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Kammergericht Berlin Urteil vom 09.05.1985 - 12 U 3780/84 - Zu den wechselseitigen Pflichten beim Türöffnen und beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen

KG Berlin v. 09.05.1985: Zu den wechselseitigen Pflichten beim Türöffnen und beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 09.05.1985 - 12 U 3780/84) hat entschieden:
  1. Ist mit dem Vorbeifahren eines anderen Fahrzeugs zu rechnen, so darf der Führer eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs dessen Tür zur Straßenseite nicht ohne die erforderliche Vorsicht öffnen.

  2. Der an einem haltenden Kfz Vorbeifahrende muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Fahrzeug oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Wagens gefahrlos ein wenig geöffnet werden kann.

  3. Aus der Art der Beschädigungen der Tür eines geparkten Fahrzeugs, die durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug verursacht worden sind, kann - gegebenenfalls mit Hilfe eines technischen Sachverständigen - unter Umständen auf den Schließwinkel der Tür des geparkten Fahrzeugs und damit auf den Abstand des vorbeifahrenden Fahrzeugs geschlossen werden.

  4. Zur Schadenverteilung bei einem Unfall, der auf dem unvorsichtigen Öffnen der Tür eines geparkten Pkw einerseits und dem Einhalten eines deutlich zu geringen Sicherheitsabstands eines vorbeifahrenden Lkw andererseits beruht (hier: Quote von 1/2).

Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Bekl. haften dem Kl. nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG zu 1/2 seines Schadens.

Der Auffassung des LG, der Unfall sei allein von dem Kl. durch unvorsichtiges Öffnen der linken Tür verursacht worden, kann nicht beigetreten werden.

Richtig ist vielmehr, dass auch der Bekl. zu (3) zur Schadenentstehung durch Einhalten eines unzureichenden Sicherheitsabstands beigetragen hat. Für die Beurteilung des Verkehrsverhaltens der beiden Fahrzeugführer gilt im einzelnen folgendes:

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, ob der Kl. während des Vorbeifahrens des Lkw noch neben seinem Fahrzeug stand oder ob er bereits in seinem Wagen saß, um alsbald loszufahren. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Wichtig ist, dass der Kl. im Einsteigen in sein Fahrzeug begriffen war und sich daher nach § 14 Abs. 1 StVO so zu verhalten hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wurde. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hätte der Kl. nur gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens des Lkw, dessen Annäherung dem Kl., wäre er nur hinreichend aufmerksam gewesen, nicht verborgen bleiben konnte, überhaupt unterblieben wäre (vgl. BGH VersR 56, 576 = VRS 11, 249; 81, 533 (534) = VRS 61, 26 (27 f.); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 14 StVO Rdn. (9). Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands des Vorbeifahrenden gibt es, nachdem die Sorgfaltsanforderungen durch § 14 Abs. 1 StVO verschärft wurden, nicht mehr; die zu § 1 StVO ergangene Rechtsprechung ist daher nur noch bedingt anwendbar (Booß, StVO 3. Aufl. § 14 Anm. 1; Cramer, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 14 StVO Rdn. 12 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf VerkMitt 73, 31 Nr. (45). Auch die Entscheidung des Senats vom 4.1.1973 (DAR 73, 156 = VersR 73, 257 (L)), die die volle Haftung des mit zu geringem seitlichen Sicherheitsabstand Vorbeifahrenden für den Anstoß an die teilweise geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeugs angenommen hat, ist daher nur noch bedingt zu verwerten. Dass die Tür des Pkw des Kl. während des Vorbeifahrens des Lkw teilweise geöffnet war, ist unstreitig. An der grundsätzlichen Haftung der Bekl. nach den §§ 823 BGB, 7, 18 StVG i. V. m. § 3 PflVG kann nach alledem kein Zweifel bestehen.

