Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 15.01.1990 - 32 U 126/89 - Haftungsverteilung beim Auffahren einer Straßenbahn auf Pkw

Straßenbahn-Unfälle - OLG Hamm v. 15.01.1990: Zur Haftungsverteilung beim Auffahren einer Straßenbahn auf Pkw, der sich zum verbotenen Linksabbiegen auf den Schienen eingeordnet und dort längere Zeit gestanden hatte


In einem Fall, in dem ein längere Zeit auf den Gleisen stehender (und zwar zum verbotenen Linkseinbiegen eingeordneter) Pkw von einer Straßenbahn angefahren wurde, deren Führer ohne weiteres noch rechtzeitig hätte anhalten können, hat das OLG Hamm (Urteil vom 15.01.1990 - 32 U 126/89) eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers angenommen:

Siehe auch Straßenbahn - Tram - Stadtbahn und Öffentlicher Nahverkehr


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Bekl. zu 2 hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, als er mit dem Straßenbahnwagen der Linie 115 gegen den vor ihm stehenden Ford Escort des Z. fuhr und diesen gegen den davor haltenden VW Golf des Kl. schob, wobei der VW Golf beschädigt wurde. Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. folgt, dass der Bekl. zu 2 die am Unfallort stehenden Pkw aus einer Entfernung von 120 m sehen konnte. Die im Schienenbereich auf der linken Fahrspur haltenden Pkw konnte er auch bei einer Sichtbehinderung durch Fahrzeuge des Gegenverkehrs spätestens aus einer Entfernung von 55 m sehen.

Bei einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 2, 5 m/s2 und einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Bekl. zu 2 die Kollision vermeiden können, wenn er sich 52 m vor dem Kollisionsort entschlossen hätte zu bremsen. Der Straßenbahnwagen kam 6 m nach der Kollision mit dem Ford Escort zum Stehen. Der Bekl. zu 2 hat den Bremsvorgang 6 m zu spät eingeleitet. Bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn hätte er die vor ihm auf den Schienen stehenden Pkw des Z. und des Kl. erkennen und darauf rechtzeitig reagieren können. Der Bekl. zu 2 handelte fahrlässig, denn die verspätete Bremsung beruhte entweder auf Unaufmerksamkeit oder einer falschen Einschätzung der Situation.

Der Verkehrsunfall ist aber in erheblichem Umfang von dem Kl. mitverursacht worden. Denn der Kl. hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO verstoßen, als er seinen Pkw auf der linken Fahrspur angehalten und damit die Straßenbahnschienen blockiert hat. Das Einordnen auf den Schienen ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Dass der Kl. die Straßenbahn vor dem Einordnen nicht gesehen hat, entschuldigt ihn nicht. Denn er musste aufgrund des starken Verkehrsaufkommens damit rechnen, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit vor dem Abbiegen würde warten müssen.

Da die Straße vor der Unfallstelle in Fahrtrichtung der Straßenbahn eine Linkskurve beschreibt, war besondere Vorsicht geboten. Denn der Kl. musste mit eingeschränkten Sichtmöglichkeiten des Straßenbahnfahrers rechnen. Die Behinderung einer zwischenzeitlich herangefahrenen Straßenbahn war für ihn vorhersehbar. Der Kl. hätte die hinter ihm liegende Fahrbahn beobachten und die Schienen bei Erscheinen der Straßenbahn unter Verzicht auf das Abbiegen freimachen müssen. Diese Verpflichtung ergab sich vorliegend, weil der Kl. verkehrswidrig abbiegen wollte. Das Linksabbiegen an dieser Stelle ist durch eine Fahrbahnbegrenzung nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 (durchgehende Linie, Zeichen 295) StVO und die durch Zeichen 214 StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung "Geradeaus" verboten.

Nach §§ 17 StVG, 254 BGB ist abzuwägen, inwieweit der Unfall von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde. Dabei sind nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Auf seiten der Bekl. ist dies die Betriebsgefahr der Straßenbahn, die wegen der geringen Beweglichkeit und des längeren Bremsweges höher ist als die eines Pkw. Eine weitere Erhöhung folgt aus dem Verkehrsverstoß des Bekl. zu 2 gegen § 1 Abs. 2 StVO. Auf seiten des Kl. ist die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die durch seinen Verkehrsverstoß deutlich erhöht war. Mit dem Anhalten auf den Schienen, um nach links abzubiegen, hat der Kl. den objektiv gefährlicheren Fahrvorgang ausgeführt dies, obwohl er wegen des Gegenverkehrs eine längere Wartezeit auf den Schienen und die damit verbundene Behinderung einer Straßenbahn voraussehen konnte. Er wusste, dass er nicht links abbiegen durfte, und kannte somit alle Umstände, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Verhaltens ergab. Der Kl. handelte grob fahrlässig. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Bekl. zu 2, der wenige Augenblicke zu spät gebremst hat, nicht schwer.

Der Senat bewertet den Verursachungsbeitrag und das Mitverschulden des Kl. mit 2/3, denjenigen der Bekl. mit 1/3..."







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