Das Verkehrslexikon

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Was ist eine konkrete Gefährdung?

Was ist eine konkrete Gefährdung?


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Wenn man unter bestimmten gegebenen Umständen davon ausgehen muss, dass nach dem zu erwartenden Verlauf der Eintritt eines Schadens naheliegt, spricht man von einer Gefahr. Eine solche Gefahr im Straßenverkehr kann mehr abstrakter Natur sein: Es ist davon auszugehen, dass ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Sachen führen kann. Auch schon der bloße Gebrauch eines motorisierten Fahrzeugs stellt bereits eine abstrakte Gefährdung anderer oder von Sachen dar.

Von solcher abstrakten Gefährdung zu unterscheiden ist allerdings eine konkrete Gefahr; eine konkrete Gefährdung ist oftmals die Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zur Anwendung eines bestimmten Straftatbestandes kommen kann. Aber auch die Anwendung erhöhter Geldbußen bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bußgeldkatalog setzt oftmals eine konkrete Gefährdung oder sogar den Eintritt eines Schadens voraus.


Was versteht man nun unter konkreter Gefährdung?


Über die ihr ohnehin innewohnende Gefährlichkeit hinaus muss eine Handlung unter Beachtung der gegebenen Umstände zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Möglichkeit eines Schadenseintritts derartig gesteigert wurde, dass der Schadenseintritt wahrscheinlich wurde.

Nur eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht hierfür nicht aus; auch ein Gleichgewicht in der Beurteilung zwischen bloßer Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts reicht nicht aus. Vielmehr muss eine bedrohliche Nähe eines Schadenseintritts gegeben sein. Im fließenden Verkehr wird man dieses Erfordernis bei einem sog. Beinahe-Unfall als gegeben ansehen müssen.

Auch wenn bei einem bestimmten Verkehrsverhalten und unter den gerade vorliegenden Gegebenheiten der reale Eintritt eines Schadens nicht mehr gänzlich vom Handelnden gesteuert werden kann, sondern nur noch vom Zufall abhängig ist, liegt bereits eine konkrete Gefährdung vor.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Gefährdung eines Beifahrers.

Es genügt nicht, eine konkrete Gefahr für den Beifahrer dann anzunehmen, wenn der Kfz-Führer eine allgemein gefährliche Fahrweise an den Tag legt oder beispielsweise infolge von Trunkenheit Schlangenlinien fährt. Vielmehr muss es auch hier infolge der Fahrweise zu einem Beinahe-Unfall gekommen bzw. eine solche lediglich zufällig ausgeblieben sein.

Aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts (siehe BGH Beschluss vom 10.12.2009 - 4 StR 503/09):
"Das Landgericht hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es lediglich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein Gegenverkehr entgegenkam (UA S. 14). Dies genügt indes nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB zu begründen. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher Beschreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben; in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat NStZ 1996, 83). Nach diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall" (vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Dass es nur vom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit dem Gegenverkehr kommen würde, genügt für sich genommen nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB annehmen zu können".







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