Zum öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) zählen Linienomnibusse, Straßenbahnen, Regionalbahnen, Taxis und Verkehrsmittel zur Schülerbeförderung.
Um den Verkehrsmitteln des ÖPNV neben dem Kfz- und sonstigem Verkehr ein zügiges Vorankommen zu ermöglichen, räumt der Gesetzgeber ihnen in manchen Verkehrssituationen Vorrechte ein. Für Linienomnibusse und Taxis können auch besondere Fahrstreifen geschaffen werden, die von anderen Fahrzeugen (mit Ausnahmen von Fahrrädern) dann nicht benutzt werden dürfen. Ebenso wird auf die besonderen Belange der Fußgänger ( nicht nur der ein- und aussteigenden Fahrgäste) in Haltestellenbereichen durch besondere Schutzvorschriften Rücksicht genommen.
EuGH v. 22.12.2010:
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer städtischen Kraftfahrlinie zur öffentlichen Personenbeförderung in Autobussen, durch die festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, verlangen, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige antragstellende Wirtschaftsteilnehmer noch vor der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Linie über einen Sitz oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen. Dagegen steht Art. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften, die ein Niederlassungserfordernis vorsehen, nicht entgegen, wenn die Niederlassung erst nach der Erteilung der Bewilligung und vor der Aufnahme des Betriebs der Linie durch den Antragsteller verlangt wird.
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.
BAG v. 11.06.2002:
Ob eine Anordnung das nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt. Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.