Das Verkehrslexikon

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Abrechnung auf Totalschadenbasis - Vergleichskontrollrechnung

Abrechnung auf Totalschadenbasis - Vergleichskontrollrechnung und wirtschaftlicher Totalschaden


Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Reparaturschaden




In allen Fällen, in denen der Geschädigte auf der Basis eines (technischen oder wirtschaftlichen) Totalschadens abrechnet, hat er Anspruch auf einen Betrag, der dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert entspricht.

Dabei kommt es gelegentlich zum Streit über die Höhe eines vom Sachverständigen des Geschädigten ermittelten Wiederbeschaffungswerts.


Häufiger sind allerdings die Fälle, in denen die Höhe des vom Sachverständigen des Geschädigten ermittelten Restwerts von der Gegenseite angezweifelt wird, was dann oft auch mit konkreten Gegenangeboten für die beschädigten Fahrzeugreste untermauert wird.

Zur Restwertproblematik

Auf die Restwerthöhe kommt es auch besonders an, wenn die Reparaturkosten relativ hoch sind - also relativ dicht beim Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs liegen - und der Geschädigte ohne konkreten Reparaturnachweis "auf Gutachtenbasis", "nach Gutachten" abrechnen will (sog. fiktive oder abstrakte Schadensabrechnung).

In einem solchen Fall muss unbedingt eine Feststellung über die Höhe des Restwertes des Fahrzeugs getroffen werden, entweder nach Einholung und Vergleich einiger konkreter Restwertangebote oder durch sachverständige Feststellung der Restwerthöhe im Sachverständigengutachten. Sodann muss eine sog. Vergleichskontrollrechnung vorgenommen werden:

Es müssen verglichen werden die Summe aus Wiederbeschaffungswert (ggf. ohne Umsatzsteuer) abzüglich Restwert (Summe 1) mit der Höhe der Reparaturkosten (Summe 2). Wird die konkrete Reparaturdurchführung vom Geschädigten nicht nachgewiesen, hat er nur Anspruch auf die niedrigere Summe 1 oder 2. Ist die Summe 1 niedriger als die Summe 2, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten ist die Vergleichsrechnung mit Bruttobeträgen - also unter Einschluss der Mehrwertsteuer - durchzuführen, vgl. OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2005 - I-1 U 100/05):
"Der Inhalt des durch den Kläger eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros P. und J. GmbH vom 11. Mai 2004 ist unstreitig. Danach ist von dem Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens auszugehen. Denn dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer (10.500 €) stehen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 11.350,08 € gegenüber (Bl. 7 d.A.). Damit übersteigt der Instanzsetzungsaufwand den Wiederbeschaffungswert um 8 % und der Schadensfall ist in die Gruppe der sogenannten "130 % Fälle” einzuordnen. Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, setzt die Ersatzfähigkeit des Instandsetzungsaufwandes, wie noch darzulegen sein wird, den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus. Diesen Nachweis erbringt der Kläger nicht.

a) Der gebotenen rechtlichen Einordnung seines Fahrzeugschadens kann sich der Kläger zunächst nicht dadurch entziehen, dass er anstelle des Bruttobetrages der Reparaturkosten nur den Nettoaufwand von 9.784,55 € seiner Klageforderung zugrunde legt. Denn bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten ist auf der Basis der Bruttobeträge zu prüfen, ob die Reparaturkosten - einschließlich eines hier im Gutachten nicht angegebenen Minderwertes - innerhalb der 130 %-Grenze liegen (herrschende Meinung; vgl. Huber NZV 2004, 105, 109; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2004, 116; Senat, Urteil vom 26. September 2005, Aktenzeichen I/1 U 30/05)."

Zur fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung







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