Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 02.06.87 - 9 U 320/86 - Zu frühes Einordnen des Pkw-Fahrers auf den Schienen zum Linksabbiegen

OLG Hamm v. 02.06.1987: Zu frühes Einordnen des Pkw-Fahrers auf den Schienen zum Linksabbiegen kann bei einem Auffahren der Straßenbahn zur vollen Haftung des Kfz-Führers führen


Fährt ein Kfz.-Führer, der demnächst nach links abbiegen will, zu früh auf die Schienen, um sich einzuordnen, und fährt sodann eine Straßenbahn auf, so kann die volle Haftung des Kfz.-Führers gerechtfertigt sein, vgl. OLG Hamm (Urteil vom 02.06.87 - 9 U 320/86):
  1. Zur Frage des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden bei Kollision einer Straßenbahn mit einem Kfz im Schienenbereich.

  2. Bei auf den Schienenbereich einer Straßenbahn bezogenen Fahrfehlern eines Kfz-Führers (hier: vorzeitige Inanspruchnahme des Schienenbereichs vor dem Linksabbiegen) kann es im Fall eines Auffahrunfalls gerechtfertigt sein, die Betriebsgefahr der auffahrenden Straßenbahn völlig zurücktreten zu lassen.

Siehe auch Straßenbahn - Tram - Stadtbahn und Öffentlicher Nahverkehr


Aus den Entscheidungsgründen:

... Ein Anscheinsbeweis greift zugunsten des Kl. nicht ein. Bereits zu § 8 Abs. 2 StVO früherer Fassung hat das OLG München (VersR 67, 167) die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine Straßenbahn auf ein Kfz auffährt, die Regeln des Anscheinsbeweises nicht eingreifen, wenn das Kfz so nahe vor einem Straßenbahnzug auf die Gleise gefahren wurde, daß die Notwendigkeit einer Schnellbremsung ernstlich in Erwägung gezogen werden mußte. Diese Rechtsgrundsätze sind unter der Geltung von § 9 Abs. 1 S. 3 bzw. § 2 Abs. 3 StVO unverändert anzuwenden. Nach diesen Vorschriften müssen Kfz nämlich im Regelfall dem schienengebundenen Verkehr den Vorrang gewähren.

Im Rahmen der Abwägung gem. §§ 4 HpflG, 17 StVG ist neben der beiderseitigen Betriebsgefahr somit nur ein Verschulden des Kl. zu berücksichtigen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind im Rahmen der Abwägung nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, das nur als möglich zu unterstellende Verschulden des Bekl. zu (1) muß also außer Betracht bleiben. Es kann dahinstehen, ob dem Kl., wie von diesem eingeräumt, ein Verstoß gerade gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO zur Last fällt. Nach dieser Vorschrift darf sich ein linksabbiegendes Kfz nur dann in den Schienenbereich einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Im Unfallzeitpunkt hatte der Kl., wie in der Berufungsverhandlung klargestellt worden ist, noch keinen Linksabbiegevorgang eingeleitet. Der Kl. wollte nämlich nicht in die Z. -Straße, sondern in die noch relativ weit entfernte K. -Straße einbiegen.

Wenn davon ausgegangen wird, daß ein Linksabbiegevorgang des Kl. noch nicht vorgelegen hat, ergibt sich der eingeräumte Verstoß aufgrund von § 2 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift war der Kl. nämlich verpflichtet, die in seiner Längsrichtung verkehrende Straßenbahn soweit möglich durchfahren zu lassen.

Der Kl. hätte sich demnach nur dann berechtigterweise auf die linke Fahrbahn begeben dürfen, wenn eine Behinderung der Straßenbahn auszuschließen war. Daß dies nicht der Fall war, zeigt der eingetretene Unfall.

Unter Berücksichtigung des auf den Schienenbereich bezogenen Fahrfehlers des Kl. erscheint es gerechtfertigt, die bloße Betriebsgefahr der Straßenbahn zurücktreten zu lassen. Der erwiesene Fahrfehler des Kl. hat vor allem deshalb Gewicht, weil ein auch nur teilweise entschuldigender Grund für das Fahrverhalten des Kl. nicht vorliegt. Nachdem feststeht, daß der Kl. nicht in die Z. -Straße einbiegen wollte, ist davon auszugehen, daß der Kl. keinen nachfühlbaren Grund hatte, schon im Unfallbereich die linke Fahrbahn zu befahren. Dieser gesteigerte Schuldvorwurf, der den Kl. trifft, läßt eine Mithaftung der Bekl. zu (2) entfallen. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß die bloße Betriebsgefahr der Straßenbahn zurücktreten kann, wenn dem Unfall ein schienenbezogenes Verschulden des Kfz-Führers zugrunde liegt (vgl. hierzu die Nachweise bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. Anm. 36 zu § 9 StVO)."







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