knappen Rundfahrt um das Betriebsgelände, sei es dann zu dem Unfall gekommen. Die Probefahrt sei gemacht worden, da das Fahrzeug - unstreitig - am darauffolgenden Montag zur Veräußerung anstand.

Gegenüber dem Zeugen C. habe der Geschäftsführer der Klägerin auch nicht erklärt, dass der Pkw "lediglich" bei der ersten Benutzung in das Fahrzeugscheinheft eingetragen worden sei, dann nicht mehr. Herr C. habe ersichtlich Schwierigkeiten gehabt, zwischen Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch zu unterscheiden. Ein Fahrtenbuch sei von ihr, Klägerin, geführt worden, in dem jede Probefahrt vermerkt worden sei. Im Rahmen der Schadenabwicklung sei ihr aufgefallen, dass das zu dem roten Kennzeichen gehörende Fahrzeugscheinheft verloren gegangen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil die Klägerin gegen die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Verwendungsklausel verstoßen habe. Hierzu trägt sie vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit dem BMW keine Probefahrt, sondern eine private Fahrt unternommen habe. Hierauf deute bereits der Zeitpunkt des Unfalls an einem Samstagnachmittag. Die Klägerin habe ferner entgegen ihrer Verpflichtung aus § 28 StVZO für die seit dem Kauf des BMW unternommenen Fahrten kein Fahrtenbuch geführt. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Zeugen C. zugegeben. Er habe erklärt, der BMW sei lediglich bei der ersten Benutzung in das Fahrzeugscheinheft eingetragen worden. Danach seien keine Eintragungen mehr erfolgt; eine Buchführung über die Probefahrten finde nicht statt. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin auch in dem von ihm -unstreitig - unterzeichneten Gesprächsprotokoll bestätigt. Das nunmehr im Prozess vorgelegte Fahrtenbuch sei nachträglich erstellt worden. Es erfülle auch nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da nicht erkennbar sei, welches Fahrzeug welchem Kennzeichen zugeordnet sei.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe diese das rote Kennzeichen GL-... gerade nicht in ihrem Geschäftsbetrieb für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt. So sei dieses rote Kennzeichen - dies ist unstreitig - etwa dazu verwendet worden, das Privatfahrzeug des Sohnes des Geschäftsführers der Klägerin nach Italien zu fahren, um es dort einem Kaufinteressenten vorzuführen.

Die Klage war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeugvollversicherungsvertrag für das rote Kennzeichen GL-... einen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung.

Die Beklagte ist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit, das rote Kennzeichen nur zu den gemäß § 28 StVZO erlaubten Fahrten zu verwenden, leistungsfrei geworden. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten findet sich eine sog. Verwendungklausel in 1.3. 1e) unter der Überschrift "Ausschlüsse". Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit. Für die Unterscheidung zwischen Risikoausschlüssen und Obliegenheiten kommt es nicht auf den Wortlaut der Klausel an. Entscheidend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer allein Versicherungsschutz gewähren möchte, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (BGH RuS 1990, 230; OLG Köln RuS 1993, 119). Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend bei der Klausel 1.3 1e) um eine Obliegenheit, da grundsätzlich Deckungsschutz für das rote Kennzeichen bestehen und dieser nur bei bestimmungswidrigem Verhalten der Klägerin entfallen soll. Hierfür spricht auch, dass in den Versicherungsbedingungen unter 1.4 5. für die Haftpflichtversicherung die missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens ausdrücklich als Obliegenheit ausformuliert worden ist, obwohl es hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Obliegenheit handelt, keinen Unterschied macht, ob die missbräuchliche Verwendung in der Kasko- oder in der Haftpflichtversicherung stattfindet.

Die Beklagte konnte jedoch nicht beweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin das rote Kennzeichen im Zeitpunkt des Unfalls missbräuchlich verwendet hat. Der Beklagten als Versicherer obliegt es, den objektiven Verstoß gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag darzulegen und zu beweisen.

