Das Verkehrslexikon

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Die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Die Rechtsbeschwerde


Siehe auch Der Verlauf eines Bußgeldverfahrens und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten




Der Betroffene kann außer dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch nach einem Urteil des Amtsgerichts noch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel ist jedoch an strenge Bedingungen gebunden, denn eine weitere Instanz soll im Interesse einer Verfahrensstraffung möglichst vermieden werden.

Es wird die zulassungsfreie von der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde unterschieden.


?> Ohne vorherige Zulassung ist die Rechtsbeschwerde in Verkehrssachen für den Betroffenen statthaft, wenn
  • gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

  • als Nebenfolge ein Fahrverbot angeordnet worden ist,

  • der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder

  • die gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege ergangen ist, obwohl der Betroffene diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vor, so muss die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht zugelassen werden, wozu ein entsprechender Antrag erforderlich ist.

Eine Zulassung erfolgt nur unter ganz strengen Voraussetzungen, nämlich wenn es geboten ist,
  • die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder

  • das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Ausgeschlossen ist, dass eine Rechtsbeschwerde nur wegen der Verletzung von Verfahrensnormen zugelassen wird. Aber auch zur Fortbildung des Rechts kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn die festgesetzte Geldbuße mehr als einhundert Euro beträgt.

Auch der Staatsanwaltschaft steht unter besonders geregelten Bedingungen im Sinne der Waffengleichheit das Recht zu, Rechtsbeschwerde einzulegen bzw. deren Zulassung zu beantragen.

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der mündlichen Urteilsverkündung, wenn der Betroffene dabei anwesend war, sonst mit der Zustellung des Urteils. Für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt dies ebenfalls.

Die Rechtsbeschwerde bzw. der Zulassungsantrag muss begründet werden; hierfür beträgt die Frist einen Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils oder Beschlusses des Amtsgerichts. Die Beschwerdeanträge und die Begründung der Rechtsbeschwerde müssen vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Regel durch Beschluss; es kann aber auch eine Hauptverhandlung über die Rechtsbeschwerde anberaumen. Entschieden wird nur über Rechtsfragen; es findet keine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen statt. Insbesondere kann mit der Rechtsbeschwerde nicht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angegriffen werden.







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