Was das Fahrverhalten des Bekl. zu (3) betrifft, so muss als feststehend erachtet werden, dass dieser den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen kommen so häufig vor, dass Rechtsprechung und Schrifttum mit Recht davon ausgehen, dass zugunsten des Vorbeifahrenden kein Vertrauensschutz besteht. Solange der Vorbeifahrende nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich im haltenden Fahrzeug oder um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, muss er einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Fahrzeugs ein wenig geöffnet werden kann (vgl. BGH VersR 56, 576 - VRS 11, 249; 81, 533 = VRS 61, 26; Booß und Cramer, aaO). Im vorliegenden Fall ist als erwiesen zu erachten, dass der Abstand des Lkw beim Vorbeifahren an dem am Fahrbahnrand abgestellten Pkw sogar weniger als 50 cm betrug, obwohl der Kl. entweder in seinem Pkw saß oder neben ihm stand. Der Abstand war daher erheblich zu niedrig...

Dass die Tür des Pkw nur geringfügig geöffnet war, ergibt sich zweifelsfrei aus der Art der Beschädigungen der Tür und den hierzu gemachten Ausführungen des Ingenieurs W. in seinem Gutachten.

Der Senat hat bereits mehrfach aus der Art der Beschädigungen Schlussfolgerungen auf den Öffnungswinkel der Tür eines geparkten Wagens gezogen. So heißt es in dem bereits zitierten Urteil vom 4.1.1973 (DAR 73, 156 = VersR 73, 257 (L)), die Knickung der Tür nach außen ohne Beschädigung der Innenseite ergebe, dass die Tür nicht voll geöffnet gewesen sein könne, weil sie sonst mit Beschädigung der Innenverkleidung nach vorn herumgeschlagen worden wäre. In dem Urteil des Senats vom 20.12.1984 (12 U 989/84) heißt es unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, die starke Bördelung des Türfalzes im Bereich des Türschlosses nach außen und die erhebliche Verschiebung der gesamten Tür nach vorn ließe nur den Schluss auf einen geringen Öffnungswinkel zu, und zwar einen solchen von etwa 20 Grad; unter dieser Voraussetzung könne der Vorbeifahrende nur einen seitlichen Sicherheitsabstand von ca. 30 cm eingehalten haben.

Im vorliegenden Fall hat der Ingenieur W. überzeugend dargelegt, dass die Tür des Fahrzeugs des Kl. mit einem Abstand von 320 mm aus der Karosserieflucht zur Fahrbahn ausgestellt war. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung wird durch die von dem Sachverständigen gefertigten Fotografien belegt. Der Senat hat daher keine Bedenken, sie der Entscheidung zugrunde zu legen. Auch in dem durch das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 20.12.1984 (12 U 989/84) entschiedenen Fall hat sich der Senat durch ein mit Lichtbildern versehenes privates Gutachten vom geringen Öffnungswinkel der Tür überzeugen lassen. War hiernach die Tür nur zu etwa 32 cm geöffnet, so muss der vom Bekl. zu (3) eingehaltene Sicherheitsabstand viel zu gering gewesen sein.

Die nach § 17 StVG gebotene Abwägung der durch die beiden Fahrzeugführer schuldhaft gesetzten Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgegangenen Betriebsgefahr führt zu dem Ergebnis, dass die Bekl. dem Kl. nach einer Quote von 50 % zu haften haben. Das Verschulden des Kl. wiegt angesichts der gesteigerten Sorgfaltsanforderungen durch § 14 Abs. 1 StVO schwer; auch die Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs, dessen Tür während des Vorbeifahrens eines anderen Kfz geöffnet ist oder geöffnet wird, ist erheblich. Andererseits ist auch der durch den Bekl. zu (3) gesetzte Verursachungsbeitrag gewichtig. Falsches Überholen zählt zu den "Todsünden" des Straßenverkehrs und muss auch als eine solche bei der Abwägung nach § 17 StVG gewertet werden (BGH VersR 81, 533 (534) = VRS 61, 26 (28) : Der BGH hat aus diesem Grund die Abwägung des Berufungsgerichts, die nur zu einer Quote von 1/4 zu Lasten des Vorbeifahrenden geführt hatte, nicht gebilligt).

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge etwa gleich schwer wiegt und dass das unvorsichtige Verhalten der beiden Fahrzeugführer das Entstehen eines Unfalls im gleichen Maß wahrscheinlich gemacht hat. Die vorgenommene Schadenteilung bietet sich daher an..."