Steht zur Überführung des Betroffenen als Fahrer als Beweismittel lediglich das bei der Verkehrsüberwachung gefertigte Lichtbild zur Verfügung und benennt der Betroffene Zeugen dafür, dass er als Fahrer ausscheidet, so ist das Gericht in der Regel zur Erforschung der Wahrheit gehalten, dem Beweisantrag stattzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene einen Dritten namentlich als Fahrer benennt.
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