Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 182/02 - Betriebsgefahr einer Straßenbahn höher als die eines Pkw

KG Berlin v. 26.01.2004: Betriebsgefahr einer Straßenbahn höher als die eines Pkw


Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist regelmäßig wegen ihrer geringeren Beweglichkeit und wegen ihres längeren Bremsweges (die Bremsverzögerung beträgt nur 2,5 m/Quadratsekunde) höher anzusetzen als die eines Pkw (OLG Hamm VersR 1992, 108).


Siehe auch Straßenbahn - Tram - Stadtbahn und Öffentlicher Nahverkehr


Auch das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 182/02) hat entschieden:
"…c) Eine über 50 % hinausgehende Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn der Beklagten zu 2.. Zwar trifft es zu, dass die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, gegenüber derjenigen eines Pkw erhöht ist, da die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht sehr lang ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 28, 29). Ob sich die erhöhte Betriebsgefahr im vorliegenden Fall konkret ausgewirkt hat, kann jedoch dahinstehen. Eine über 50 % hinausgehende Haftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei der Abwägung nach § 17 StVO ein verkehrswidriges und damit schuldhaftes Verhalten des Klägers zu berücksichtigen ist, aufgrund dessen die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr sich erhöht hat. Als Linksabbieger war der Kläger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO gehalten, sich nur dann auf den Schienen einzuordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behinderte. Dies setzt voraus, dass bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn auch nicht alsbald herankommen kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, VR 1974, 38; 92, 108; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 36). Dies war ersichtlich nicht der Fall. Gegen den Kläger spricht daher - anders als gegen den Beklagten zu 1. - der Beweis des ersten Anscheins, die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO ergebenden Pflichten verletzt zu haben."