Eine Umkehr der Beweislast kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine andere Verteilung der Beweislast wäre nur dann nach Auffassung des Gerichts vorzunehmen, wenn die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt hätte und ein solches nachträglich zur Vorlage im Prozess von ihr erstellt worden wäre. Dies folgt daraus, dass es sich bei der von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Obliegenheitsverletzung, dass keine Prüfungs- bzw. Probefahrt vorlag, um eine negative Tatsache handelte. In einem solchen Fall genügt zunächst einmal die bloße Behauptung der Beklagten, dass die negative Tatsache vorliegt. Es trifft dann die Klägerin eine sog. sekundäre Darlegungslast, möglichst substantiiert zu der Prüfungs- und Probefahrt vorzutragen, damit die Beklagte die Möglichkeit hat, diese konkreten Behauptungen zu widerlegen. Im hier vorliegenden Fall gehört zu einer substantiierten Darlegung seitens der Klägerin auch, die von ihr behaupteten Probe- und Prüfungsfahrten dadurch zu belegen, dass sie das von ihr gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 StVZO zu führende Fahrtenbuch vorlegt, damit die dort vorgenommenen Eintragungen von der Beklagten auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Hätte die Klägerin jedoch im Rahmen des Prozesses erst das Fahrtenbuch nachträglich erstellt und damit manipuliert, so würde sich hieraus eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen.

Für von der Beklagten behaupteten Tatsache, dass ein solches Fahrtenbuch nicht geführt und erst nachträglich erstellt worden sei, trägt die Beklagte die Beweislast, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt. Die Beklagte konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gericht beweisen, dass die Klägerin das vorgelegte Fahrtenbuch nachträglich erstellt hat. ... (wird weitläufig ausgeführt)

...

Auch aus dem Umstand allein, dass jedenfalls die Fahrt nach Italien fälschlich als Probefahrt in das Fahrtenbuch eingetragen worden ist, obwohl es sich unstreitig um eine Privatfahrt handelte, folgt noch keine Umkehr der Beweislast. Zum einen scheint der Sohn des Geschäftsführers irrtümlich angenommen zu haben, dass er für eine solche Fahrt das rote Kennzeichen benutzen durfte, so dass allein hieraus nicht geschlossen werden kann, dass er absichtlich eine Fehleintragung in das Fahrtenbuch vorgenommen hat. Zum anderen folgt, auch wenn er sich über die missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens auf der Fahrt nach Italien bewusst war, aus dieser Falscheintragung nicht, dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch generell falsch waren, mithin ein weiterer Teil der Fahrten mit dem roten Kennzeichen missbräuchlich erfolgt ist, so dass das Fahrtenbuch letztlich nicht geeignet wäre, Aufschluss über die Probefahrten zu geben.

Die nach alldem beweisbelastete Beklagte ist hinsichtlich der von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzung beweisfällig geblieben. Sie konnte diesen Beweis auch nicht durch die von ihr genannten Indizien für eine Privatfahrt führen. Allein die Tatsache, dass sich der Unfall am frühen Samstagnachmittag ereignete, lässt nicht eindeutig darauf schließen, dass es sich um eine Privatfahrt handelte, da es nicht ungewöhnlich ist, dass um diese Zeit in einer Autowerkstatt noch gearbeitet wird. Auch die Tatsache, dass innerhalb eines Monats mehr als 1.000 km gefahren wurden, belegt nicht eindeutig, dass der BMW zu anderen als Probe- bzw. Prüfungsfahrten benutzt worden ist. Die Klägerin hat substantiiert hierzu vorgetragen, dass sie das Fahrverhalten nach verschiedenen Umbauten an dem Fahrzeug testen wollte. Der Beklagten war auch bei Vertragsschluss bekannt, dass die Klägerin einen Reifendienst mit einem Reparatur-Kfz-Meisterbetrieb, der sich auch mit Motortuning befasst, betreibt. Wenn die Beklagte der Klägerin trotz des Wissens darum, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen Kfz-Handel handelte, Versicherungsschutz für ein rotes Kennzeichen angeboten hat, so kann sie nun auch nicht damit gehört werden, dass es bei der Klägerin bereits fraglich sei, wofür bei dieser eine Probe- bzw. Prüfungsfahrt mit dem roten Kennzeichen überhaupt notwendig sein sollte. Die Versicherung sollte gerade die von der Klägerin behaupteten Testfahrten abdecken nach durchgeführten Tuningmaßnahmen, deren Vornahme die Beklagte nun bestreitet. Schließlich ist auch der fehlende Hinweis in der Schadenmeldung auf die Probefahrt kein Anzeichen dafür, dass es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt hat. Denn die Klägerin hat hierzu lediglich gar keine Angaben gemacht. Dies kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil der Vordruck für die Schadensanzeige insoweit auch keine Erklärung fordert. ..."