Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 21.02.2006 - 14 U 121/05 - Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Straßenbahn und Pkw

OLG Celle v. 21.02.2006: Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Straßenbahn und Pkw


Das OLG Celle (Urteil vom 21.02.2006 - 14 U 121/05) hat bei ungeklärtem Sachverhalt bezüglich eines Unfalls zwischen Pkw und Straßenbahn wegen der höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn eine höhere Haftung bei ungeklärten Unfallhergang angenommen:
Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem PKW und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr von einer Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen.


Siehe auch Straßenbahn - Tram - Stadtbahn und Öffentlicher Nahverkehr


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Da nur entweder die Angaben der Zeugen B. und A. oder diejenigen der Eheleute T. richtig sein können, der Senat jedoch keine Anhaltspunkte dafür hat, welche der beiden Zeugengruppen eine den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Schilderung abgegeben haben könnte, und weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, ob der Kläger mit seinem Pkw oder der Beklagte zu 1 mit der von ihm geführten Straßenbahn zum Unfallzeitpunkt unberechtigt in die Kreuzung einfuhr.

Dies hat zunächst zur Folge, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen kann, dass den Beklagten zu 1 als Fahrer der Straßenbahn ein Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft. Da das Haftpflichtgesetz, das die Haftung des Bahnbetriebsunternehmers regelt, eine § 18 Abs. 1 StVG entsprechende Regelung nicht kennt (vgl. Filthaut, HpflG, 6. Aufl., § 12 Rn. 23), bedeutet dies weiter, dass keine Anspruchsgrundlage für eine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 1 erfüllt ist und das Landgericht die gegen ihn gerichtete Klage daher zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich die Berufung des Klägers (auch) hiergegen richtet, erweist sie sich daher als unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Dies gilt allerdings nicht für die Beklagte zu 2 als Betreiberin der Straßenbahn im Sinne von § 1 Abs. 1 HpflG. Angesichts des hier vorliegenden Beweisergebnisses kann weder der Kläger gemäß § 17 Abs. 3 StVG noch die Beklagte zu 2 gemäß § 13 Abs. 3 HpflG den ihnen obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis erbringen. Dies hat zur Folge, dass in dem Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 2 eine Haftungsverteilung gemäß den für den Pkw des Klägers geltenden §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG und den für die Straßenbahn der Beklagten zu 2 geltenden §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 3 HpflG nach den von den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren vorgenommen werden muss. Da hier die von der Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr höher anzusetzen ist als diejenige, die von dem Pkw des Klägers ausging, erscheint es dem Senat angemessen, hier eine Haftungsverteilung von 40 zu 60 zu Lasten der Beklagten zu 2 vorzunehmen. ..."







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