Das Verkehrslexikon

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"Vogelzeigen" - "Stinkefinger" - Beleidigungen im Straßenverkehr

"Vogelzeigen" - "Stinkefinger" - gibt das Punkte? - Beleidigungen im Straßenverkehr


Siehe auch
Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem
und
Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht



Jeder kennt es: Kleine Unachtsamkeiten beim Fahrverhalten, Missverständnisse oder schon vorhandene Gereiztheiten können Anlass für beleidigende Unmutsäußerungen oder gar für "verkehrserzieherische" Maßnahmen vom "Zur-Rede-Stellen" bis zum gewaltsamen Ausbremsen oder gar zu tatsächlichen körperlichen Gewalttätigkeiten sein.

Solange zwischen der Verkehrsteilnahme und derartigen Handlungen ein innerer funktioneller Zusammenhang besteht, handelt es sich um eine Verkehrsverfehlung.


Hierzu zählen insbesondere auch verbale Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat.

Verurteilungen wegen Beleidigungen und Tätlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt im Verkehr haben, also Vogelzeigen, Stinkefinger, Verkehrserziehung mit dem Baseballschläger oder auch nur einfache Körperverletzungen werden genauso im Verkehrszentralregister vermerkt wie reinrassige Verkehrsdelikte; sie werden auch - in der Regel mit fünf - Punkten bewertet.

In solchen Fälle ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben. Der Zusammenhang zwischen Verkehr und Straftat ist genauso zu beurteilen wie bei der Prüfung, ob die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Nicht-Regel-Fall geboten erscheint. Während jedoch bei Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung dem Gericht ein Ermessenspielraum zur Verfügung steht, ist die Eintragung einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftat in das Verkehrszentralregister und damit auch die Punktebewertung zwingend geboten.




Hinsichtlich des gestreckten Mittelfingers (Stinkefinger) hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 24.02.2011 - 2 Ss 30/11) entschieden:

  -  Das Zeigen des gestreckten Mittelfingers ist als vulgäre Kundgabe der Missachtung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu werten.

  -  Erwidert der Beleidigte die Beleidigung mit verbalen Äußerungen, ist deren Inhalt im Hinblick auf § 199 StGB in den Urteilsfeststellungen mitzuteilen.

  -  Für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB kommt es nicht auf deren zeitliche Abfolge an. Entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. Dem entsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer eben solchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklärt werden.

  -  § 199 StGB kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Gegenbeleidigung nicht erwiesen ist.

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